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SBV Versammlung/Wahl: Wer darf teinehmen?

Verfasst: Dienstag 20. Februar 2018, 12:40
von hobbie
Vor der erstmaligen förmlichen Wahl einer Schwerbehindertenvertretung muss offenbar eine Versammlung explizit für den Personenkreis der Schwerbehinderten stattfinden. Während dieser Versammlung wird auch (sofern ich richtig informiert bin) der Wahlvorstand gewählt. Meine Frage:
Wer genau darf teilnehmen? Dürfen außer den schwerbehinderten und gleichgestellten MA auch schwerbehinderte sog.
1 € Jobber an der Versammlung teilnehmen? Wenn ja haben sie auch passives + aktives Wahlrecht?
Dürfen auch schwerbehinderte Teilnehmer des Zuverdienst-programms des Bezirk Oberbayern an der Versammlung teilnehmen und haben sie passives und/oder Aktives Wahlrecht?

Re: SBV Versammlung/Wahl: Wer darf teinehmen?

Verfasst: Mittwoch 21. Februar 2018, 09:11
von Ulrich.Römer
Hallo hobbie,
die Ein-Euro-Jobber werden nicht mitgezählt, dürfen nicht mitwählen und dürfen auch nicht gewählt werden.
In der neuen Wahlbroschüre ist zu dieser Fragestellung eine Tabelle auf den Seiten 43/44 mit allen Personengruppen.
Bild

Re: SBV Versammlung/Wahl: Wer darf teinehmen?

Verfasst: Samstag 19. Mai 2018, 08:33
von magdalena.mayer
Hallo zusammen,

hat sich hier gesetzlich was geändert oder gibt es dazu neues Urteil? Im Kommentar Ernst/Adlhoch/Seel steht beim § 94 SGB IX in der RdNr 37, dass auch diese Ein-Euro-Jobber die SBV mitwählen dürften, wegen Eingliederung in Betriebe/Dienststellen.

Grüße
Magdalena Mayer

Re: SBV Versammlung/Wahl: Wer darf teinehmen?

Verfasst: Montag 28. Mai 2018, 09:41
von albarracin_01
Guten Tag,

wegen Urlaubs kann ich erst jetzt nachfragen.
Eine Begründung für die Rechtsmeinung der BIH würde mich auch interessieren, da auch der LPK-SGB IX, Düwell, § 94 Rn 15 eine Wahlberechtigung von Beschäftigten nach § 16d SGB II, die in einen Betrieb eingegliedert sind, ausdrücklich befürwortet.

Re: SBV Versammlung/Wahl: Wer darf teinehmen?

Verfasst: Donnerstag 21. Juni 2018, 21:17
von magdalena.mayer
Hallo zusammen,

gibts denn hierzu neuere Kommentare mit Meinungsumschwung zu früher? Auch der Praxiskommentar 2015 zum SGB IX von Feldes/Kohte schreibt zu § 94 SGB IX in der RdNr 25: "Wahlberechtigt sind daher auch ... schwerbehinderte Menschen in Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II (Ein-Euro-Jobber)"

Gruß
Magdalena

Re: SBV Versammlung/Wahl: Wer darf teinehmen?

Verfasst: Donnerstag 21. Juni 2018, 22:06
von michael.berkemeyer
Hallo Magdalena,

nach meinem besten Wissen und Gewissen (und Unterlagen) sind "1€-Jobber" nicht wahlberechtigt.

Begründung: Die Wahlberechtigung besteht, wenn bei einem schwerbehinderten Menschon oder Gleichgestellten zumindest ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, s. §177 Abs. 2 SGB IX: "(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen."

(Zur Definition Arbeitsplatz vs. Beschäftigung s. §156 SGB IX).

Bei einem "1€-Jobber" handelt es sich aber nur um eine Arbeitsgelegenheit (vgl. Überschrift §16d SGB II: "§ 16d Arbeitsgelegenheiten"). Auch der Hinweis in §16d Abs. 7 Satz 2 SGB II ist mMn eindeutig: "Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; [...]"

Falls ich falsch liege, möge man mich bitte korrigieren :-)

Man liest sich,

A. Friend

Re: SBV Versammlung/Wahl: Wer darf teinehmen?

Verfasst: Freitag 22. Juni 2018, 08:51
von albarracin_01
Guten Tag,
Falls ich falsch liege, möge man mich bitte korrigieren
Sie sollten einfach mal die hier bereits angeführte Kommentierung lesen.
Genausowenig wie für die Zuständigkeit der SBV an sich ist für das Wahlrecht ein direkt mit dem Betrieb bestehendes Beschäftigungsverhältnis zwingende Voraussetzung.

