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AW: Teilnahme der Vertrauensperson an Personalratssitzungen

Verfasst: Freitag 3. Juni 2016, 13:18
von Ulrich.Römer
Hallo blaudruck,
dann fasse ich hier mal zusammen:
- PR in Berlin lädt SBV von Außenstelle nicht zu Sitzungen ein.
- PR in Berlin vertritt Mitarbeiter in Berlin und in der Außenstelle
- PR und SBV-Wahl 2014 erfolgte in Berlin und in den selbstständigen Dienststellen nach § 6 BPersVG
- eine dieser selbstständigen Dienststellen hat keinen PR weil es keine Kandidaten gab

Für mich ergibt sich aus dieser Konstellation, dass der PR in Berlin richtig lliegt, wenn er die SBV der Außenstelle nicht einlädt. Nicht richtig ist, dass der Berliner PR die Außenstelle "mitbetreut". Wie im vorigen Beitrag zitiert ist das nach § 6 Abs. 3 BPersVG nicht möglich, denn die Entscheidung ist bis zum Ende der aktuellen Amtsperiode gültig und wirksam. Eine Vertretung der Außenstelle kann nur durch einen Gesamt-PR erfolgen. Für die SBV gilt das ebenso, hier vertritt die Gesamt-SBV die Dienststellen ohne eigene SBV. Eine Vertretung durch die örtliche SBV auf gleicher Ebene ist nicht zulässig, selbst wenn die vertretungslose Dienststelle im Nachbargebäude wäre.
Ohne PR-Wahl in der Außenstelle wird es nach meiner Meinung dort keine gültige PR-Vertretung bis zum nächsten regulären Wahltermin geben.

AW: Teilnahme der Vertrauensperson an Personalratssitzungen

Verfasst: Freitag 3. Juni 2016, 13:44
von blaudruck
Hallo Ulrich Römer,

nein, die Zusammenfassung hat nicht berücksichtigt, dass die Wahl der SBV 2014 war, als die Außenstelle noch einen eigenen PR hatte. Dieser PR war bis zu den PR-Wahlen 2016 im Amt. Die SBV wird noch bis 2018 im Amt sein.

AW: Teilnahme der Vertrauensperson an Personalratssitzungen

Verfasst: Freitag 3. Juni 2016, 18:27
von jada.wasi
Das Problem der noch bestehenden örtlichen SBV dieser Außenstelle ist, dass sie nicht zu den PR-Sitzungen nach Berlin eingeladen werden soll.

Hallo, hat eigentlich die Berliner Zentrale eine eigene örtliche SBV (oder etwa eine gemeinsame SBV mit den anderen drei Außenstellen zusammen), und wird diese andere örtl. SBV gleichfalls nicht geladen?

Gruß,
Jada Wasi

AW: Teilnahme der Vertrauensperson an Personalratssitzungen

Verfasst: Samstag 4. Juni 2016, 13:47
von Ulrich.Römer
Hallo blaudruck,
damit wird die Sache nun langsam klarer. Gehe ich richtig in der Vermutung, dass es 2016 keine erneute Abstimmung über die Verselbstständigung der Außenstellen gab?

AW: Vorzeitiges Erlöschen des SBV-Mandats in Außenstelle?

Verfasst: Dienstag 7. Juni 2016, 14:45
von albin.göbel
blaudruck hat geschrieben:Die SBV wird noch bis 2018 im Amt sein.
Kann Ihre Ansicht nicht teilen, da es dafür
nirgends eine Rechtsgrundlage gibt: Nicht
nach BPersVG und nicht nach SGB IX und
nicht nach EU-Recht, folglich nicht mehr im
Amt, weil 2016 vorzeitig erloschen.

Ihre Annahme erscheint zweifelhaft, weil diese Außenstelle wahlrechtlich nicht mehr existent ist (als bisher fiktive Dienststelle mit eigenem Wahlbezirk untergegangen). Diese Außenstelle ist keine "Dienststelle" mehr i.S.d. BPersVG und auch nicht mehr nach Schwerbehindertenrecht, sondern nur noch "Teil einer Dienststelle", also quasi "Beschäftigungsstelle" bzw. "Abteilung" in der Annahme, dass im Jahr 2016 keine erneute geheime Abstimmung über die Verselbstständigung in dieser Außenstelle für die turnusmäßige Regelwahl 2016 nach BPersVG erfolgte oder sich keine Mehrheit fand (Wahlbroschüre, Seite 11 unten).

1. Es besteht für diese Außenstelle kein PASSIVES Wahlrecht mehr (jedenfalls nicht für die alte Einheit), und dann wären wir beim vorzeitigen AUS nach § 94 Abs. 7 Satz 3 SGB IX. Das vorzeitige Erlöschen des Amts im Jahr 2016 in der Außenstelle erscheint mir folglich die einzig logische Konsequenz, da sie ja keine "Dienststelle" mehr ist und folglich insoweit definitiv kein passives Wahlrecht mehr für diese besteht, sondern nur noch allein für die jetzige neue Einheit. Kennt dazu evtl. jemand Literatur oder Vergleichsfälle?

2. Wenn eine Organisationseinheit wie hier "versenkt" wird zu einem klar umrissenen Zeitpunkt bzw. hier in eine andere Einheit personalvertretungsrechtlich "eingegliedert" wird oder mit der anderen "fusioniert" und folglich wahlrechtlich TEIL einer anderen Organisationseinheit wird, besteht ohnehin (ab diesem Augenblick) kein Bedarf mehr für ein "übergangsweise" fortbestehendes Mandat nach allg. Ansicht und zwar schon deshalb, weil GSBV als Ersatzvertretung verfügbar nach § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX jedenfalls bei vorliegender Konstellation!!

Eine künftig wohl häufiger auftauchende klärungsbedürftigte Rechtsfrage, weil die Wahljahre und teils die PR-Amtsdauer in einzelnen Bundesländern unterschiedlich (lang) sind (Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und Sachsen-Anhalt jeweils fünf Jahre) und in jedem Jahr irgendwo PR-Regelwahlen stattfinden, und diese Frage damit immer mal wieder kommen kann im Öff. Dienst des Bundes bzw. der Länder.


Viele Grüße
Albin Göbel

AW: Teilnahme der Vertrauensperson an Personalratssitzungen

Verfasst: Mittwoch 8. Juni 2016, 08:52
von Ulrich.Römer
... deshalb hatte ich die Frage nach dem Beschluss bei der letzten PR-Wahl gestellt.
Ohne eine erneute Verselbstständigung sehe ich das Amt der SBV in der Außenstelle ebenfalls als erloschen an. Die SBV der Hauptstelle in Berlin übernimmt dann die Vertretung der schwerbehinderten Arbeitnehmer in der Außenstelle. Die Voraussetzung für eine Neuwahl der SBV vor dem nächsten regelmäßigen Wahltermin sehe ich aktuell nicht. Die Neuwahl könnte nur nach Rücktritt der SBV mit allen Stellvertretern erfolgen.

Das Ergebnis finde ich wie Herr Göbel ebenfalls unbefriedigend. Durch die unterschiedlichen Wahljahre und unterschiedliche Amtsdauer könnte diese Situation dann immer wieder auftreten. Eine Art "Übergangsmandat" in der Außenstelle bis zum nächsten SBV-Wahltermin wäre wesentliche besser.