Hallöchen,
beim Integrationsamt Hessen kann man schon online die Zustimmung zur Kündigung beantragen
https://www.integrationsamt-hessen.de/f ... chutz.html
Gruß
Lawarna
Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?
AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?
Das sieht gut aus, in Hessen wird verschlüsselt!
In Hamburg ist das wohl nicht notwendig: Anträge von Arbeitgebern an das Integrationsamt Hamburg auf Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen können ab sofort auch per E-Mail gestellt werden.
In Hamburg ist das wohl nicht notwendig: Anträge von Arbeitgebern an das Integrationsamt Hamburg auf Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen können ab sofort auch per E-Mail gestellt werden.
AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?
Hallo zusammen,
ist nach dem neuen § 87 SGB IX auch ein wirksamer Zustimmungsantrag mit einem Telefax möglich? Hat sich etwas geändert durch das BTHG?
Gruß
Jada Wasi
ist nach dem neuen § 87 SGB IX auch ein wirksamer Zustimmungsantrag mit einem Telefax möglich? Hat sich etwas geändert durch das BTHG?
Gruß
Jada Wasi
AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?
Hallo Jada Wasi,
ja klar, denn Telefax ist auch schriftlich wie im 87 gefordert - "Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich oder elektronisch."
Finde ich schon spannend und fast kurios wie sich die Behörden nun verhalten und teils auch schwer tun.
Grüße
Christian Vedder
ja klar, denn Telefax ist auch schriftlich wie im 87 gefordert - "Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich oder elektronisch."
Finde ich schon spannend und fast kurios wie sich die Behörden nun verhalten und teils auch schwer tun.
Grüße
Christian Vedder
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Verschlüsselung personenbezogene Daten?
Sehe Hamburger Praxis ebenfalls kritisch. Ebenso den Amtlichen Anzeiger Nr. 48 vom 20. Juni 2017, Seite 943, da Hinweis auf gesetzliche Verschlüsselungspflicht fehlt (BR-Drs. 491/16 vom 02.09.2016, Seite 69).Ulrich Römer hat geschrieben:Viel interessanter ist es, wie der Arbeitgeber die Mail mit seinem Kündigungsantrag verschlüsselt. ans Integrationsamt bringt ... In Hamburg ist das wohl nicht notwendig.
Dieses sollte aber zwischenzeitlich kein Praxisproblem mehr darstellen, da De-Mail hier endlich nachgebessert wurde und optional eine sogenannte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Inhalte (= durchgehend vom Absender bis zum Empfänger) nunmehr auch ohne besondere IT-Kenntnisse funktioniert - einfach per PLUGIN. Vergleiche zur elektronischen Kommunikation die Anforderung in § 36a SGB I n.F. bzw. "inhaltsgleich" in § 3a VwVfG n.F., dazu BR-Drs. 491/16 Seite 66 bis 69, wie folgt:
[66] "Die Schriftform kann danach durch die Nutzung eines von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formulars, das mit Hilfe eines sicheren Identitätsnachweises übermittelt wird (§ 3a Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 VwVfG), ersetzt werden. Eine sichere elektronische Identifizierung wird hierbei durch die Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises (eID-Funktion*) gewährleistet. Weiterhin ist ein Ersatz der Schriftform auch durch die Versendung eines elektronischen Dokuments mit De-Mail in Ausgestaltung der Versandoption nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes (§ 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 VwVfG) möglich. Daneben können zukünftig auch andere sichere Verfahren durch Rechtsverordnung zum Schriftformersatz zugelassen werden (§ 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 VwVfG). Inhaltsgleiche Regelungen wurden auch in § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und § 87a Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung (AO) für die Sozial- und die Steuerverwaltung getroffen."
[67] "Voraussetzung für Nutzung elektronischer Verfahren und damit für die Übermittlung elektronischer Dokumente ist jedoch eine entsprechende Zugangseröffnung auf Seiten des Empfängers. Dieser Grundsatz ist ausdrücklich in § 3a Absatz 1 VwVfG, § 36a Absatz 1 SGB I und § 87a Absatz 1 Satz 1 AO normiert. Entsprechend werden die Behörden des Bundes und der Länder – letztere, soweit sie Bundesrecht ausführen – durch § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen ..."
[68] "Die Formulierung „schriftlich oder elektronisch“ besagt, dass der betreffende Verfahrensschritt sowohl in der herkömmlichen Schriftform, einschließlich ihrer elektronischen Ersatzformen nach § 3a Absatz 2 VwVfG, § 36a Absatz 2 SGB I, § 87a Absatz 3 und 4 AO, als auch grundsätzlich in der einfachsten elektronischen Variante – z.B. als einfache E-Mail – erfolgen kann."
[69] "Werden personenbezogene Daten per E-Mail versandt, sind die Regelungen in der Anlage**) zu § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten.