Re: SBV Versammlung/Wahl: Wer darf teinehmen?

Verfasst: Freitag 22. Juni 2018, 09:09
von magdalena.mayer
"Auch der Hinweis in § 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II ist mMn eindeutig: "Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches"

Hallo Michael, auf dem ersten Blick mag alles eindeutig sein, aber ganz zwingend ist das nicht. In § 177 Abs. 2 SGB IX steht nichts vom Arbeitsverhältnis sowie nichts vom Vierten Buch zur Sozialversicherung.
.
Gruß Magdalena

SBV Versammlung/Wahl: Wer darf teinehmen?

Verfasst: Montag 25. Juni 2018, 13:33
von albin.göbel
michael.berkemeyer hat geschrieben:auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches
Das ist nicht zwingend fürs SBV-Wahlrecht!

Hallo zusammen, allein mit dem Argument, dass z.B. in anderen Gesetzen in anderem Zusammenhang zum Teil was anderes normiert ist, kann m.E. grundsätzlich ein Ausschluss des aktiven Wahlrechts nicht zwingend be­grün­det werden, zumal ja § 177 Abs. 2 SGB IX nirgends auf anderes Bundes- und Landesrecht verweist – also eine insoweit ab­schlie­ßen­de Norm. Dem folgend "Le­gal­de­fi­nit­ion" in § 1 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO. Somit kommts mE auch nicht etwa auf den Begriff "Beschäftigte" i.S.d. § 4 BPersVG an und natürlich auch nicht auf die De­fi­nit­i­onen­­­­ in den 16 eigenständigen Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­zen an für den ÖD. (vgl. zur "Beschäftigung" LAG München vom 28.05.2014 - 8 TaBV 34/12 - II.2.1). Dafür bedürfte es nach rechtsstaatlichen Grundsätzen eines Ausschlusses in § 177 Abs. 2 SGB IX, an welchem es hier fehlt. Abgesehen davon sind Ein-Euro-Jobber teilweise explizit als Beschäftigte nach re­for­mier­tem Personalvertretungsrecht von einigen Ländern anzusehen wie etwa Ba­den-Württemberg, Niedersachsen, NRW, Sachsen und andere, in Thüringen künftig wohl wahl­be­rech­tigt ab dem ersten Tag: „Sofort wahlberechtigt ist zu­künftig­ auch, wer die Beschäftigung an der Dienststelle angetreten hat (bisher länger als drei Monate)“. Folglich immerhin über ein halbes Dutzend Bundesländer, in denen Ein-Euro-Jobber als „Beschäftigte“ kraft Lan­des­rechts sind oder gelten!

Einem schwerbehinderten Ein-Euro-Jobber bei der PR-Wahl das aktive Wahlrecht zuzugestehen und in die PR-Wählerliste einzutragen als Beschäftigter, ihm jedoch bei der SBV-Wahl in diesen Ländern das Wahlrecht generell abzusprechen, leuchtet wohl niemandem ein.

:idea: Rechtsvergleich Leiharbeit
Beispiel zur Ver­deut­­li­chung ist der § 7 BetrVG: Danach sind Leiharbeitnehmer bei BR-Wahlen nur wahlberechtigt, "wenn sie länger als drei Monate im Betrieb ein­ge­setzt werden". Diese Einschränkung bzw. Wahlvoraussetzung gilt aber nicht für SBV-Wahlen, da eben nicht darauf verwiesen in Grundnorm des § 177 Abs 2 SGB IX (so im Ergebnis nun auch B­IH-Wahl­bro­schü­re, S. 15/35, jedoch mit verfehlter Be­grün­dung, wonach dies auf der AÜG-Än­de­rung 2017 beruhen soll (BIH-Broschüre, Seite 35/36); mit der AÜG-Änderung 2017 hat das de­fi­ni­tiv­ nichts zu tun, denn das galt alles schon lange vor den AÜG-Än­de­rungen von 2017;

a.A. jedoch offenbar noch für den ÖD in Hessen auf Seite 39, wonach dort eine Drei-Monats-Frist gelten soll laut BIH. Die Landesgesetzgeber sind von Verfassungs wegen nicht befugt, Regelungen zum ak­ti­ven SBV-Wahlrecht zu erlassen, m.E. auch nicht befugt, irgendeine Einschränkung der bundesrechtl. Regelung der Wahl­be­rech­ti­gung in § 177 Absatz 2 SGB IX zu treffen. Die Ansicht, dass in Hessen erst nach drei Monaten Wahlrecht bei Leih­ar­beit be­stün­de, ist nach alledem nicht nachvollziehbar. Vgl. dazu ex­em­p­la­risch auch Anmerkung von Prof. Düwell im DVfR-Fachforum zur Abordnung im öff. Dienst zur unzulässigen Beschränkung des SBV-Wahlrechts durch LPVG aus Verfassungsgründen.

