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AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Montag 7. August 2017, 10:57
von Ulrich.Römer
DE-Mail ist bei diesem Thema wahrscheinlich eher nachrangig. Viel interessanter ist es, wie der Arbeitgeber den Datenschutz gewährleistet und die Mail mit seinem Kündigungsantrag verschlüsselt ans Integrationsamt bringt.

AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Montag 7. August 2017, 11:51
von alice58
Moin, so wie das gelesen habe, soll sich der Anbieter des Kontos den Kopf machen, sprich in diesem Fall das Integrationsamt. Kann mich aber auch täuschen!

Gruß Alice 58

AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Montag 7. August 2017, 12:32
von Lawarna
Hallöchen,

beim Integrationsamt Hessen kann man schon online die Zustimmung zur Kündigung beantragen

https://www.integrationsamt-hessen.de/f ... chutz.html

Gruß
Lawarna

AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Montag 7. August 2017, 12:41
von Ulrich.Römer

AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Dienstag 8. August 2017, 07:00
von jada.wasi
Hallo zusammen,
ist nach dem neuen § 87 SGB IX auch ein wirksamer Zustimmungsantrag mit einem Telefax möglich? Hat sich etwas geändert durch das BTHG?

Gruß
Jada Wasi

AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Dienstag 8. August 2017, 18:39
von CVedder
Hallo Jada Wasi,

ja klar, denn Telefax ist auch schriftlich wie im 87 gefordert - "Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich oder elektronisch."

Finde ich schon spannend und fast kurios wie sich die Behörden nun verhalten und teils auch schwer tun.

Grüße
Christian Vedder

Verschlüsselung personenbezogene Daten?

Verfasst: Mittwoch 9. August 2017, 21:04
von albin.göbel
Ulrich Römer hat geschrieben:Viel interessanter ist es, wie der Arbeitgeber die Mail mit seinem ­Kün­di­gungs­antrag ver­schlüsselt. ans Integrationsamt bringt ... In Hamburg ist das wohl nicht notwendig.
Sehe Hamburger Praxis ebenfalls kritisch. Ebenso den Amtlichen Anzeiger Nr. 48 vom 20. Juni 2017, Seite 943, da Hinweis auf gesetzliche Verschlüsselungspflicht fehlt (BR-Drs. 491/16 vom 02.09.2016, Seite 69).

Dieses sollte aber zwischenzeitlich kein Praxisproblem mehr darstellen, da De-Mail hier endlich nachgebessert wurde und optional eine sogenannte Ende-zu-Ende-Ver­schlüsselung der Inhalte (= durch­ge­hend vom Absender bis zum Empfänger) nunmehr auch ohne besondere IT-Kenntnisse funktioniert - einfach per PLUGIN. Vergleiche zur elektronischen Kommunikation die Anforderung in § 36a SGB I n.F. bzw. "inhaltsgleich" in § 3a VwVfG n.F., dazu BR-Drs. 491/16 Seite 66 bis 69, wie folgt:

[66] "Die Schriftform kann danach durch die Nutzung eines von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formulars, das mit Hilfe eines sicheren Identitätsnachweises übermittelt wird (§ 3a Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 VwVfG), ersetzt werden. Eine sichere elek­troni­sche Iden­ti­fi­zierung wird hierbei durch die Online-Ausweisfunktion des neuen Per­so­nal­aus­weises (eID-Funktion*) ge­währ­­­leis­tet. Weiterhin ist ein Ersatz der Schrift­form auch durch die Versendung eines elek­troni­schen ­Do­ku­men­ts mit De-Mail in Ausgestaltung der Versandoption nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes (§ 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 VwVfG) möglich. Daneben können zukünftig auch andere sichere Verfahren durch Rechtsver­ord­nung zum Schrift­formersatz zu­ge­las­se­n werden (§ 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 VwVfG). In­halts­glei­che Re­ge­lun­gen wurden auch in § 36a Absatz 2 des Ersten Buches So­zi­al­ge­setz­buch (SGB I) und § 87a Absatz 3 und 4 der Ab­ga­ben­ord­nung (AO) für die Sozial- und die Steuerverwaltung getroffen."

