Hallo zusammen,
wie ist die Unwirksamkeitsklausel § 178 Absatz 2 Satz 3 SGB IX n. F. in Hinsicht auf Probezeitkündigungen von schwerbehinderten Menschen zu betrachten? Nach alter Fassung war die SBV und das Integrationsamt erst nach 6 Monaten Beschäftigungszeit zu beteiligen und anzuhören. Wenn ich das richtig interpretiere, soll durch die Neuregelung die vorgeschriebene Unterrichtung und Anhörung der SBV durch den Arbeitgeber gesichert werden, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch Kündigung beabsichtigt ist, das gilt auch bei Probezeitkündigungen?
Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung und viele Grüße!
Probezeitkündigung und Unwirksamkeitsklausel im BTHG
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Re: Probezeitkündigung und Unwirksamkeitsklausel im BTHG
Hallo,
die Pflicht zur Anhörung der SBV bei Kündigung eines schwerbehinderten/gleichgestellten AN ist im Gesetz ausdrücklich ohne zeitliche Einschränkung formuliert.
Deswegen gilt sie auch ab dem ersten Tag des Beschäftigungsverhältnisses.
die Pflicht zur Anhörung der SBV bei Kündigung eines schwerbehinderten/gleichgestellten AN ist im Gesetz ausdrücklich ohne zeitliche Einschränkung formuliert.
Deswegen gilt sie auch ab dem ersten Tag des Beschäftigungsverhältnisses.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Probezeitkündigung und Unwirksamkeitsklausel im BTHG
Allerdings ist die Zustimmung des Integrationsamtes (in Bayern beim ZBFS-Inklusionsamt) auch weiterhin NICHT erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate bestanden hatte. § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX
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AW: Probezeitkündigung und Unwirksamkeitsklausel im BTHG
Hallo, das ist so nicht ganz richtig: Schon seit dem letzten Jahrhundert war die SBV nach § 25 Absatz 2 SchwbG auch vor Probezeitkündigungen in den ersten sechs Monaten vom Arbeitgeber zu beteiligen und anzuhören. Neu ist lediglich seit dem 30.12.2016 die Klausel, um dieses seit jeher bestehende, aber vielfach ignorierte Beteiligungsrecht, effektiv abzusichern.Ala hat geschrieben:Nach a.F. war die SBV erst nach 6 Monaten Beschäftigungszeit zu beteiligen und anzuhören.
Siehe dazu grundlegend auch heutigen Fachbeitrag entsprechend von Prof. Dr. Kohte auf reha-recht.de
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Probezeitkündigung und Unwirksamkeitsklausel im BTHG
Herzlichen Dank für die rasche Antwort!
Viele Grüße und schöne Ostern!
Viele Grüße und schöne Ostern!