Auch dieser Beschluss des ArbG Bochum vom 29.09.2014, 3 BV 1/14, zur Androhung eines Ordnungsgeldes wegen einer SBV-Nichtanhörung bei Abmahnungen hält keiner rechtlichen Überprüfung stand.matthias.günther hat geschrieben:ArbG Bochum, AZ: 3 BV 1/14
Dieser Beschluss ist komplett rechtswidrig laut u.g. gutachtlicher Stellungnahme von Dr. Oliver TOLMEIN vom 07.11.2016 wg. der nach Expertenansicht unzureichenden derzeitigen Rechtslage, die es vordringlich im BTHG-Entwurf zu ändern gelte, weil nicht im Sozialgesetzbuch IX verankert (Ausschuss-Drs. 18(11)803, Seite 13). Das ArbG Bochum argumentiert im letzten Satz seiner Entscheidungsgründe mit "§ 23 Abs. 3 BetrVG", so als wäre diese Norm für die SBV einschlägig und als ginge es um den "Betriebsrat" statt um die SBV; das ist abwegig nach dem Schrifttum.
Dies gilt nach dem Gutachten von Prof. Dr. Kohte besonders für Abmahnungen und Aufhebungsverträge: Denn hier ist allein die Schwerbehindertenvertretung zuständig, nicht aber der Betriebsrat, so dass die SBV gerade nichts auf dem "Umweg" über BR-Sitzungen davon erfährt.
Es muss nach Sachverständigenansicht (u.a. BAG Selbsthilfe, DGB, DPolG, SoVD, VdK, Verdi; Benedikt Lika, Janis McDavid, Dr. Oliver Tolmein, Prof. Dr. Felix Welti) nachgebessert werden am BTHG-Entwurf, um die tatsächliche sowie die praktische Rechtsdurchsetzung in den Betrieben und Behörden zu gewährleisteten. Ansonsten, so der DGB, gleiche die SBV-Beteiligung der "Fabel vom Hase und Igel": Sie kommt wie der Hase immer zu spät.
Stellungnahmen im Rahmen der Experten-Anhörung im BT-Ausschuss für Arbeit und Soziales am 07.11.2016 sowie einzelne schriftliche gutachtliche Stellungnahmen.DVfR hat geschrieben:"Im Ergebnis waren sich zu diesem Thema alle Sachverständigen darüber einig, dass es - neben den bereits vorgesehenen Änderungen - einer Wirksamkeitsklausel zur Absicherung der Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bedarf." reha-recht.de
www.reha-recht.de
Viele Grüße
Albin Göbel