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Neuwahlen (Amtszeit)

Verfasst: Dienstag 6. Februar 2018, 10:00
von schwbv82
Hallo zusammen,

ich wurde im Dezember 2017 zum Schwerbehindertenvertreter gewählt.Zu dieser Zeit waren 10 MA wahlberechtigt. Davor hatten wir keinen Vertreter.

Nach meinem Kenntnisstand müssen wir nicht noch einmal in der Regelwahlperiode (Oktober-November 2018) wählen, da wir davor keinen Vertreter hatte und die Zeit zwischen Wahlt und der Regelwahl 2018 unter 12 Monate beträgt.

- Was passiert jetzt wenn in Zukunft, die Anzahl der schwerbehinderten MA unter 5 sinkt ?
- Was passiert jetzt wenn vor der Regelwahl 2018 Oktober November, die Anzahl der schwerbehinderten MA unter 5 sinkt ?

Beträgt meine Amtszeit dann auch bis 2022 ?

Vielen Dank im Voraus
Liebe Grüsse

Absinken der sbM auf unter fünf?

Verfasst: Dienstag 6. Februar 2018, 12:05
von albin.göbel
schwbv hat geschrieben:Amtszeit dann auch bis 2022?
2x ja! Nachzulesen auch in neuer B­IH-Wahl­bro­schü­re, Abschnitt 2.2 (am Ende), wie folgt:

"Das Amt der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung erlischt nicht, wenn die Zahl der schwerbehinderten Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle nach der Wahl unter fünf absinkt, die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung versieht ihr Amt vielmehr bis zum Ablauf der Wahlperiode.80) Bleibt die Zahl unter fünf, kann dann aber keine neue Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung gewählt und auch keine Stellvertretung nachgewählt werden."

Kein Erlöschen des Amts bei Absinken
der Zahl der Wahlberechtigten auf Null:


Ebenso z.B. Hohmann in: Wiegand, SGB IX, Rn 322 zu § 94 SGB IX a.F; Pahlen in NPM-SGB IX, Rn. 43 zu § 94 SGB IX a.F; Knittel, SGB IX, Rn 38 zu § 94 a.F. m.w.N; jurisPK-SGB IX, Rn. 38 zu § 177 SGB IX; Adlhoch in Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, Rn. 58c zu § 94 a.F.; Cramer, BMAS, SchwbG, 5. Aufl. 1998, § 24 Rn. 2 und Rn. 16; Zanker, StMAS Bayern, BehindR 1978, 31 m.w.N. Vgl. auch Diskussion 2016.

Viele Grüße
Albin Göbel

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