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Re: Betriebsratsitzungen

Verfasst: Mittwoch 2. Oktober 2024, 12:03
von albarracin
Hallo,

wer bitte schön lehnt die Auffassung des LPK-SGB IX ab?

In der relevanten betriebsverfassungsrechtlichen Literatur ist das Teilnahmerecht der SBV und die Ladungspflicht durch den BRV auch ohne inhaltlichen Bezug völlig unumstritten - ganz egal, ob dies der Fitting, ErfK, DKW, Richardi/Thüsing oder der GK-BetrVG ist.
In der Fachkommentierung finden sich auch Hinweise, daß einzelen Aspekte durch das BAG bereits in den 80ern und 90ern entschieden wurden.

Also, wer konkret widerspricht dem mit welcher Begründung?

Niederschrift über BR-Sitzung für SBV

Verfasst: Mittwoch 2. Oktober 2024, 13:20
von jada.wasi
Only_ONE hat geschrieben: Mittwoch 2. Oktober 2024, 10:06 Zur Rechtfertigung ziehen viele (leider auch unser Betriebsrat) die Meinungen von Kom­men­ta­to­ren heran, die eine enge Auslegung des BetrVG - wir sind nicht öff. Dienst - vertreten.
Wie im wahren Leben: Nun haben Sie ja Gelegenheit, das endlich arbeitsgerichtlich klären zu lassen. Da gilt m.E. bei der Auslegung im Wesentlichen hier wie dort nichts anders egal, ob öffentlicher Dienst oder Betrieb i.S.d. BetrVG, weil identische Interessenlage. Dass Autoren von Kommentaren zum BetrVG abweichende Ansichten publizieren kann auch Motiv sein, den Absatz bei bestimmten Betriebsräten fördern zu wollen: Solange es dazu keine einheitliche Rspr. gibt, gilt wohl der Juristen-Witz: „Zwei Juristen, drei Meinungen“ mit zuweilen „ewiggestrigen Argumenten“ …

Only_ONE hat geschrieben: Mittwoch 2. Oktober 2024, 10:06 Im Kern wird aufgrund der Rollen "Grem­iums­mit­glied" und (nur) "teilnahmeberechtigt" zwischen Einsichtsrecht und Ablehnung unterschieden.
Das geht voll an der Sache vorbei und ist vorgeschoben:
Es geht schließlich auch um EU-konforme Auslegung, da EU-Vorgaben vom Gesetzgeber teils nur unvollständig umgesetzt wurden nach Prof. Düwell. Denn da hat der Bundesgesetzgeber „geschlampt“, und die Länder teils unkritisch „nachgeplappert“ für Personalrat. Wie sollte SBV „beratend“ an Sitzung teilnehmen laut § 178 Abs. 4 SGB IX nach den „Gesetzen der Logik“, wenn (nur) ihr Sitzungsunterlagen vorenthalten werden? Das ist ein logischer Denkfehler – weil SBV nicht nur Zuhörer ist, sondern aktiver Teilnehmer mit allen Rechten (außer Stimmrecht). Sonst könnten SBVen ihre gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllen – so zu Recht Dr. Wolmerath, HaKo-BetrVG, § 34 Rn. 10. Dieses Einsichtsrecht ist unabdingbar. Wie soll da jemand über etwas beraten, wovon_nur andere Teilnehmer Unterlagen haben für Sitzungen des BR und seiner Ausschüsse?

Only_ONE hat geschrieben: Mittwoch 2. Oktober 2024, 10:06 ….. Nebenbei bemerkt ignoriert der Arbeitgeber trotz zuletzt auch "offiziellem" Schreiben der SBV die Aufforderung zur Bereitstellung der an den WA übermittelten Informationen auch an die SBV inzwischen seit 2,5 Monaten
Der Arbeitgeber ist da für die SBV nicht der richtige „Adressat“ – sondern allein Betriebsrat. Denn beim Wirtschaftsausschuss handelt es sich um einen BR-Ausschuss laut langjähriger BAG-Rechtsprechung! (BAG, 04.06.1987 - 6 ABR 70/85) Tipp: Lassen Sie sich_nicht „veralbern“ und nehmen evtl. an einem „Grundseminar“ für den Wirtschaftsausschuss teil. (LAG Hamburg vom 12.11.1996, 6 Sa 51/96, unter Aufhebung der Fehlentscheidung der Vorinstanz – dass_angebl. kein Schulungsanspruch bestünde)

Only_ONE hat geschrieben: Mittwoch 2. Oktober 2024, 10:06 Unser Betriebsrat weigert sich (sogar) nach fachanwaltlicher Unterstützung jedenfalls weiterhin, der SBV ….. alle Protokolle zur Verfügung zu stellen (oder Einsichtsrechte)
Es gibt halt immer noch einzelne Advokaten, die solche teils im letzten Jahrhundert vertretene Ansichten verbreiten Falls dieser unwillige BR-Vorsitzende weiter blockt – dann würde ich beim Arbeitsgericht zeitnah Klage erheben z.B. mit dem
Antrag auf Überlassung der Sitzungsprotokolle,
hilfsweise auf - Einblick - in Sitzungsprotokolle.

