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AW: BEM und Information an die SBV

Verfasst: Samstag 24. Februar 2018, 22:55
von albin.göbel
Das gesetzliche Inforecht beim BEM auf regelmäßige zeitnahe Überlassung einer Namensliste mit den BEM-Berechtigten, soweit davon schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Beschäftigte betroffen sind, steht auch der SBV zu. Das hat der Gesetzgeber in § 84 Abs. 2 Sätze 1 und 6 SGB IX ausdrücklich klargestellt. Dieses reine Inforecht der SBV hängt nicht von der Zu­stim­mung sbM ab. Vgl. dazu die Anmerkung D vom 24.08.2016
Düwell, jurisPR-ArbR 34/2016 Anm. 1

BEM ≠ KRG. Klar ableitbar aus ständiger Recht­spre­chung des BAG und BVerwG, wonach BEM "frühzeitig" anzubieten ist, und natürlich aus § 74 SGB V (Stu­fen­wei­se Wiedereingliederung während der AU). Ebenso B­IH/BMAS. BEM = Prävention.

BIBB/BAuA-Befragung 2018
BIBB/BAuA-Faktenblatt 37
zur Umsetzung des BEM

Hier geht's zur aktuellen ➔ BEM-Umfrage
der B­IH zur ordnungsgemäßen Information
der SBV bei sbM.

Bild

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: BEM und Information an die SBV

Verfasst: Freitag 20. Juli 2018, 11:53
von BEM-Manger
Hallo Duke,

ich habe mal etwas recherchiert wie es mit dem Informationsrecht der SBV aussieht und diese Übersicht einer Vielzahl von BEM-Urteilen hier gefunden - https://www.gesundheitsmanagement24.de/ ... anagement/

Hier findest Du im unteren Teil gut aufgelistet die BEM-Urteile. Ich selbst würde sagen, dass die SBV ebenso wie der Betriebsrat ein Informationsrecht hat und das nicht extra in einer BV aufgeührt sein muss, doch ich bib kein Jurist und würde auch auf Nummer "Sicher" gehen und nach Urteilen schauen, um das zu belegen und gut argumentieren zu können.

Ich drücke Dir die Daumen & wünsche viel Erfolg!

Andreas