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AW: Aufnahme des Personenkreises § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX

Verfasst: Donnerstag 28. Januar 2016, 23:25
von valentin
Hallo,

Du machst hier leider einen sehr entscheidenden Fehler.
Die Integrationsvereinbarung gem § 83 SGB IX ist eine Vereinbarung in welcher die SBV als Initiator zu erst angesprochen wird. Sie dient dazu Schwerbehinderte und ihnen lt. SGB IX Gleichgestellte in den Betrieb einzugliedern, siehe auch den Abs 2. Also nicht andere AN Gruppen.

Wenn man etwas für die übrige. AN hier positiv regeln möchte, was man begrüßen kann, ist dieses ein Thema für eine Regelung die der BR gem. BetrVG mit dem AG regeln kann, soll.

Weil Du hier das Thema "von Behinderung bedroht" ansprichst, ist dieses auch das Thema des BR. Hier im Rahmen des BR im Rahmen des § 87, 1, 7 BetrVG, Arbeits und Gesundheitsschutz. Also nicht § 83 SGB IX.

AW: Aufnahme des Personenkreises § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX

Verfasst: Donnerstag 31. März 2016, 09:30
von Ulrich.Römer
Hallo downunder,
ich möchte gerne nochmal auf das ursprüngliche Problem - die Erweiterung des Personenkreises - eingehen.
Rein rechtlich ist dazu in den vorigen Beiträgen schon alles gesagt. Der Grundgedanke für ein barrierefreies Miteinander und damit verbundene Prävention ist aber sicher ein guter Weg. Leider ist dafür die Integrationsvereinbarung mit ihrem eingeschränkten Personenkreis in der Praxis nicht wirklich geeignet.

Eine Möglichkeit wäre aber eine gemeinsame Vereinbarung mit AG, BR und SBV im Rahmen eines Aktionsplanes. Wie so etwas aussehen kann wurde z. B. hier mit dem Aktionsplan der SAP veröffentlicht. Um so etwas auf den Weg zu bringen müssen aber zuerst alle Beteiligten (auch der AG) von der Sache überzeugt sein!

AW: Aufnahme des Personenkreises § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX

Verfasst: Mittwoch 11. Januar 2017, 10:16
von downunder
Hallo Zusammen,

zwischenzeitlich haben wir unsere "Gesamtinklusionsvereinbarung" als Gesamtbetriebsvereinbarung unterzeichnet.

Im Ergebnis haben wir den o.g. Personenkreis in die Vereinbarung aufgenommen und in der GBV die Punkte definiert, die ausschließlich für sbM/Gleichgestellte gelten sollen.

Als neue Struktur haben wir z.B. i.S. einer frühzeitigen Prävention regionale Inklusionsteams eingerichtet, um fallbezogen (unberührt vom Präventionsverfahren nach § 84 Abs 1 SGB IX) Angelegenheiten, insbesondere zu den Themenbereichen Einstellung behinderter Menschen und deren Tätigkeit zu bearbeiten.
Diese regionalen Inklusionsteams werden über die örtl. SBV initiiert und koordiniert.

Jetzt bleibt abzuwarten wie sich das ganze in der Praxis entwickelt.

Die Diskussion hier war für mich sehr hilfreich. Dafür besten Dank!

AW: Aufnahme des Personenkreises § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX

Verfasst: Dienstag 12. September 2017, 13:34
von valentin
Hallo,
Die Erweiterung des Personenkreises in der Integrationsvereinbarung ist allein vom Präventions- und Inklusionsgedanken getragen und nicht wie hier angeklungen ist, um den Aktionsradius der SBV zu vergrößern.

Offenbar scheinen diese subtile Vorbehalte bzw. Ängste sowohl auf AG- wie auf Betriebsratsseite zu bestehen, so auch meine konkreten Erfahrungen in der praktischen Arbeit.

Im Ergebnis ist die Fragestellung geklärt: Bestenfalls auf freiwilliger Basis, ein Rechtsanspruch ist nicht herleitbar.
Die hier angesprochenen BR und SBV die auf die Gesetzeslage hinweisen liegen genau richtig. Denn man kann auch gut gemeint nicht einfach Gesetze erweitern. Weiter laufen die welche hier wie Du handeln sehr große Gefahr selber Rechtsverstöße mit Folgen zu begehen. Hier den starfbewehrten Verstoß gegen den Datenschutz! Da hilft es dann auch nicht wenn man später sagt man habe es gut gemeint und mit dem AG vereinbart. Denn auch dann kann man nicht einfach das Datenschutzgesetz erweitern und anders auslegen.

Wenn man Regelungen für AN mit dem AG vereinbaren möchte die nicht in den Geltungsbereich eines Gesetzes fallen, hier SGB IX, kann der BR mit dem AG eine freiwillige BV zu einem Thema abschließen, sich dann aber nicht auf das SGB IX berufen. Auch müsste dann der Datenschutz gut bearbeitet/beachtet werden und es auch klar geregelt werden, dass die Teilnahme der AN rein freiwillig ist und bei Ablehnung keine Nachteile für den AN entstehen dürfen.

Denn lehnt ein AN ein vom AG gem SGB IX angebotenes BEM ab, kann dieses zu Nachteilen für den AN führen. Es eröffnet dann dem AG eine Erleichterung aus Gesundheitsgründen zu kündigen.