Fundierte Nachweise u. Belege dafür finden Sie in diesem Thread zur Genüge, beispw. BIH und Düwell, Vorsitzender Richter am BAG a.D. Die Einsicht in die Sitzungsprotokolle scheint teils ein regelmäßiger Zankapfel bei einzelnen BR-Vorsitzenden zu sein, die versuchen, ihr Amt zu miss­brau­chen ggü. BR-Mitgliedern bzw. SBV durch eigenmächtige Vorenthaltung von solchen Informationen. Wer kennt dazu neuere Rechtsprechung seit 28.05.2018 (= EU-DSGVO)?

RECHTSBESCHWERDE
Im Übrigen kann dabei nicht unbeachtet bleiben, daß der Gesetzge­ber der Vertrauensperson die gleiche persön­liche Rechtsstellung wie einem Personal- bzw. Betriebsratsmit­glied eingeräumt hat. Bei Sitzungen des Wirt­schafts­aus­schus­ses werden bspw. Vor­gänge und Vorhaben in wirt­schaft­li­chen Angelegenheiten beraten, die die Interessen der_Arbeitnehmer des Unternehmens und damit auch die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer wesentlich berühren können, so schon BAG, 04.06.1987, 6 ABR 70/85, unter Aufhebung der „Fehlbeschlüsse“ aller Vorinstanzen in Hamburg, und unter Ablehnung der damals überwiegenden haltlosen (abwegigen) Meinung in Kommentarliteratur zum BetrVG. Viel Erfolg! Gruß Jada Wasi

albarracin_01 hat geschrieben: Donnerstag 29. Oktober 2015, 09:36 Die Anspruchsgrundlage für die SBV, einen BRV zu zwingen, seiner Ladungspflicht nachzu­kom­men, ist und bleibt § 95 Abs. 4 SGB IX.
Das sehe ich etwas anders: Denn Grundlage ist nicht § 95 Abs. 4 SGB IX [jetzt: § 178 Abs. 4 SGB IX] für Ladung der SBV – sondern vielmehr offensichtlich § 29 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BetrVG laut klarem Gesetzeswortlaut.

Re: Betriebsratsitzungen

Verfasst: Mittwoch 2. Oktober 2024, 13:28
von liebadu
Ich habe das alles Gelesen, und denke mir das dieses nur Gerichtlich geklärt werden kann,wenn der Arbeitgeber oder der Betriebsratsvorsitzender sich nicht eines besseren besinnt.
Schwerbehinderte Mitarbeiter sind nicht um sonst in den Gesetzen des SBV mit Schutz belegt.

Re: Betriebsratsitzungen

Verfasst: Montag 28. Oktober 2024, 15:35
von Only_ONE
Hallo albarracin,

es ist halt genau, wie du schreibst:
albarracin hat geschrieben: Mittwoch 2. Oktober 2024, 12:03 ... In der relevanten betriebsverfassungsrechtlichen Literatur ist das Teilnahmerecht der SBV und die Ladungspflicht durch den BRV auch ohne inhaltlichen Bezug völlig unumstritten - ...
Ladung und "Mitteilung" der TOP erfolgen ja, nur nicht die Bereitstellung/Einsichtsrechte der Unterlagen, weil ja nur das Teilnahmerecht für die SBV besteht und im BetrVG nur den BR-Mitgliedern das Einsichtsrecht eingeräumt wird. Hieraus wird geschlossen, dass wenn die SBV nicht "BR-Mitglied" ist, das Einsichtsrecht aus dem BetrVG eben nicht hergeleitet werden kann. Das SGB IX enthält ein solches Recht eben auch nicht explizit. Der "abstrakte" Verweis auf analoge Anwendung des BetrVG wird als nicht eindeutig oder als nicht "allumfassend" angesehen.

Der Gesetzgeber muss dringend nachbessern oder endlich mal eine klare Entscheidung des BAG zum Thema BR-Unterlagen her, das nicht wieder nur beim Zitat des Teilnahmerechts für die SBV endet. Wie viele Kommentare leider auch.

So ist auch der Satz "Das Protokoll einer Sitzung ist der Schwerbehindertenvertretung zugänglich zu machen." (ZB Spezial, Seite 15) nicht klar mit Rechtsverweisen belegt. Damit kann ich ihn nicht heranziehen.

herzlichen Gruß

Only_One
(unfreiwillig Einzelkämpfer)

Betriebsratssitzung ohne Unterlagen?

Verfasst: Montag 28. Oktober 2024, 21:10
von jada.wasi
Only_ONE hat geschrieben: Montag 28. Oktober 2024, 15:35 Das SGB IX enthält ein solches Recht eben auch nicht explizit.
Das ist unlogischer doppelter Denkfehler:

Wenn die SBV beratendes Teilnahmerecht hat, dann muss sie auch das Recht haben, die Unterlagen, über die beraten wird, zur Kenntnis zu nehmen. Wie sollte sie sonst darüber beraten? Dieses folgt zudem auch explizit aus § 32 BetrVG seit ewigen Zeiten: Da steht gerade nicht (passiv) zuhören, sondern (aktiv) „beratend teilnehmen“. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, einer SBV ein umfassendes Beratungsrecht einzuräumen, das diese gar nicht ausüben kann ohne wesentlichen Inhalt der Beratungsunterlagen zu kennen. Wie soll das denn gehen ⁉️ Gruß Jada Wasi