[67] "Voraussetzung für Nutzung elek­troni­scher Verfahren und damit für die Über­mitt­lung elek­troni­scher Do­ku­men­te ist jedoch eine entsprechende Zugangseröffnung auf Seiten des Empfängers. Dieser Grundsatz ist ausdrücklich in § 3a Absatz 1 VwVfG, § 36a Absatz 1 SGB I und § 87a Absatz 1 Satz 1 AO normiert. Ent­spre­chend werden die Behörden des Bundes und der Länder – letztere, soweit sie Bundesrecht ausfüh­ren ­ – durch § 2 Absatz 1 des Ge­set­zes zur Förderung der elek­troni­schen Ver­wal­tung verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elek­troni­scher Do­ku­men­te zu eröffnen ..."

[68] "Die Formulierung „schriftlich oder elek­troni­sch“ besagt, dass der betreffende Verfahrensschritt sowohl in der her­kömm­li­chen Schriftform, einschließlich ihrer elek­troni­schen Ersatzformen nach § 3a Absatz 2 VwVfG, § 36a Absatz 2 SGB I, § 87a Ab­satz 3 und 4 AO, als auch grundsätzlich in der einfachsten elek­troni­schen Variante – z.B. als einfache E-Mail – erfolgen kann."

[69] "Werden personenbezogene Daten per E-Mail ver­sandt, sind die Regelungen in der Anlage**) zu § 9 des Bun­des­da­ten­schutz­ge­setzes (BDSG) zu beachten.
Vor allem ist zu gewährleisten, dass auf Daten bei der elektronischen Übertragung, beim Transport oder bei ihrer Speicherung ni­cht ­ unbefugt zugegriffen werden kann. Dies kann insbesondere durch die Verwendung von Verschlüsselungsverfahren si­cher­ge­stellt werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Das Gleiche gilt für die Ver­sen­dung von Sozialdaten per E-Mail (vgl. Anlage**) zu § 78a des Zehnten Buches So­zial­ge­setz­buch – SGB X)."


Das vormalige Signaturgesetz (SigG) wurde durch das neue Vertrauensdienstegesetz (VDG) abgelöst zum 29.07.2017. Man erhofft sich dadurch im Zuge einer fort­schrei­ten­den Di­gi­ta­li­sie­rung eine er­heb­li­che Entlastung für Un­ter­neh­men sowie für Behörden - und eine deut­lich einfachere sowie leichtere Nutzung - extrem vereinfacht per PLUGIN vor allem das durchgängige Ver­schlüsseln gegen­über früheren De-Mails (§ 5 Abs. 3 Satz 3 De-Mail-Gesetz). Die kostenlosen Zu­satz­pro­gram­me der De-Mail-Anbieter sind so einfach zu handhaben, dass sie sich auch für Anwender ohne Vorkenntnisse eignen.

Verschlüsselung ist Pflicht
Und so wurde das Begriffspaar "schriftlich oder elektronisch" bei Heise diskutiert un­ter Verweis auf die amtliche Gesetzesbegründung. Achtung: Sensible Daten wie zum Beispiel Dokumente mit Personenbezug dürfen aus Gründen des Arbeitnehmerdatenschutzes ni­cht unverschlüsselt per einfacher E-Mail verschickt werden! Jeder Arbeitgeber ist im Rahmen des "Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens für die Einhaltung des ihm obliegenden Arbeitnehmerdatenschutzes für alle B­e­schäf­ti­gten verantwortlich" lt. LWL Münster, wonach Verschlüsselung unumgänglich ist - ent­ge­gen­ einer Fehleinschätzung des "Instituts der deutschen Wirtschaft" in Köln, wonach "eine ­ einfache, ­ unverschlüsselte ­ E-Mail ­ ... mög­lich" sei. Vergleiche beispielsweise Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG zur Ver­schlüs­se­lung nach dem Stand der Technik (ab 25. Mai 2018: Art. 32 EU-DSGVOobligat).

Ferner zu Recht Eva Jäger-Kuhlmann, br 2/2018, 30/31 - "Verschlüsselungsgebot", wonach kraft Gesetzes und Ge­set­zes­ma­ter­ial­ien "zwingend zu verschlüsseln" sei.

