Wahlreihenfolge = maßgeblich
nicht jedoch persönl. Vorlieben
jade_sun hat geschrieben: ↑Mittwoch 4. September 2024, 08:05
Ist das Übergehen und die gleichzeitige
Heranziehung des 2. Stellvertreters eine grobe Verletzung der Pflichten der VP?
Hallo jade sun,
ja - m.E. offensicht. fortgesetzte sowie wohl vorsätzliche grobe Amtspflichtverletzung und zwar sowohl der VP als auch der 2. Stellvertretung, weil sehr klare sowie längst abschließend „ausgeurteilte“ Rechtslage, wonach beide offensichtlich dazu weder per Gesetz noch durch Wahl legitimiert sind, sondern beide eigenmächtig vorgehen gemäß eigenem Gutdünken unter grober Missachtung der
_Wahlergebnisse. Das ist m.E. durchsichtig und im Ergebnis dreister „Wahlbetrug“, so als hätte 2. Stv. die Stellvertreterwahl gewonnen – wider besseres Wissen. Im
_Übrigen bin ich der Meinung, dass die VP ihre Verhinderung der 1. Stellvertretung jeweils zu melden hat. Vergleiche sinngem. Düwell, LPK-SGB IX, § 177 Rn 7 („Verhinderungsfall rechtzeitig anzuzeigen“)
Die Vertrauensperson ist
nicht frei in der Auswahl des stellvertretenden Mitglieds, welches sie zu bestimmten Aufgaben „heranziehen“ will. Vielmehr schreibt Gesetz ausdrücklich vor, dass sich die Heranziehung nach der „Stimmenzahl“ bei der Wahl in die SBV zu richten hat.
Das gilt für die Verhinderungsvertretung gleichermaßen, wobei die VP das selbst nie zu bestimmen hat, weil per
Gesetzesbefehl vom Gesetzgeber selbst bestimmt und das
_im Ergebnis eine Missachtung der Wahl wäre. Der haltlosen
„Gegenansicht“ in diesem Forum 2022 wurde energisch widersprochen – weil rechtlicher Unfug! (vgl.
dazu Prof. Düwell, LPK-SGB IX, § 178 Rn. 24). VP hat weder
_die Befugnis, den Vertreter zu bestimmen, noch eigenmächtig dabei von der Stimmenzahl abzuweichen, nachdem es dafür keinerlei gesetzl. Ermächtigung gibt.
In dem § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX findet sich keinerlei Befugnis der VP, dass diese irgendeinen ihrer Stellvertr. nach
_Belieben zur Vertretung auswählen dürfe, da kraft Gesetzes der 1. Stv vorrangig die Vertretung zufällt, d.h. insoweit
keinerlei Ermessen.
Die-Super-VP hat geschrieben: ↑Samstag 18. Februar 2023, 16:37
Der "falsche" Stellvertreter könnte dann zum Regress herangezogen werden.
Diese Sichtweise halte ich insoweit für äußerst fragwürdig, jedenfalls soweit der Arbeitgeber von eigenmächtiger und illegal. Heranziehung eines nachrangigen Stv unterrichtet wurde nach
§ 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB IX und das nicht monierte. Eine „Heranziehung“ unter 101 sbM gibt‘s rechtlich überhaupt nicht, wie wiederholt geschrieben!
NB: Gehe davon aus, dass Widerspruchsausschuss Ihres Integrationsamts diese BIH-Broschüre (Kap. 3.2,
Seite 28 Absatz 3) zur Heranziehung geläufig ist. Siehe dazu auch hier mit
weiteren Belegen, sowie mit
Schulungsvideo auf YouTube:
„Immer Ärger mit der Heranziehung!“ - obwohl eigentlich „kinderleichte Angelegenheit“. Leider wurde in
BIH-Broschüre 2022 für Verhinderungsvertretung auf die wichtige
„Vertretungskette“ nicht näher eingegangen, da praxisrelevant, wie auch Ihr Fall deutlich zeigt …
Was ist gemeint?
Ist da nun
„Heranziehung“ gemeint bei über
200 sbM lt.
§ 178 Abs. 1 SGB IX, oder vielmehr die Verhinderungsvetretung nach
§ 177 Abs. 1 SGB IX gemeint? Darunter gibt’s ohnehin
niemals Heranziehung für 2. Stellv. - weil gesetzlich nicht vorgesehen, also ausgeschlossen. Das wäre
_ggf nicht ordnungsgemäße SBV-Beteiligung - am Gesetzgeber vorbei mit
allen Konsequenzen für solche schweren Rechtsbrüche: „Wählerwille“ ist unbedingt zu respektieren, ansonsten u.a. Amtsanmaßung bzw. ein fortgesetzter ggf. vorsätzlicher Amtsmissbrauch, also demnach reine Willkür nach
persönl. „Befindlichkeit“.
Kurze Verständnisfrage: Wie viele sbM gibts ca.?
Mit welcher genauen Begründung macht das die VP?
Betrieb (BetrVG) oder Behörde? Gruß Jada Wasi