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AW: Verpflichtung zur Teilnahme an Veranstaltung im Ausland

Verfasst: Freitag 11. August 2017, 18:21
von valentin
Hallo Matthias,
Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers aufgrund der Behinderung ist der Arbeitgeber nach § 106 S. 3 GewO sogar verpflichtet, im Rahmen der Ausübung des Direktionsrechts auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Er muss das Direktionsrecht also neu ausüben.
Stimmt grundsätzlich alles, aber nur grundsätzlich. Soweit es geht!

Ich habe ja darauf hingewiesen dass meine Aussagen zutreffen, wenn dieser AN bzw der AN dieses Arbeitsplatzes als einziger diese Aufgaben wahrnehmen kann und diese Aufgabe auch zu den zwingenden Aufgaben dieses Arbeitsplatzes gehören.

Denn ein AG kann nicht ggf wochenlang erst einen anderen AN für/in diese Aufgabe einarbeiten und schon gar nicht dann diese Aufgabe durch einen externen Diensteanbieter wahrnehmen lassen da diese ja dann ggf auch erst eingearbeitet werden müssen.

Anders wäre es, wenn dort "nur" zB Gäste bewirtet werden müssten. Nicht aber wenn die anderen Teilnehmer dort einen in diesem Thema fachlich geschulten Ansprechpartner bedürfen.

So ist es ja auch trotz aller Pflichten der AG und Rechte der AN und Schwerbehinderten nicht einklagbar, wenn ein AN im Hochbau durch einen Unfall sein Gleichgewichtssinn verliert, dass er dann weiter dort beschäftigt wird. Oder ein Kraftfahrer aus Gesundheitsgründen kein Fahrzeug mehr steuern darf. Es besteht dann nur ein Anspruch auf Beschäftigung/Weiterbeschäftigung wenn ein anderer geeigneter Ap im Betrieb vorhanden ist.