Zu einer „Zusammenfassung“ von Dienststellen vergl. auch ZB 1/2024 online zu dem recht gut begründeten ArbG Berlin Beschluss vom 10. Oktober 2023 – 58 BV 11694/22. Etwas unpräzise allerdings, soweit da von Wiederholungswahl die Rede ist — weil es das bei SBV-Wahlen generell nicht gibt, weil komplett sinnfrei, sowie gesetzlich („alle“) und wahlordnungsrechtlich stets ausgeschlossen! Diese Wahlfehler sind immer vorprogrammiert – wenn PR-Wahlvorstände als SBV-Wahlvorstände „eingesetzt“ werden, ohne dass die sich mit den zahlreichen „Besonderheiten des SBV-Wahlrechts“ vertraut machen. Solche Wahlen können dann schnell aus dem Ruder laufen. Selbst einzelne Senate des BAG stehen offenbar mit Grundlagen des Wahlrechts teils auf Kriegsfuß, dass SBV-Wahlvorstand laut „personalvertretungsrechtlichen Vorschriften" vorgeblich zu bilden sei: Für diese unfassbar haltlose Behauptung wurde der Siebte Senat des BAG im Fachschrifttum scharf kritisiert.
Es ist daher wichtig für die Praxis, dass Mitgliedern des Wahlvorstands ein effektives Recht auf die erforderlichen Schulungen zusteht. Nicht selten ist festzustellen, dass solche Schulungen für nicht so wichtig eingeschätzt werden und dass an den Kosten solcher Schulungen gespart wird. Dies ist eine Fehlkalkulation, denn der Arbeitgeber hat nicht nur die zusätzlichen Kosten für Neuwahlen, sondern bspw. auch ggf. die Kosten für Anfechtungsverfahren zu tragen einschließlich Honorare für den Fachanwalt.
Tipps zur Wahl: Schulungsvideos zu SBV-Wahlen 2022 sowie wohl demnächst auch hier ein BIH-Onlineangebot 2024 rund um die SBV-Wahlen. Gruß Jada Wasi