NEU: Verzichtbare Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
Verfasst: Dienstag 4. April 2017, 22:55
Gesetz: Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (Art. 165 Gesetz v. 29.03.2017)
Das SGB IX wurde geändert mit Wirkung vom 05.04.2017. Demnach kann künftig der Antrag auf Zustimmung des Integrationsamts auch elektronisch statt schriftlich erfolgen (§ 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX*). Durch dieses Änderungsgesetz werden unnötige Bürokratie bzw. Formvorschriften in über 480 Paragraphen in über 180 Gesetzen und Verordnungen weiter abgebaut. Auch bei einer Reihe weiterer Paragraphen im SGB IX und Verordnungen zum SchwbR wurden nun endlich neben der Schriftform auch elektronische bzw. andere Formen zugelassen.
Eine entsprechende Änderung des § 170 SGB IX 2018 steht noch aus, da offenbar im Gesetzgebungsverfahren übersehen; auch hier hat BMAS nachzubessern, da offenkundig redaktionelles Versagen wie gleichfalls an mehreren weiteren Stellen (Handbuch Düwell/Beyer, Das neue Recht für behinderte Beschäftigte, BTHG, Rn. 11/13).
Albin Göbel
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*) Welche elektronische Verfahren zum Ersatz der Schriftform zugelassen sind, d.h. verfahrensrechtlich Schriftform ersetzen, siehe Gesetzesbegründung, Seite 66/67, jeweils mit Erläuterungen zu den gesetzlichen Vorgaben für einen elektronisch wirksamen rechtssicheren Antrag (BR-Drs. 491/16).
Zum Thema Verschlüsselung vergl z.B. den Leitfaden des LWL Münster Stand April 2017.
Das SGB IX wurde geändert mit Wirkung vom 05.04.2017. Demnach kann künftig der Antrag auf Zustimmung des Integrationsamts auch elektronisch statt schriftlich erfolgen (§ 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX*). Durch dieses Änderungsgesetz werden unnötige Bürokratie bzw. Formvorschriften in über 480 Paragraphen in über 180 Gesetzen und Verordnungen weiter abgebaut. Auch bei einer Reihe weiterer Paragraphen im SGB IX und Verordnungen zum SchwbR wurden nun endlich neben der Schriftform auch elektronische bzw. andere Formen zugelassen.
Eine entsprechende Änderung des § 170 SGB IX 2018 steht noch aus, da offenbar im Gesetzgebungsverfahren übersehen; auch hier hat BMAS nachzubessern, da offenkundig redaktionelles Versagen wie gleichfalls an mehreren weiteren Stellen (Handbuch Düwell/Beyer, Das neue Recht für behinderte Beschäftigte, BTHG, Rn. 11/13).
Viele GrüßeBGBl hat geschrieben:NEU ab 05.04.2017
Art. 165 Gesetz vom 29.03.2017
(1) Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich oder elektronisch
Albin Göbel
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*) Welche elektronische Verfahren zum Ersatz der Schriftform zugelassen sind, d.h. verfahrensrechtlich Schriftform ersetzen, siehe Gesetzesbegründung, Seite 66/67, jeweils mit Erläuterungen zu den gesetzlichen Vorgaben für einen elektronisch wirksamen rechtssicheren Antrag (BR-Drs. 491/16).
Zum Thema Verschlüsselung vergl z.B. den Leitfaden des LWL Münster Stand April 2017.