AW: Konzern SBV - Nichtigkeit der Wahl
Verfasst: Dienstag 25. August 2015, 19:56
Hallo,
also bis auf 2 GmbHs haben alle Unternehmen auch die Holding selbst einen eigenen BR und sind im Konzern BR vertreten. Ein Gesambtbetriebsrat existiert nicht.
Jedes Unternehmen ist eine eigene im Handelsregister eingetragene GmbH, das Eigentum der Tochtergesellschaften liegt zu 100% bei der Holding, die Holding selbst hat einen Aufsichtsrat.
Warum der Konzern BR nicht zur Wahlversammlung der Konzern SBV einladen darf ist mir nicht ganz klar, zumal der BR in lokalen Unternehmen ohne existierende SBV dieses Recht auch existiert.
Ich kann auch dem §97 nicht entnehmen, dass wenn in einem Konzern nur eine SBV existiert keine Konzern SBV gewählt werden kann oder darf... "(2) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet, wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung. Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung."
Das mit der "Bestimmung" stammt aus dem Leitfaden zur Wahl aus ZB SPEZIAL SBV WAHL 2014, Seite 60 :
"Bei der Wahl der Stufenvertretung hat (im Gegensatz etwa zu § 47 Absatz 2 BetrVG) jede
Schwerbehindertenvertretung nur eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der schwerbehinderten
Beschäftigten, die sie vertritt. Ausnahmsweise kann jedoch bei der Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung
doppeltes Stimmrecht bestehen (vergleiche Abschnitt 7.3.2).
Sind nur zwei Wahlberechtigte zur Wahl der Stufenvertretung vorhanden, erfolgt gemäß § 22
Absatz 2 SchwbVWO keine besondere Wahl. Vielmehr bestimmen die beiden Wahlberechtigten
im beiderseitigen Einvernehmen, wer Stufenvertretung wird; kommt eine Einigung nicht
zustande, entscheidet das Los."
Die Wahlberechtigte hat im 1. Wahlverfahren die Vertrauensperson und im 2. Wahlverfahren die Stellvertreter gewählt. Da aufgrund der Stimmengleichheit die Reihenvolge der Stellvertreter nicht ermittelbar war, wurde die Reihenfolge per Los ermittelt. Dies ist auch bei anderen Wahlen und Stimmengleichheit so üblich. Vielleicht habe ich mich etwas missverständlich ausgedrückt.
Vielen Dank erstmal für die zahlreichen Antworten und Informationen
Viele Grüße Thomas
also bis auf 2 GmbHs haben alle Unternehmen auch die Holding selbst einen eigenen BR und sind im Konzern BR vertreten. Ein Gesambtbetriebsrat existiert nicht.
Jedes Unternehmen ist eine eigene im Handelsregister eingetragene GmbH, das Eigentum der Tochtergesellschaften liegt zu 100% bei der Holding, die Holding selbst hat einen Aufsichtsrat.
Warum der Konzern BR nicht zur Wahlversammlung der Konzern SBV einladen darf ist mir nicht ganz klar, zumal der BR in lokalen Unternehmen ohne existierende SBV dieses Recht auch existiert.
Ich kann auch dem §97 nicht entnehmen, dass wenn in einem Konzern nur eine SBV existiert keine Konzern SBV gewählt werden kann oder darf... "(2) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet, wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung. Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung."
Das mit der "Bestimmung" stammt aus dem Leitfaden zur Wahl aus ZB SPEZIAL SBV WAHL 2014, Seite 60 :
"Bei der Wahl der Stufenvertretung hat (im Gegensatz etwa zu § 47 Absatz 2 BetrVG) jede
Schwerbehindertenvertretung nur eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der schwerbehinderten
Beschäftigten, die sie vertritt. Ausnahmsweise kann jedoch bei der Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung
doppeltes Stimmrecht bestehen (vergleiche Abschnitt 7.3.2).
Sind nur zwei Wahlberechtigte zur Wahl der Stufenvertretung vorhanden, erfolgt gemäß § 22
Absatz 2 SchwbVWO keine besondere Wahl. Vielmehr bestimmen die beiden Wahlberechtigten
im beiderseitigen Einvernehmen, wer Stufenvertretung wird; kommt eine Einigung nicht
zustande, entscheidet das Los."
Die Wahlberechtigte hat im 1. Wahlverfahren die Vertrauensperson und im 2. Wahlverfahren die Stellvertreter gewählt. Da aufgrund der Stimmengleichheit die Reihenvolge der Stellvertreter nicht ermittelbar war, wurde die Reihenfolge per Los ermittelt. Dies ist auch bei anderen Wahlen und Stimmengleichheit so üblich. Vielleicht habe ich mich etwas missverständlich ausgedrückt.
Vielen Dank erstmal für die zahlreichen Antworten und Informationen
Viele Grüße Thomas