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AW: BEM Mitarbeiterliste

Verfasst: Sonntag 3. Juli 2016, 21:50
von jada.wasi
In einer Betriebsvereinbarung ist geregelt, dass der Betriebsrat nur "quartalsweise" ein Verzeichnis der Mitarbeiter erhält, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig sind (vgl. BAG Beschluss vom 07.02.2012 - Az: 1 ABR 46/10). Kann dann der Betriebsrat trotzdem analog der neuesten Rechtsprechung verlangen, das Namensverzeichnis mindestens monatlich zu erhalten?

Gruß,
Jada Wasi

AW: BEM Mitarbeiterliste

Verfasst: Montag 4. Juli 2016, 09:10
von albarracin_01
Hallo,

dem Präventionsgedanken des § 84 Abs. 2 SGB IX wird streng genommen nur die möglichst tagesaktuelle Auswertung der Fehlzeiten gerecht. Dies ist in Zeiten entsprechender IT-Programme auch überhaupt kein organisatorisches Problem, sondern kann idR durch entsprechende Voreinstellung im Programm sicher gestellt werden.
Weniger sollten AN-Vertretungen grundsätzlich nicht fordern, um dann im Rahmen von Verhandlungen eine betrieblich angepasste Lösung zu finden.

Eine vom BR akzeptierte Vereinbarung mit quartalsweiser Mitteilung würde für mich schon an eine Amtspflichtverletzung des BR herankommen.

AW: BEM Mitarbeiterliste

Verfasst: Dienstag 13. September 2016, 22:22
von downunder
Hallo Zusammen,

ich bin auch der Ansicht (so auch die Info während der CDMP Ausbildung), das die BEM Listen mindestens monatlich erstellt werden sollten. Nur so kann eine Prüfung der Neufälle in Bezug auf die Rahmenfrist "im letzten Kalenderjahr" erfolgen.

Ein interessantes Urteil zur Informationspflicht der SBV:
http://www.agsv.bayern.de/rechtsprechun ... %20VGH.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;

Ich denke auch, das die SBV nur einen Anspruch auf die betroffene Personengruppe hat (sbM/gleichgestellte).

@Herr Röme: Mir fallen keine Argumente ein, warum in einer BV die SBV alle Mitarbeiter gemeldet werden sollten *grübel*

AW: BEM Mitarbeiterliste

Verfasst: Dienstag 13. September 2016, 22:22
von downunder
downunder hat geschrieben:Hallo Zusammen,

ich bin auch der Ansicht (so auch die Info während der CDMP Ausbildung), das die BEM Listen mindestens monatlich erstellt werden sollten. Nur so kann eine Prüfung der Neufälle in Bezug auf die Rahmenfrist "im letzten Kalenderjahr" erfolgen.

Ein interessantes Urteil zur Informationspflicht der SBV:
http://www.agsv.bayern.de/rechtsprechun ... %20VGH.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;

Ich denke auch, das die SBV nur einen Anspruch auf die betroffene Personengruppe hat (sbM/gleichgestellte).

@Herr Röme: Mir fallen keine Argumente ein, warum in einer BV die SBV alle Mitarbeiter gemeldet werden sollten *grübel*

AW: BEM Mitarbeiterliste

Verfasst: Mittwoch 14. September 2016, 10:08
von albarracin_01
Hallo,
@Herr Röme: Mir fallen keine Argumente ein, warum in einer BV die SBV alle Mitarbeiter gemeldet werden sollten *grübel*
Eine pauschale Weitergabe ohne konkreten Anlass aller BEM-Fälle an die SBV darf es aus Gründen des Datenschutzes (zB § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__32.html" onclick="window.open(this.href);return false; )
nicht geben.
Eine Ausnahme ist nur dann sachlich begründet, wenn die SBV auch Vollmitglied des BEM-Teams ist. Dann hat sie natürlich in dieser Funktion denselben Informationsanspruch wie alle anderen Mitglieder des BEM-Teams.

AW: BEM-Mitarbeiterliste nur "in größeren Zeitabständen"?

Verfasst: Freitag 16. Juni 2017, 16:00
von albin.göbel
Ulrich Römer hat geschrieben:...die von der Landesanwaltschaft herausgegebene Information halte ich für sehr großzügig interpretiert.
Ja, eine ziemlich weitgehende In­ter­pre­ta­ti­on, wonach "je nach organisatorischer Vorgehensweise" der Dienststelle bei der Erfassung der betroffenen Beschäftigten (=BEM-Berechtigten) auch ein anderes zeitliches (größeres) Intervall "hinreichend sein dürfte". Denn laut BAG hat jeder Arbeitgeber die Erledigung seiner Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten "so zu or­ga­ni­sie­ren", dass er seine "ge­setz­li­chen Pflichten erf­ülle­n kann" ggü. den Beschäftigten und damit korrespondierend auch ggü. deren Vertretungen - und nicht anders.(BAG, 16.09.2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 37).

Vorrangig für einen Aus­kunftsanspruch (!) jedenfalls der SBV ist nun mal die BAG-Rechtsprechung, wonach Ar­beit­ge­ber nicht "in größeren Zeitabständen", sondern viel­mehr frühzei­ti­g zu handeln haben. Ebenso Handbuch Düwell/Beyer, Das neue Recht für behinderte Beschäftigte, BTHG, Rdnr. 204, wo­nach der Arbeitgeber tätig werden muss, "sobald die Sechs­wo­chen­frist erfüllt ist".

Viele Grüße
Albin Göbel