a.A. und widersprüchlich und zu eng BIH in ZB info 1 I 2018, Seite 6, zur Organisation der Wahl, wonach nur schwerbehinderte Leiharbeitnehmer, welche „länger als drei Monate“ im Entleiherbetrieb eingesetzt werden, wahlberechtigt seien. Das wird zu Recht im Fachschrifttum klar abgelehnt, weil es eine derartige Einschränkung nicht gibt für SBV-Wahlen nach § 177 Absatz 2 SGB IX.
michael.berkemeyer hat geschrieben:Die Arbeiten begründen kein Ar­beits­ver­hält­nis im Sinne des Arbeitsrechts
Das ist nicht zwingend fürs SBV-Wahlrecht!

Gleiches wird nach diesem Wahl­rechts­grund­satz aber regelmäßig auch bei nicht sozialversicherungspflichtiger Be­schäf­ti­gung anzunehmen sein nach dem SGB IV bzw. anderen Sozialgesetzbüchern, weil gleichfalls nicht darauf verwiesen wird. Aus den gleichen Gründen kommts auch nicht auf einen Arbeitsvertrag*) mit ­­­ Be­triebs­in­ha­ber an. Das Gesetz stellt in § 177 Absatz 2 SGB IX ausdrücklich auf das Be­schäf­ti­gungs- und nicht etwa auf das Ar­beirs­ver­hält­nis ab; ebenso Dr. Pahlen in NPM-SGB IX, Rn. 23/24 zu § 94 a.F. wie folgt: "Die SBV soll alle sbM betreuen, ohne Rück­sicht auf Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder auf andere Wei­se, auch ohne Rücksicht darauf, ob die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i.S. des § 73 erfolgt."; ferner unter anderem auch B­IH-Wahl­bro­schü­re 2018, Ka­pi­tel 1.2.3, Seite 14, wie folgt:

"Die Art des Beschäftigungsverhältnisses ist unerheblich. Entscheidend ist nach dem Wortlaut des § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nur tatsächliche Beschäftigung." Vergleiche auch Verdi Nr. 8 zu der Eingliederung von Ein-Euro-Jobbern in die Be­triebs­or­ga­ni­sat­ion mit Aufnahme der ih­nen zugewiesenen "Arbeiten", die im Vordergrund stehen.

Zusammengefasst
Es darf also nicht einfach ­ ­eine dieser Definitionen der Be­schäf­ti­gung aus einem der anderen Bücher des SGB oder etwa aus dem BDSG auf diesen § 177 SGB IX über­tra­gen werden: Das führt sonst vielfach in die Irre. Zu eng selbst­ver­ständlich auch § 611a Abs.1 BGB 2017 n.F. Vgl. dazu ausführlich auch Diskussion von vorletzter Woche.

Viele Grüße
Albin Göbel

*) so zuletzt BAG, 25.10.2017, 7 ABR 2/16

Ein-Euro-Jobber wahlberechtigt?

Verfasst: Freitag 10. August 2018, 21:00
von albin.göbel
BIH (Seite 36/44) hat geschrieben:die Ein-Euro-Jobber werden nicht mitgezählt, dürfen nicht mitwählen und dürfen auch nicht gewählt werden.
:idea: Das ist 3x daneben - muß geprüft werden.
Das halte ich für viel zu eng, viel zu pauschal, und für
unvereinbar mit der h.M. (vgl. nur Ernst/Adlhoch/Seel,
§ 94 SGB IX Rn. 37). Die B­IH-Ansicht ist abzulehnen,
weil diese Jobber „beschäftigt“ i.S. des § 177 SGB IX.
Arbeit steht im Vordergrund – herrschende Meinung!

