Only_ONE hat geschrieben: ↑Mittwoch 2. Oktober 2024, 10:06
Zur Rechtfertigung ziehen viele (leider auch unser Betriebsrat) die Meinungen von Kommentatoren heran, die eine
enge Auslegung des BetrVG - wir sind nicht öff. Dienst - vertreten.
Wie im wahren Leben: Nun haben Sie ja Gelegenheit, das endlich arbeitsgerichtlich klären zu lassen. Da gilt m.E. bei der Auslegung im Wesentlichen hier wie dort nichts anders egal, ob öffentlicher Dienst oder Betrieb i.S.d. BetrVG, weil identische Interessenlage. Dass Autoren von Kommentaren zum BetrVG abweichende Ansichten publizieren kann auch Motiv sein, den Absatz bei bestimmten Betriebsräten fördern zu wollen: Solange es dazu keine einheitliche Rspr. gibt, gilt wohl der Juristen-Witz:
„Zwei Juristen, drei Meinungen“ mit zuweilen „ewiggestrigen Argumenten“ …
Only_ONE hat geschrieben: ↑Mittwoch 2. Oktober 2024, 10:06
Im Kern wird aufgrund der Rollen "Gremiumsmitglied" und (nur) "teilnahmeberechtigt" zwischen Einsichtsrecht und Ablehnung unterschieden.
Das geht voll an der Sache vorbei und ist vorgeschoben:
Es geht schließlich auch um EU-konforme Auslegung, da EU-Vorgaben vom Gesetzgeber teils nur unvollständig umgesetzt wurden nach
Prof. Düwell. Denn da hat der Bundesgesetzgeber „geschlampt“, und die Länder teils unkritisch „nachgeplappert“ für
Personalrat. Wie sollte
SBV „beratend“ an Sitzung teilnehmen laut § 178 Abs. 4 SGB IX nach den „Gesetzen der Logik“, wenn (nur) ihr Sitzungsunterlagen vorenthalten werden? Das ist ein logischer Denkfehler – weil SBV nicht nur Zuhörer ist, sondern
aktiver Teilnehmer mit allen Rechten (außer Stimmrecht). Sonst könnten SBVen ihre gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllen – so zu Recht Dr. Wolmerath,
HaKo-BetrVG, § 34 Rn. 10. Dieses
Einsichtsrecht ist unabdingbar. Wie soll da jemand über etwas beraten, wovon
_nur andere Teilnehmer Unterlagen haben für Sitzungen des BR und seiner Ausschüsse?
Only_ONE hat geschrieben: ↑Mittwoch 2. Oktober 2024, 10:06
….. Nebenbei bemerkt ignoriert der Arbeitgeber trotz zuletzt auch "offiziellem" Schreiben der SBV die Aufforderung zur Bereitstellung der an den WA übermittelten Informationen auch an die SBV inzwischen seit 2,5 Monaten
Der Arbeitgeber ist da für die SBV nicht der richtige „Adressat“ – sondern allein Betriebsrat. Denn beim
Wirtschaftsausschuss handelt es sich um einen BR-Ausschuss laut langjähriger BAG-Rechtsprechung!
(BAG, 04.06.1987 - 6 ABR 70/85) Tipp: Lassen Sie sich
_nicht „veralbern“ und nehmen evtl. an einem „Grundseminar“ für den Wirtschaftsausschuss teil.
(LAG Hamburg vom 12.11.1996, 6 Sa 51/96, unter Aufhebung der Fehlentscheidung der Vorinstanz – dass
_angebl. kein Schulungsanspruch bestünde)
Only_ONE hat geschrieben: ↑Mittwoch 2. Oktober 2024, 10:06
Unser Betriebsrat weigert sich (sogar) nach fachanwaltlicher Unterstützung jedenfalls weiterhin, der SBV ….. alle
Protokolle zur Verfügung zu stellen (oder Einsichtsrechte)
Es gibt halt immer noch einzelne Advokaten, die solche teils im letzten Jahrhundert vertretene Ansichten verbreiten Falls dieser unwillige BR-Vorsitzende weiter blockt – dann würde ich beim
Arbeitsgericht zeitnah Klage erheben z.B. mit dem
• Antrag auf Überlassung der Sitzungsprotokolle,
• hilfsweise auf - Einblick - in Sitzungsprotokolle.
Fundierte Nachweise u. Belege dafür finden Sie in diesem Thread zur Genüge, beispw.
BIH und
Düwell, Vorsitzender Richter am BAG a.D. Die Einsicht in die Sitzungsprotokolle scheint teils ein regelmäßiger Zankapfel bei einzelnen BR-Vorsitzenden zu sein, die versuchen, ihr Amt zu missbrauchen ggü. BR-Mitgliedern bzw. SBV durch eigenmächtige Vorenthaltung von solchen Informationen. Wer kennt dazu neuere Rechtsprechung seit 28.05.2018
(= EU-DSGVO)?
RECHTSBESCHWERDE
Im Übrigen kann dabei nicht unbeachtet bleiben, daß der Gesetzgeber der Vertrauensperson die gleiche persönliche Rechtsstellung wie einem Personal- bzw. Betriebsratsmitglied eingeräumt hat. Bei Sitzungen des Wirtschaftsausschusses werden bspw. Vorgänge und Vorhaben in wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten, die die Interessen der
_Arbeitnehmer des Unternehmens und damit auch die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer wesentlich berühren können, so schon
BAG, 04.06.1987, 6 ABR 70/85, unter Aufhebung der „Fehlbeschlüsse“ aller Vorinstanzen in Hamburg, und unter Ablehnung der damals überwiegenden haltlosen (abwegigen) Meinung in Kommentarliteratur zum BetrVG. Viel Erfolg! Gruß Jada Wasi
albarracin_01 hat geschrieben: ↑Donnerstag 29. Oktober 2015, 09:36
Die Anspruchsgrundlage für die SBV, einen BRV zu zwingen, seiner
Ladungspflicht nachzukommen, ist und bleibt § 95 Abs. 4 SGB IX.
Das sehe ich etwas anders: Denn Grundlage ist nicht § 95 Abs. 4 SGB IX [jetzt:
§ 178 Abs. 4 SGB IX] für Ladung der SBV – sondern vielmehr offensichtlich § 29 Abs. 2 Satz 4
Halbsatz 1 BetrVG laut klarem Gesetzeswortlaut.