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AW: KSBV - BAG vom 04.11.2015, 7 ABR 62/13

Verfasst: Freitag 6. November 2015, 15:56
von albin.göbel
Amaryllis hat geschrieben:BAG vom 04.11.2015, 7 ABR 62/13:
Was bedeutet das jetzt für mich?
Zunächst die genaue BAG-Begründung abwarten und nichts weiter, vor allem aber wohl kein gesetzliches Teilnahmerecht der einzigen GSBV im Konzern an Sitzungen des KBR nach Ansicht der BAG-Richter.

:!: Neue Lage träte z.B. dann ein, wenn (1) Gesetzgeber nachbessern sollte, oder wenn (2) eine örtl. SBV in einem Betrieb eines anderen Konzern-Unternehmens mit GBR gewählt würde i.S.d. § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, ggf. nach Zusammenfassung mit einem oder mehreren anderen Betrieben dieses Konzern-Unternehmens für die Wahl, oder wenn (3) eine örtliche SBV in einem anderen Unternehmen des Konzerns gewählt würde, das nur aus einem Betrieb besteht i.S.d. § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, bzw. natürlich stets dann, wenn (4) eine weitere GSBV in einem anderen Konzern-Unternehmen gewählt würde i.S.d. § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.

Wichtig: Was ein Betrieb i.S.d. Wahlrechts ist und gerne mal übersehen wird, ist ein reiner Rechtsbegriff und bestimmt sich allein gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX (Wahlbroschüre, Abschnitt 1.1) und nicht unbedingt nach allg. Sprachgebrauch.

Soweit BAG meint, dass die Interessen der im Konzern weit verstreut tätigen sbM durch den Betriebsrat, den GBR und den KBR wahrgenommen würden, ist dies äußerst unbefriedigend bzw. allenfalls die "halbe Wahrheit", weil bekanntlich z.B. die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte einer (im Schwerbehindertenrecht fachkundigen) KSBV natürlich viel weitgehender sind ge­mäß § 95 Abs. 2 i.V.m. § 97 Abs. 6 SGB IX als die von Betriebsräten. Vgl. nur Düwell, LPK-SGB IX, § 94 Rn. 104, zur be­son­de­ren informationellen SBV-Allzuständigkeit ("in al­len Angelegenheiten") wie folgt:

"Der Gesetzgeber hat der Vertretung durch den Betriebsrat nur in den An­ge­le­gen­hei­ten den Vorrang gegeben, in denen Mit­be­stim­mungs­rech­te bestehen. Sonst geht das SGB IX davon aus, dass die SBV, wie ins­be­son­de­re das um­fas­sen­de An­hö­rungs­rech­t vor jeder Arbeitgeberentscheidung nach § 95 Abs. 2 SGB IX zeigt, um­fas­sen­der als der Betriebsrat die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten wahr­neh­men soll."

Viele Grüße
Albin Göbel