AW: BEM und Information an die SBV
Verfasst: Samstag 24. Februar 2018, 22:55
Das gesetzliche Inforecht beim BEM auf regelmäßige zeitnahe Überlassung einer Namensliste mit den BEM-Berechtigten, soweit davon schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Beschäftigte betroffen sind, steht auch der SBV zu. Das hat der Gesetzgeber in § 84 Abs. 2 Sätze 1 und 6 SGB IX ausdrücklich klargestellt. Dieses reine Inforecht der SBV hängt nicht von der Zustimmung sbM ab. Vgl. dazu die Anmerkung D vom 24.08.2016
Düwell, jurisPR-ArbR 34/2016 Anm. 1
BEM ≠ KRG. Klar ableitbar aus ständiger Rechtsprechung des BAG und BVerwG, wonach BEM "frühzeitig" anzubieten ist, und natürlich aus § 74 SGB V (Stufenweise Wiedereingliederung während der AU). Ebenso BIH/BMAS. BEM = Prävention.
BIBB/BAuA-Befragung 2018
BIBB/BAuA-Faktenblatt 37
zur Umsetzung des BEM
Hier geht's zur aktuellen ➔ BEM-Umfrage
der BIH zur ordnungsgemäßen Information
der SBV bei sbM.
Viele Grüße
Albin Göbel
Düwell, jurisPR-ArbR 34/2016 Anm. 1
BEM ≠ KRG. Klar ableitbar aus ständiger Rechtsprechung des BAG und BVerwG, wonach BEM "frühzeitig" anzubieten ist, und natürlich aus § 74 SGB V (Stufenweise Wiedereingliederung während der AU). Ebenso BIH/BMAS. BEM = Prävention.
BIBB/BAuA-Befragung 2018
BIBB/BAuA-Faktenblatt 37
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Viele Grüße
Albin Göbel