Probezeitkündigung und Unwirksamkeitsklausel im BTHG
Verfasst: Dienstag 27. März 2018, 11:19
Hallo zusammen,
wie ist die Unwirksamkeitsklausel § 178 Absatz 2 Satz 3 SGB IX n. F. in Hinsicht auf Probezeitkündigungen von schwerbehinderten Menschen zu betrachten? Nach alter Fassung war die SBV und das Integrationsamt erst nach 6 Monaten Beschäftigungszeit zu beteiligen und anzuhören. Wenn ich das richtig interpretiere, soll durch die Neuregelung die vorgeschriebene Unterrichtung und Anhörung der SBV durch den Arbeitgeber gesichert werden, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch Kündigung beabsichtigt ist, das gilt auch bei Probezeitkündigungen?
Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung und viele Grüße!
wie ist die Unwirksamkeitsklausel § 178 Absatz 2 Satz 3 SGB IX n. F. in Hinsicht auf Probezeitkündigungen von schwerbehinderten Menschen zu betrachten? Nach alter Fassung war die SBV und das Integrationsamt erst nach 6 Monaten Beschäftigungszeit zu beteiligen und anzuhören. Wenn ich das richtig interpretiere, soll durch die Neuregelung die vorgeschriebene Unterrichtung und Anhörung der SBV durch den Arbeitgeber gesichert werden, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch Kündigung beabsichtigt ist, das gilt auch bei Probezeitkündigungen?
Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung und viele Grüße!