Hobbie hat geschrieben:"Wir benötigen förmliche Wahl"
Unter welchen Voraussetzungen förmlich mit Wahlvorstand gewählt werden darf und muss, finden Sie in folgender
Checkliste. Das Verfahren ist vorgeschrieben, folglich
keine freie Auswahl des Verfahrens, sagt die Rechtsprechung!
Hobbie hat geschrieben:Muss es Versammlung geben, an der ausschließlich die schwerbehinderten MA teilnehmen und wählen?
JA, muss sein mit gesonderter
Einladung zur Versammlung zur Wahl des SBV-Wahlvorstands laut Wahlordnung!
Hobbie hat geschrieben:Kann Wahlvorstand des BR auch der Wahlvorstand für SBV sein?
JA, aber nur dann, wenn von den sbM zuvor gewählt! Der Betriebsrat darf den Wahlvorstand für SBV-Wahlen nicht bestimmen per Beschluss über die Köpfe der wahlberechtigten sbM hinweg,
niemals! Dazu ist der BR nicht befugt laut der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen. Ferner wäre zu beachten, dass der SBV-Wahlvorstand stets aus exakt drei ordentlichen Mitgliedern besteht nach der Rechtsprechung (im Unterschied zur
BR-Wahl, wo es u.U. auch mal mehr sein können). Denn sonst wären solche illegalen SBV-Wahlen stets generell anfechtbar laut ständiger Rechtsprechung!
Hobbie hat geschrieben:Reicht es, ohne Versammlung das Wahlvorhaben bekannt zu machen?
NEIN, Aushang mit
Einladung zur Versammlung zur Wahl des SBV-Wahlvorstands muss schon sein! Einladen können z.B. drei sbM oder der Betriebsrat nach
§ 1 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO. Entgegen dem BIH-
Formular dürfen natürlich nicht nur sb
."Arbeitnehmer", sondern vielmehr die schwerbehinderten "
Beschäftigten" den Wahlvorstand wählen lt Rechtsprechung
(vgl
BAG vom 16.04.2003, 7 ABR 27/02), laut Grundnorm des
§ 177 Abs 2 SGB IX und "Legaldefinition" in
§ 1 SchwbVWO. Zum Aushang der Einladung siehe auch
Diskussion von 2014 und
WahlNAVI.
Wahlformulare?
Das Formular in der BIH-Wahlbroschüre, Seite 98, bei dem im Betreff "Arbeitnehmer" statt "Beschäftigte" steht, ist insoweit leider begrifflich falsch bzw. redaktioneller Fehler, da
zu eng gefasst: Auch schwerbehinderte / gleichgestellte Beschäftigte wie zum Beispiel Beamte, Soldaten, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Azubis uva, die keine Arbeitnehmer sind, haben aktives Wahlrecht nach § 177 Abs. 2 und 4 SGB IX. Auch beim Einladungsformular für die Wahlversammlung (Wahlbroschüre, S. 122), hat sich insoweit der "Fehlerteufel" eingeschlichen, weil in diesem Vordruck gleichfalls "Arbeitnehmer" statt "Beschäftigte" steht.
Beschäftigung?
Ein Arbeitsvertrag mit Betriebsinhaber ist
keine Voraussetzung für akt. Wahlrecht (Prof.
Düwell, Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Kapitel 1.2.7, zu verbreiteten Fehlern durch Verkennung der Wahlberechtigung;
HaKo-BetrVG, § 32 Rn. 10 zu aus WfbM ausgelagerten Arbeitsplätzen ("Betriebsintegrierte Beschäftigung") mwN;
Praxiskommentar, 3. Aufl. Rn. 25 zu § 94 zum akt. Wahlrecht, und hier im
Forum von Christian Vedder zum Beschäftigtenbegriff, der "weit auszulegen" ist). "Für das Wahlrecht kommt es nicht auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses an, sondern
allein darauf, dass der sbM im Betrieb beschäftigt ist." (
Pahlen, NPM-SGB IX, § 94 Rn 24 mwN). Zur
Definition des eigenständigen wahlrechtlichen Beschäftigungsbegriffs vergl. grundlegend
Sachadae, Die Wahl der SBV, Diss. 2013, Seite 171.
Ausgelagerte Arbeitsplätze?
Ebenso für SBV-Wahlrecht Krämer/Gün, FKS-SGB IX, 4. Auflage 2018, § 177 Rn. 26, für Werkstattbeschäftigte, welche auf ausgelagerten Arbeitsplätzen nach § 219 Abs. 1 Satz
5 SGB IX in einem anderen Betrieb beschäftigt sind;
a.A. noch BIH-Wahlbroschüre, Seite 37/38, die aktives Wahlrecht pauschal ablehnt, dabei aber übersieht, dass diese Beschäftigten aus WfbM auf ausgelagerten Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes
"in der Regel in den Arbeitsprozess beim jeweiligen Betriebsinhaber integriert sind" (so Prof. Dr.
Kohte, FKS-SGB IX, § 219 Rn. 13; ebenso Kohte, Fachbeitrag B17-2014 mwN. auf
reha-recht.de; ferner Adlhoch, br 3/2017, Seite 63/64).
So dürfen auch Leiharbeiter beim Entleiher die SBV mitwählen – und zwar
ab dem ersten Tag - ohne Einschränkung des
§ 7 Satz 2 BetrVG für BR-Wahlen bezüglich Einsatzdauer beim Entleiher
! Gleiches gilt für eine Probebeschäftigung laut dem
§ 46 SGB III (Brand, SGB III zu § 46). Zu eng und
a.A. Krämer/Gün,
FKS-SGB IX, § 177 Rn. 26, wonach Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb nur dann wahlberechtigt seien, "wenn sie dort länger als drei Monate am Stück eingesetzt werden sollen". Gleichfalls unzutreffend die BIH-Wahlbroschüre, Seite 39, für den ÖD in Hessen, wonach wonach dort eine Drei-Monats-Frist gelten soll bei Leiharbeit.
Hobbie hat geschrieben:Für die Wahl gäbe es dann zwei Listen. Die sb MA könnten dann zweimal wählen. BR und SBV.
NEIN, keine "Listenwahl", sondern Personenwahl! Rate evt zur InA-
Wahlschulung für SBV-Wahlen, solange es noch Restplätze gibt. Außerdem neue Wahlbroschüre sichten zu den förmlichen SBV-Wahlen und das gestern veröffentlichte WahlNavi mit FAQ,
Wahlkalender, Wahlformularen!
integrationsamt.de/wahl
'Zur Sicherung einer geordneten Wahl ist in der Regel die Schulung aller drei Mitglieder des Wahlvorstands angezeigt', sagte der VGH Bayern, 10.09.1986, 17 C 86.02076
Viele Grüße
Albin Göbel
» Beitrag aus dem SchwbV-Forum in das
Wahl-Forum verschoben, da Wahl-Thema