Kontextlink
Synopse BDSG ⇔ DSGVO
Ulrich Römer hat geschrieben:In Hamburg ist das wohl nicht notwendig
:idea: Generell gilt für "Sozialdaten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports" das gesetzliche Gebot der Verschlüsselung (vgl. ua. Satz 2 Nr 4 i.V.m. Satz 3 der Anlage zu § 78a SGB X bzw. Artikel 32 EU-DSGVO). Unklar das BIH-Fachlexikon, welches vom "Antrag in der Form einer einfachen E-Mail“ spricht - oh­ne Hinweis auf' das zwingende Verschlüsselungsgebot.

Es ist unzulässig – und steht ni­cht zur Dis­po­sit­ion, besonders zu schützende per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO unverschlüsselt per Mail zu versenden! (BR-Drs. 491/16 S. 69)

Viele Grüße
Albin Göbel
..........................
*) Dieser Identitätsnachweis mit der eID-Funktion ist sicher, einfach und praktisch im digitalen Alltag von Privatpersonen und Unternehmen. Immer mehr Smartphones sind "eID-fähig" (BMI vom 26.09.2017).
**) "insbesondere die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren."

AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Donnerstag 17. August 2017, 09:10
von alice58
Moin Albin,

d. H. für mich als SBV Freischaltung durch das Integrationsamt (BASFI) Hamburg und Freischaltung für die GSBV für alle Integrationsämter in Deutschland, weil meine Fa. (in welcher ich Mitglied bin ;) ) sich über ganz Deutschland verbreitet.
Da kommt doch Freude auf! :shock: Wenn das anfängt zu laufen, dann benötige ich doch eine Bürokraft! :D

Gruß Alice58

AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV? Online-Antrag

Verfasst: Donnerstag 24. August 2017, 18:30
von albin.göbel
alice hat geschrieben:Wenn das anfängt zu laufen, dann benötige ich doch eine Bürokraft!
Das kann ich so nicht ganz nachvollziehen: Die Bundesregierung sieht durch die viel­zähligen Änderungen ein Einspar-Potential in Millionenhöhe laut amtlicher Ge­set­zes­begründung. Report Mainz: Deutschland ist weit abgeschlagen "auf Platz 20" hinter Estland und Österreich und Dänemark ... Experteninterviews mit Horst Westerfeld aus Hessen und Prof. Utz Schliesky. Der Nationale Normenkontrollrat alarmierte kürzlich: "Es ist 5 vor 12 – oder später!" Er sieht bei der Digitalisierung der Verwaltung weiterhin "dringenden Handlungsbedarf". Sie müsse vorangetrieben werden. Sie liege im Vergleich zu anderen Ländern "immer noch weit zurück". Wie genial ein­fach und hochgelobt dies etwa das LWV-Integrationsamt Hessen gelöst und kurz­fris­tig umgesetzt hat, siehe Kurzvideo.

Hightech statt Lowtech?
Online-Dienste sind gestartet: Eine elek­troni­sche Online-Beantragung des Schwerbe­hin­der­ten­aus­weises solls zB erst in acht von 16 Ländern BB und BE und BY und HB und HH und NI und NW und RP und SL geben. Im Rest der Republik sucht man danach vergeblich. In Bremen ist für „demnächst“ ein neues Online-Portal angekündigt. UMFRAGE: Ist evtl. Mitarbeitern der Versorgunsverwaltung bekannt, warum in der Hälfte aller Länder noch immer keine Online-Anträge gestellt werden können? Föderales Geschäft – wo jedes Land sein Online-Angebot neu erfindet? Woran fehlt es?

Der Gesetzgeber und die EU erhoffen sich gerade durch systematischen Wegfall von Formvorschriften im Zuge fort­schrei­ten­der Digitalisierung eine er­heb­li­che Entlastung für Unternehmen und für Behörden - und nicht umgekehrt. Wer es lieber kon­ven­tio­nel­l mag, kann natürlich dar­an festhalten und drucken und falten und tackern und kuvertieren und frankieren ...

Viele Grüße
Albin Göbel

AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Mittwoch 4. Oktober 2017, 19:10
von albin.göbel
"Muster"-Stellenausschreibung
für TZ-Bürokraft für eine SBV

Stellenausschreibung Berlin:
www.berlin.de/stellen/19847

Bayer. Versorgungskammer:
stellenmarkt.sueddeutsche

Viele Grüße
Albin Göbel