Nelida hat geschrieben: ↑Mittwoch 8. Februar 2023, 08:26
Ist das rechtens? Kann die Vertrauenperson die 1. Stellvertretung einfach
übergehen, weil die 3. schon SBV gewesen ist?
Natürlich nicht, niemals! Die zwingende Reihenfolge für die Heranziehung folgt aus
§ 178 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX, wie schon mehrfach
hier und
dort geschrieben. Allenfalls dann, wenn
längeres „ruhendes“ Mandat einer 1. Stellvertr. (wie zum Bsp. Mutterschutz), dürfte sich Heranziehung der nachrangigen 2. Stellvertretung rechtl. begründen lassen - mitnichten aber der 3. Stellvertretung lt. dem gesetzlichen Regelungszweck der Heranziehung! Dass die 3. Stv. schon mal „SBV gewesen ist“, ist völlig irrelevant: Denn einzig die letzte Wahl ist maßgeblich, nicht frühere SBV-Wahlen.
Zwar könnte – wohlgemerkt
„auch“ – die 3. Stellvertretung zusätzlich von VP herangezogen werden (falls i.d.R. > 300 sbM) – jedoch nicht alleine sowie insbesondere nicht unter illegaler eigenmächtiger Umgehung dieser beiden 1. und 2. Stellvertreter/innen – so wie hier.
Christian Vedder hat das weiter oben ja schon sehr treffend erläutert. Entgegen BIH-
Fachlexikon reicht es jedoch nicht aus, wenn in der Regel „wenigstens 100“ schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, sondern bekanntlich „mehr als 100“ usw. wie folgt gemäß SGB IX-
Fachschrifttum:
Schwellenwerte
• ab 101 sbM → ..nur 1. Stellvertreter
• ab 201 sbM → auch 2. Stellvertreter
• ab 301 sbM → auch 3. Stellvertreter ...
Nelida hat geschrieben: ↑Mittwoch 8. Februar 2023, 08:26
Die anderen Stellvertreter sollen
später herangezogen werden zu einer Aufgabe.
Die gönnerhafte vage Ankündigung, auch vorrangige Stellvertr. irgendwann mal heranzuziehen, erscheint ziemlich
_selbstherrlich. Zur Staffelung (= vorrangige Heranziehung) vergleiche auch die ZB Spezial 2022,
Kapitel 3.2, Seite 27/28: „Heranzuziehen ist zunächst
immer_das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl. Daraus folgt, dass eine Stellvertretung nicht
_übergangen werden darf.“ Das entspricht auch der
_Rechtswissenschaft: Vgl. auch WAF-Lehrvideo,
„Fehler Nr. 5“ (amEnde), auf YouTube. Die VP sollte evtl.
_mal
Grundseminar zur Auffrischung besuchen; dort
_dürfte i. d. R. Heranziehung auf dem
Lehrplan stehen,
_da ja elementares Basiswissen. Ebenso Dr. Schönhöft/Röpke, Heranziehung von Stellvertretern zu
_Aufgaben der SBV,
NZA 14/2019, Seite 966, mit Verweisung auf Prof. Düwell und auf Prof. Dr. Knittel wie
_folgt:
NZA 14/2019, Seite 966
„Die Reihenfolge, in der Stellv. herangezogen werden dürfen,
_bestimmt sich nach der Stimmenzahl bei der
letzten_Wahl,
§ 178 Absatz 1 Satz 5 SGB IX. Die VP kann
_damit
nicht frei entscheiden, welchen ihrer Stellvertreter sie heranzieht“ nach dem sehr klaren sowie
_eindeutigen Willen des Gesetzgebers.