jada.wasi hat geschrieben:Was ist rechtzeitige Unterrichtung?
Der späteste Zeitpunkt lässt sich wohl aus Rspr. sowie Regelungszweck ableiten: Danach hat die Unterrichtung
spätestens mit dem Aushang des Wahlausschreibens zu erfolgen. Dies ua deshalb, da damit zB Ausschlussfristen für
"Wahlvorschläge" zu laufen beginnen ... Würde etwa erst eine Woche danach unterrichtet, wäre das mE im Ergebnis rechtswidrige Verkürzung der Einreichungsfrist. Wahlvorstände sind daher gut beraten, den nur "verklausuliert" in der Wahlordnung stehenden sog. unbestimmten Rechtsbegriff
"rechtzeitig", der leider vielfach auch in der Literatur nicht näher präzisiert wurde, zu beachten, da uU. anfechtungsrelevant:
Ist die Einreichungsfrist erst mal abgelaufen, dann ist der "Zug abgefahren" und die Unterrichtung wäre dann insoweit ohnehin
völlig sinnfrei: Das wäre faktisch komplette Verkürzung dieser zweiwöchigen Wahlvorschlagsfrist auf Null für ausländische Wahlberechtigte i.S.d. § 2 Abs.
5 SchwbVWO, wenn sie u.a. nicht zuvor auf die wichtige Frist für Einreichung von Wahlvorschlägen hingewiesen wurden – soweit sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind.
Denn es wäre denkbar nach der Rechtsprechung, dass ausländische Wahlberechtigte bei ordnungsgemäßer, d.h. bei rechtzeitiger Unterrichtung, selbst Wahlvorschläge erstellt und eingereicht hätten, was möglicherweise zu anderen Wahlergebnissen geführt hätte (
LAG Köln, 08.03.2012, 13 TaBV 82/11, II.6.b, Rn. 70). Im Zweifel muss ein Wahlvorstand davon ausgehen, dass ausländische Wahlberechtigte ein formelles mehrseitiges Wahlausschreiben nicht hinreichend verstehen können nach der
zweckorientierten Auslegung der Kölner Arbeitsrichter (Rn. 64). Vergl. auch
BAG, 13.10.2004, 7 ABR 5/04, II.3, Rn.
18 für BR-Wahl.
Viele Grüße
Albin Göbel