Hallo Hobsing,
um es noch mal klar zu sagen:
Das Ehrenamt und seine Aufgaben dürfen kein Maßstab für eine Eingruppierung sein !!!
Ich weiß ja nicht, welche Literatur Du zur Verfügung hast, aber die Kommentierung ist eindeutig und es gibt da nicht viel zu diskutieren. Aus § 96 Abs. 1 (unentgeltliches Ehrenamt) und Abs. 4 (Lohnausfallprinzip) SGB IX folgt das eindeutig. Der Maßstab für die Vergütung der SBV-Tätigkeit ist einzig und allein die arbeitsvertraglich geschuldete berufliche Tätigkeit. Sonstige Zahlungen sind nur zulässig als Aufwandsentschädigung für tatsächlichen zusätzlichen Aufwand wie zB Reisekosten.
Bereits eine Aufwandspauschale, die höher ist als der "Durchschnitt der typischen Auslagen und Aufwendungen", ist unzulässig (Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, Düwell, § 96 Rn 26).
Und weiter:
" Läßt sich eine Vertrauensperson durch Geldgeschenke ... begünstigen, so ist die Entgegennahme des Vorteils eine Amtspflichtverletzung. Sie gibt Anlass zur Amtsenthebung." (Dau/Düwell ... a.a.O.)
Vertrauensperson im öffentlichen Dienst - Höhergruppierung
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AW: Vertrauensperson im öffentlichen Dienst - Höhergruppierung
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Vertrauensperson im öffentlichen Dienst - Höhergruppierung
Hallo Hobsing,
geh doch den normalen Weg. Bewerbe dich auf eine höherwertige Stelle. Wenn du dafür geeignet bist, kannst du dafür auch den Zuschlag bekommen. Das ist ein sauberer Weg, bei dem das Ehrenamt keine Rolle spielt. Das ist auch der Weg für BR/PR.
Einen schönen Tag noch
geh doch den normalen Weg. Bewerbe dich auf eine höherwertige Stelle. Wenn du dafür geeignet bist, kannst du dafür auch den Zuschlag bekommen. Das ist ein sauberer Weg, bei dem das Ehrenamt keine Rolle spielt. Das ist auch der Weg für BR/PR.
Einen schönen Tag noch