magdalena.mayer hat geschrieben:Gibts denn neuere Kom­men­ta­re mit Meinungsumschwung zu früher?
:idea: ­ Davon ist mir nichts bekannt, eher im Ge­gen­teil­: Denn in neuerer Literatur wird viel­mehr (zu Recht) die Wahlberechtigung, soweit er­sicht­lich, klar bejaht – etwa Prof. Düwell, Wahl der SBV, 2. Auflage 2018, Abschnitt 4.14, Fußnote 105 m.w.N. - wonach die aktive "Wahl­be­rech­ti­gung nur eine Arbeit auf­grund einer Rechtspflicht voraussetzt", es sich bei Ein-Euro-Jobs um eine "mit­be­stim­mungs­pflichtige ➠Beschäftigung" handelt im Sinne des Personalvertretungsrechts bzw. i.S.d. Be­triebs­ver­fas­sungs­rechts, und eben nicht "maßgebend auf die Be­grün­dung eines Arbeitsverhältnisses abgestellt" wer­den­ dürfe laut § 611a BGB. Ein-Euro-Jobber werden in den Betrieb eingegliedert durch die Aufnahme der zugewiesenen Arbeiten, und ver­rich­ten (zusammen) mit den dort beschäftigten Ar­beit­neh­mern zur Verwirklichung des Be­triebs­zwecks weisungsgebundene Tä­tig­kei­ten laut BAG bzw. BVerwG aus 2007. Dieses Weisungsrecht besteht ggü. Ein-Euro-Jobbern "kraft Gesetzes" laut BVerwG, 21.03.2007, 6 P 4.06, II.2.d, Rn. 29 – demnach folglich Arbeitgeberfunktion und damit Beschäftigung!

Schrifttum
Ebenso für eine aktive Wahlberechtigung Prof. Dr. Kohte in dem Praxiskommentar SGB IX 2018 zu § 177. Ferner Liebsch - DVfR-Fachforum vom 21.06.2018, wonach ent­ge­gen geänderter BIH-Ansicht diese Ein-Euro-Jobber zählen und wählen. Laut der BA für Arbeit von 2017 steht bei dieser sozialversicherungsfreien Beschäftigung mit durchschnittlich um die 30 WoSt die "Verrichtung von Arbeit im Vordergrund". Der § 177 II SGB IX macht das Wahlrecht nicht von einer Sozialversicherungspflicht abhängig nach Dr. Pahlen, NPM-SGB IX 2018, § 177 Rn. 23/24; ebenso zu Recht sowie grundlegend schon Dr. Sachadae, Die Wahl der SBV, Diss. 2013, Seite 125-129 m.w.N. zum nicht deckungsgleichen "Be­schäf­ti­gungs­be­griff des So­zial­ver­si­che­rungs­rechts" im SGB IV bzw SGB VI ei­ner­seits - sowie § 177 II SGB IX andererseits; und in § 177 Absatz 2 SGB IX steht nichts vom Vierten Buch zur Sozialversicherung; dafür bedürfte es nach rechts­staat­li­chen Grundsätzen eines Ausschlusses in § 177 Abs. 2 SGB IX, an welchem es hier fehlt;

a.A. wohl aber die BIH-Broschüre auf Seite 17, die auf Beschäftigung i.S.d. "SGB VI" zur Rentenversicherung (gemeint hier wohl SGB IV) abstellt – abweichend zum Abschnitt 1.2.3 auf der Seite 14, wonach gemäß "dem Wortlaut des § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX nur tatsächliche Beschäftigung" rechtl. ent­schei­dend­­ sei; nicht zwingend, widersprüchlich zur Seite 14 bzw nicht nach­voll­zieh­bar laut dem Fachschrifttum daher BIH-Ansicht auf der Seite 36, dass diese Ein-Euro-Jobber "ebenfalls nicht in ei­nem Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis" stünden. Halte es für fraglich, ob diese Auslegung einer ar­beits­ge­richtl­­. Überprüfung wird standhalten können, zu­mal diese laut der Definition der Be­schäf­ti­gung nach Dr. Sachadae, Seite 170 / 171, "per­sön­lich ab­hän­gi­ge, fremdbestimmte Diens­te zu er­bringen"­ haben - zentrales Merkmal und Ab­gren­zungs­kriterien des wahlrechtlichen Beschäftigungsbegriffs:
Dr. Sachadae hat geschrieben:Im Sinne des § 94 SGB IX be­schäf­tigt ist, wer auf Grund eines pri­vat­recht­li­chen Vertrags, auf Grund ei­nes frei­wil­lig eingegangenen Son­der­sta­­tus­ver­hält­nis­ses oder auf Grund ei­nes diesen beiden For­men gleich­ge­stell­­ten­ Rechts­ver­hält­­nis­ses ver­pflich­tet ist, persönlich ab­hän­gi­ge­, fremd­be­stimm­­te Dienste zu er­brin­gen. (Dis­ser­tat­­ion 2013, Seite 171) rehadat-forschung.de
Viele Grüße
Albin Göbel