AW: Wiedereinstellungsanspruch nach Erwerbsminderungsrente
Verfasst: Freitag 2. Dezember 2016, 11:12
Hallo,
die Regelung in § 37 Abs. 2 MTV DP AG, die nicht differenziert zwischen Rente auf Zeit und unbefristeter Rente, ist höchstwahrscheinlich zumindest bezogen auf befristete volle Erwerbsminderungsrente rechtswidrig.
Das BAG hat mehrfach dargelegt, daß derartige "auflösende Bedingungen" wegen Erwerbsminderung nur zulässig sind, wenn eine unbefristete Rente zuerkannt wird - gerade auch anhand tariflicher Auflösungsklauseln.
So zB am 14.1.2015, 7 AZR 880/13, Rn 30:
" Eine Rentenbewilligung, die zu keiner rentenrechtlichen Absicherung auf unbestimmte Dauer führt, ist als Auflösungstatbestand ungeeignet (vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 43; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 58)."
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... os=0&anz=1" onclick="window.open(this.href);return false;
Ich würde an Ihrer Stelle "zweigleisig" fahren und sowohl den Wiedereinstellungsanspruch geltend machen als auch die Tarifvertragsklausel fachanwaltlich prüfen lassen und ggfs. zusätzlich eine Weiterbeschäftigung wegen vorherigen "Ruhens" des Arbeitsvertrages verlangen.
die Regelung in § 37 Abs. 2 MTV DP AG, die nicht differenziert zwischen Rente auf Zeit und unbefristeter Rente, ist höchstwahrscheinlich zumindest bezogen auf befristete volle Erwerbsminderungsrente rechtswidrig.
Das BAG hat mehrfach dargelegt, daß derartige "auflösende Bedingungen" wegen Erwerbsminderung nur zulässig sind, wenn eine unbefristete Rente zuerkannt wird - gerade auch anhand tariflicher Auflösungsklauseln.
So zB am 14.1.2015, 7 AZR 880/13, Rn 30:
" Eine Rentenbewilligung, die zu keiner rentenrechtlichen Absicherung auf unbestimmte Dauer führt, ist als Auflösungstatbestand ungeeignet (vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 43; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 58)."
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Ich würde an Ihrer Stelle "zweigleisig" fahren und sowohl den Wiedereinstellungsanspruch geltend machen als auch die Tarifvertragsklausel fachanwaltlich prüfen lassen und ggfs. zusätzlich eine Weiterbeschäftigung wegen vorherigen "Ruhens" des Arbeitsvertrages verlangen.