Zini hat geschrieben:Voraussichtlich wird unsere Anstalt aber zum 1.1.19 umstrukturiert, d.h. wir sollen einstufig werden.
Es ist hier etwas schwierig, ohne präzisere Angaben überhaupt konkret was sagen zu können zum Thema "Übergangsregelung". Das Timing für die SBV könnte hier ja ungünstiger kaum sein. Ich gehe mal davon aus, dass es eine SBV-Stufenvertretung gibt (welche?), dass keine HSBV existiert, dass es sich nicht um einen "Betrieb" handelt (abweichend vom Betreff), und dass das BPersVG gilt mit PR-Regelwahlen
2020. Ist das jeweils so? Ein Übergangsmandat für 2019 ist m.E. überhaupt nur dann denkbar, wenn zumindest eine der amtierenden SBVen am Tag vor dieser Strukturänderung (noch) im Amt wäre am Sylvester 2018. Vorab folgende vier Verständnisfragen, um evtl. gezielter antworten bzw. auf Folgefragen für 2019 eingehen zu können:
1. Wie viele örtlichen SBVen sind aktuell in diesem "Geschäftsbereich" von dieser Umstrukturierung betroffen? Hatten diese alle förmliche oder vereinfachte Wahlen?
2. Gibts darunter evtl. örtliche SBVen mit
verlängerter Amtszeit (ggf wie viele?), bei denen also die Regelwahl 2018 von vornherein
ausfällt bzw. "übersprungen" wird nach
§ 177 Abs. 5 Satz 4 SGB IX, weil Zwischenwahl und Beginn der Amtszeit erst
nach dem 01.10.2017 (Stichtag), und diese für ein Übergangsmandat 2019 in Betracht kämen – auch ohne Regelwahl 2018.
3. Sofern eine SBV-Stufenvertretung existieren sollte: An welchem Tag exakt begann deren Amtszeit? Evtl.
erst 2015, so dass u.U. wenigstens insoweit ein Übergangsmandat 2019 denkbar wäre - auch ohne erneute Regelwahl? Oder liegt gar ein Fall verlängerter Amtszeit vor, wie im neuen
WahlNavi beschrieben?
4. Ist hier mit Verselbständigungsbeschlüssen nach
§ 6 Absatz 3 BPersVG nach der Umstrukturierung Anfang 2019 zu rechnen, so dass nach dieser Verwaltungsreform im Prinzip alles beim Alten bleibt, d.h. wieder die gleichen personalvertretungsrechtlichen Wahlbezirke gelten, denen dann die SBV-Wahlbezirke zwingend
folgen laut Literatur und Rechtsprechung!
Zini hat geschrieben:2019 ja wieder Neuwahlen... Übergangslösung ist meines Wissens ja hier nicht vorgesehen... ???
Richtig: Im SGB IX und im BPersVG gibts keine allgemeine Übergangsregelungen für Vertretungen im Unterschied zu den meisten ➔
Bundesländern (vgl.
VG Potsdam, 09.10.2012, VG 20 L 633/12.PVB,
PersV 2013, 136-137). Da "hinkt" das BPersVG weit hinter den meisten Ländern und dem
BetrVG her. Denn das BPersVG kennt - im Gegensatz zu den meisten in jüngerer Zeit novellierten Landespersonalvertretungsgesetzen - für den Fall der Umstrukturierung von Dienststellen gerade keine gesetzlichen Übergangs-Personalvertretungen.
Prinzipiell hat es der Gesetzgeber (wie im Charité-Fall) in der Hand, Übergangsmandate so zu bestimmen, dass Mandate zum Beispiel bis zur nächsten Regelwahl bestehen bleiben (
BAG vom 07.04.2004, 7 ABR 35/03, Rn. 17-18).
Zini hat geschrieben:Hat hier schon jemand Erfahrungen?
Übergangsschwerbehindertenvertretung?
Gibts zur Umstrukturierung evtl. schon irgendwelche (angedachten) Rechtsnormen und steht darin was von einem Übergangsmandat für Personalräte bzw. für Schwerbehindertenvertretungen etwa im Sinne der "Übergangsregelung" des
§ 16 BImAG? Vergleiche auch das gelungene "Musterbeispiel" nach
Art. 4 PolRG aus Baden-Württemberg (Düwell, LPK-SGB IX, Rn. 105 zu § 94 SGB IX a.F.) sowie Wahlbroschüre, Abschnitt 2.3, Seite 29/30. Wichtig ist es, gerade in prekären Phasen solcher Umstruktierungen nicht ohne Übergangsschwerbehindertenvertretung dazustehen nach dem Rechtsgedanken des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG:
"Das BPersVG kennt kein Übergangsmandat im Fall einer Verwaltungsreform", sagt das
Fachschrifttum 2018 (Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 26 Rn 12a mwN). Dieses ist
"infolge der Untätigkeit des Bundesgesetzgebers nicht gelöst worden". Nun hat die GroKo Gelegenheit, diese Lücke zu schließen. Im Koalitionsvertrag 2018 steht:
"Das Bundespersonalvertretungsrecht wird novelliert."
Viele Grüße
Albin Göbel