Vor allem ist zu gewährleisten, dass auf Daten bei der elektronischen Übertragung, beim Transport oder bei ihrer Speicherung nicht unbefugt zugegriffen werden kann. Dies kann insbesondere durch die Verwendung von Verschlüsselungsverfahren sichergestellt werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Das Gleiche gilt für die Versendung von Sozialdaten per E-Mail (vgl. Anlage**) zu § 78a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X)."
Das vormalige Signaturgesetz (SigG) wurde durch das neue Vertrauensdienstegesetz (VDG) abgelöst zum 29.07.2017. Man erhofft sich dadurch im Zuge einer fortschreitenden Digitalisierung eine erhebliche Entlastung für Unternehmen sowie für Behörden - und eine deutlich einfachere sowie leichtere Nutzung - extrem vereinfacht per PLUGIN vor allem das durchgängige Verschlüsseln gegenüber früheren De-Mails (§ 5 Abs. 3 Satz 3 De-Mail-Gesetz). Die kostenlosen Zusatzprogramme der De-Mail-Anbieter sind so einfach zu handhaben, dass sie sich auch für Anwender ohne Vorkenntnisse eignen.
Verschlüsselung ist Pflicht
Und so wurde das Begriffspaar "schriftlich oder elektronisch" bei Heise diskutiert unter Verweis auf die amtliche Gesetzesbegründung. Achtung: Sensible Daten wie zum Beispiel Dokumente mit Personenbezug dürfen aus Gründen des Arbeitnehmerdatenschutzes nicht unverschlüsselt per einfacher E-Mail verschickt werden! Jeder Arbeitgeber ist im Rahmen des "Kündigungsschutzverfahrens für die Einhaltung des ihm obliegenden Arbeitnehmerdatenschutzes für alle Beschäftigten verantwortlich" lt. LWL Münster, wonach Verschlüsselung unumgänglich ist - entgegen einer Fehleinschätzung des "Instituts der deutschen Wirtschaft" in Köln, wonach "eine einfache, unverschlüsselte E-Mail ... möglich" sei. Vergleiche beispielsweise Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG zur Verschlüsselung nach dem Stand der Technik (ab 25. Mai 2018: Art. 32 EU-DSGVO – obligat).
Ferner zu Recht Eva Jäger-Kuhlmann, br 2/2018, 30/31 - "Verschlüsselungsgebot", wonach kraft Gesetzes und Gesetzesmaterialien "zwingend zu verschlüsseln" sei.
Kontextlink
Synopse BDSG ⇔ DSGVO
Generell gilt für "Sozialdaten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports" das gesetzliche Gebot der Verschlüsselung (vgl. ua. Satz 2 Nr 4 i.V.m. Satz 3 der Anlage zu § 78a SGB X bzw. Artikel 32 EU-DSGVO). Unklar das BIH-Fachlexikon, welches vom "Antrag in der Form einer einfachen E-Mail“ spricht - ohne Hinweis auf' das zwingende Verschlüsselungsgebot.Ulrich Römer hat geschrieben:In Hamburg ist das wohl nicht notwendig
Es ist unzulässig – und steht nicht zur Disposition, besonders zu schützende personenbezogene Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO unverschlüsselt per Mail zu versenden! (BR-Drs. 491/16 S. 69)
Viele Grüße
Albin Göbel
..........................
*) Dieser Identitätsnachweis mit der eID-Funktion ist sicher, einfach und praktisch im digitalen Alltag von Privatpersonen und Unternehmen. Immer mehr Smartphones sind "eID-fähig" (BMI vom 26.09.2017).
**) "insbesondere die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren."
AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?
Moin Albin,
d. H. für mich als SBV Freischaltung durch das Integrationsamt (BASFI) Hamburg und Freischaltung für die GSBV für alle Integrationsämter in Deutschland, weil meine Fa. (in welcher ich Mitglied bin ) sich über ganz Deutschland verbreitet.
Da kommt doch Freude auf! Wenn das anfängt zu laufen, dann benötige ich doch eine Bürokraft!
Gruß Alice58
d. H. für mich als SBV Freischaltung durch das Integrationsamt (BASFI) Hamburg und Freischaltung für die GSBV für alle Integrationsämter in Deutschland, weil meine Fa. (in welcher ich Mitglied bin ) sich über ganz Deutschland verbreitet.
Da kommt doch Freude auf! Wenn das anfängt zu laufen, dann benötige ich doch eine Bürokraft!
Gruß Alice58
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AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV? Online-Antrag
Das kann ich so nicht ganz nachvollziehen: Die Bundesregierung sieht durch die vielzähligen Änderungen ein Einspar-Potential in Millionenhöhe laut amtlicher Gesetzesbegründung. Report Mainz: Deutschland ist weit abgeschlagen "auf Platz 20" hinter Estland und Österreich und Dänemark ... Experteninterviews mit Horst Westerfeld aus Hessen und Prof. Utz Schliesky. Der Nationale Normenkontrollrat alarmierte kürzlich: "Es ist 5 vor 12 – oder später!" Er sieht bei der Digitalisierung der Verwaltung weiterhin "dringenden Handlungsbedarf". Sie müsse vorangetrieben werden. Sie liege im Vergleich zu anderen Ländern "immer noch weit zurück". Wie genial einfach und hochgelobt dies etwa das LWV-Integrationsamt Hessen gelöst und kurzfristig umgesetzt hat, siehe Kurzvideo.alice hat geschrieben:Wenn das anfängt zu laufen, dann benötige ich doch eine Bürokraft!
