AW: Teilnahme der Vertrauensperson an Personalratssitzungen
Verfasst: Freitag 3. Juni 2016, 13:18
Hallo blaudruck,
dann fasse ich hier mal zusammen:
- PR in Berlin lädt SBV von Außenstelle nicht zu Sitzungen ein.
- PR in Berlin vertritt Mitarbeiter in Berlin und in der Außenstelle
- PR und SBV-Wahl 2014 erfolgte in Berlin und in den selbstständigen Dienststellen nach § 6 BPersVG
- eine dieser selbstständigen Dienststellen hat keinen PR weil es keine Kandidaten gab
Für mich ergibt sich aus dieser Konstellation, dass der PR in Berlin richtig lliegt, wenn er die SBV der Außenstelle nicht einlädt. Nicht richtig ist, dass der Berliner PR die Außenstelle "mitbetreut". Wie im vorigen Beitrag zitiert ist das nach § 6 Abs. 3 BPersVG nicht möglich, denn die Entscheidung ist bis zum Ende der aktuellen Amtsperiode gültig und wirksam. Eine Vertretung der Außenstelle kann nur durch einen Gesamt-PR erfolgen. Für die SBV gilt das ebenso, hier vertritt die Gesamt-SBV die Dienststellen ohne eigene SBV. Eine Vertretung durch die örtliche SBV auf gleicher Ebene ist nicht zulässig, selbst wenn die vertretungslose Dienststelle im Nachbargebäude wäre.
Ohne PR-Wahl in der Außenstelle wird es nach meiner Meinung dort keine gültige PR-Vertretung bis zum nächsten regulären Wahltermin geben.
dann fasse ich hier mal zusammen:
- PR in Berlin lädt SBV von Außenstelle nicht zu Sitzungen ein.
- PR in Berlin vertritt Mitarbeiter in Berlin und in der Außenstelle
- PR und SBV-Wahl 2014 erfolgte in Berlin und in den selbstständigen Dienststellen nach § 6 BPersVG
- eine dieser selbstständigen Dienststellen hat keinen PR weil es keine Kandidaten gab
Für mich ergibt sich aus dieser Konstellation, dass der PR in Berlin richtig lliegt, wenn er die SBV der Außenstelle nicht einlädt. Nicht richtig ist, dass der Berliner PR die Außenstelle "mitbetreut". Wie im vorigen Beitrag zitiert ist das nach § 6 Abs. 3 BPersVG nicht möglich, denn die Entscheidung ist bis zum Ende der aktuellen Amtsperiode gültig und wirksam. Eine Vertretung der Außenstelle kann nur durch einen Gesamt-PR erfolgen. Für die SBV gilt das ebenso, hier vertritt die Gesamt-SBV die Dienststellen ohne eigene SBV. Eine Vertretung durch die örtliche SBV auf gleicher Ebene ist nicht zulässig, selbst wenn die vertretungslose Dienststelle im Nachbargebäude wäre.
Ohne PR-Wahl in der Außenstelle wird es nach meiner Meinung dort keine gültige PR-Vertretung bis zum nächsten regulären Wahltermin geben.