Ich hab zu viel beim § 95 gesucht
Aber die maßgeblichen Sachen scheinen ja beim 81er zu finden zu sein. Kommentar kann ich mit beck-online Zugang dienen.
Vielen Dank schon mal für die Hilfe.
Info über Stellenausschreibung vor Veröffentlichung?
AW: Info über Stellenausschreibung vor Veröffentlichung?
Hallo Wolfgang,
wo nun BITTE steht in den aufgeführten Rn, dass der SBV VOR der Veröffentlichung der Stellenausschreibung diese überlassen ggf sogar zur Prüfung vorgelegt werden muss????
Der AG bespricht ggf den geplanten Inhalt mit der SBV. Dann kann er diese formulieren also zu Papier bringen und muss nur die besprochenen Fakten beachten.
Er muss dann aber nicht diese vor Veröffentlichung der SBV ggf zur Kontrolle vorlegen.
Also!! Lese deinen Text einmal selber noch einmal genau durch!
"Deshalb ist die SBV bereits an der Formulierung von Anforderungen für Stellenausschreibungen nach Abs. 1 Satz 1 zu beteiligen."
Auch Inhalte besprechen ist eine Beteiligung!
Beteiligen heißt eben nicht nach Fertigung vorlegen! Ggf sogar zur Kontrolle! Höchstens als Kopie! Doch diese kann dann auch noch nach dem Versand, der Veröffentlichung bei der SBV ankommen. Ist dann der AG vom besprochenen merklich abgewischen, kann der BR ja bei der geplanten Einstellung handeln.
Selbst bei den wesentlich höheren Beteiligungsrechten des BR gem BetrVG ergibt es sich nirgends, dass der AG drm BR Schreiben vor der Veröffentlichung vorlegen muss.
wo nun BITTE steht in den aufgeführten Rn, dass der SBV VOR der Veröffentlichung der Stellenausschreibung diese überlassen ggf sogar zur Prüfung vorgelegt werden muss????
Der AG bespricht ggf den geplanten Inhalt mit der SBV. Dann kann er diese formulieren also zu Papier bringen und muss nur die besprochenen Fakten beachten.
Er muss dann aber nicht diese vor Veröffentlichung der SBV ggf zur Kontrolle vorlegen.
Also!! Lese deinen Text einmal selber noch einmal genau durch!
"Deshalb ist die SBV bereits an der Formulierung von Anforderungen für Stellenausschreibungen nach Abs. 1 Satz 1 zu beteiligen."
Auch Inhalte besprechen ist eine Beteiligung!
Beteiligen heißt eben nicht nach Fertigung vorlegen! Ggf sogar zur Kontrolle! Höchstens als Kopie! Doch diese kann dann auch noch nach dem Versand, der Veröffentlichung bei der SBV ankommen. Ist dann der AG vom besprochenen merklich abgewischen, kann der BR ja bei der geplanten Einstellung handeln.
Selbst bei den wesentlich höheren Beteiligungsrechten des BR gem BetrVG ergibt es sich nirgends, dass der AG drm BR Schreiben vor der Veröffentlichung vorlegen muss.