Hightech statt Lowtech?
Online-Dienste sind gestartet: Eine elektronische Online-Beantragung des Schwerbehindertenausweises solls zB erst in acht von 16 Ländern BB und BE und BY und HB und HH und NI und NW und RP und SL geben. Im Rest der Republik sucht man danach vergeblich. In Bremen ist für „demnächst“ ein neues Online-Portal angekündigt. UMFRAGE: Ist evtl. Mitarbeitern der Versorgunsverwaltung bekannt, warum in der Hälfte aller Länder noch immer keine Online-Anträge gestellt werden können? Föderales Geschäft – wo jedes Land sein Online-Angebot neu erfindet? Woran fehlt es?
Der Gesetzgeber und die EU erhoffen sich gerade durch systematischen Wegfall von Formvorschriften im Zuge fortschreitender Digitalisierung eine erhebliche Entlastung für Unternehmen und für Behörden - und nicht umgekehrt. Wer es lieber konventionell mag, kann natürlich daran festhalten und drucken und falten und tackern und kuvertieren und frankieren ...
Viele Grüße
Albin Göbel
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AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?
"Muster"-Stellenausschreibung
für TZ-Bürokraft für eine SBV
Stellenausschreibung Berlin:
www.berlin.de/stellen/19847
Bayer. Versorgungskammer:
stellenmarkt.sueddeutsche
Viele Grüße
Albin Göbel
für TZ-Bürokraft für eine SBV
Stellenausschreibung Berlin:
www.berlin.de/stellen/19847
Bayer. Versorgungskammer:
stellenmarkt.sueddeutsche
Viele Grüße
Albin Göbel
AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?
Hallo Herr Göbel,
vielen Dank für Ihre ausführlichen Informationen. Ich bin immer wieder beeindruckt, in welchem Umfang sie wissenswerte Details zu den Themen liefern!
Wir beide sind uns bestimmt einig, dass es in Punkto "Moderne Verwaltung" noch viel Handlungsbedarf gibt.
... so wie es z.B. in einem Bundesland, das Sie bestimmt gut kennen, beschrieben ist https://www.zbfs.bayern.de/datenschutz/index.php
Bei den meisten Integrationsämtern ist es weiterhin "leider" noch immer notwendig oder sogar einfacher einen Antrag per Post oder Fax zu senden.
Nur das Versenden eines Antrags per Mail wird jetzt auch keine erhebliche Entlastung bzw. Verwaltungsvereinfachung bringen.
Viele Grüße
vielen Dank für Ihre ausführlichen Informationen. Ich bin immer wieder beeindruckt, in welchem Umfang sie wissenswerte Details zu den Themen liefern!
Wir beide sind uns bestimmt einig, dass es in Punkto "Moderne Verwaltung" noch viel Handlungsbedarf gibt.
Sie stimmen mir sicherlich dennoch zu, dass es für den Antragsteller aber nicht einfacher und schneller ist, sich vom Integrationsamt die entsprechende Seite mit den Hinweisen über den Einsatz von elektronischer Post suchen zu müssen, die wesentlichen Informationen zu extrahieren und zu verstehen und dann auch noch die erforderlichen Zertifikate herunterzuladen und zu installieren.albin.goebel hat geschrieben:... Wer es lieber konventionell mag, kann natürlich daran festhalten und drucken und falten und tackern und kuvertieren und frankieren ...
... so wie es z.B. in einem Bundesland, das Sie bestimmt gut kennen, beschrieben ist https://www.zbfs.bayern.de/datenschutz/index.php
Bei den meisten Integrationsämtern ist es weiterhin "leider" noch immer notwendig oder sogar einfacher einen Antrag per Post oder Fax zu senden.
Nur das Versenden eines Antrags per Mail wird jetzt auch keine erhebliche Entlastung bzw. Verwaltungsvereinfachung bringen.
Viele Grüße
Zuletzt geändert von SchmeixFliege am Freitag 2. März 2018, 10:15, insgesamt 7-mal geändert.
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AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?
Es bringt dann etwas im Sinne einer Vereinfachung, wenn ein Unternehmen bereits den Verschlüsselungsstandard nutzt und eine elektronische Aktenführung hat, wozu auch Behörden einschl. der Integrationsämter zunehmend übergehen. Kündigungsanträge kommen idR vorher per Fax, ich glaube nach unseren bisherigen Erfahrungen nicht, dass jetzt alle AG massenhaft zum Versand per elektronischer Post übergehen, auch wenn die Möglichkeit besteht.