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BSG, 16.05.2024, B 1 KR 4/23 R

Verfasst: Dienstag 24. September 2024, 17:00
von annette.rosenberg
Hallo zusammen,

zur Frage eines „Anspruchs“ auf Fahrkosten bspw. gegen DRV vgl auch Parallelurteil des BSG, 16.05.2024, B 1 KR 4/23 R, Rn. 53/54 bei StW im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Reha (§ 71 Abs. 5 SGB IX). Ebenso be­reits Sächsisches LSG, 14.10.2022 - L 1 KR 320/20 (rkr) - wonach Rechtsanspruch besteht (nicht bloß „Ermessen“), entgegen der m.E. grob rechtswidrigen DRV-Praxis – die langjährige Rspr. mehrerer BSG-Senate missachtet.

Denn in diesem Kontext ist die StW laut § 44 SGB IX eine „medizinische Reha“ - weil diese StW „Bestandteil“ einer Leistung zur medizinischen Reha ist gemäß BSG, Rn. 53 Ebenso auch BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 7/23 R – Rn. 51 (mit anderer Besetzung) und eben nicht eine „ergänzende Leistung“ (so aber noch immer die DRV BUND in GRA zu § 44 SGB IX Nr. 7 pauschal und gefettet hervorgehoben), daher m.E. eigenmächtige grobe Missachtung der klaren Rspr. schon seit Jahren bzw. „Desinformation“ …

Normenkette: § 28 Abs. 1 SGB VI ➔ § 73 SGB IX
Soweit eine StW „im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation“ steht laut § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, dann sind Fahrkosten gemäß dem Abs. 4 Satz 1 zu erstatten i.V.m. § 28 Abs. 1 SGB VI

Viele Grüße
Annette