Stimmenhäufelung bei Stellvertretern

dpolg-bayer
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Registriert: Donnerstag 11. September 2014, 19:43

AW: Stimmenhäufelung bei Stellvertretern

Beitrag von dpolg-bayer »

Hallo Herr Römer,
gerne halte ich sie in dieser Sache auf dem Laufenden.

Wenn Sie einmal ein Paradebeispiel benötigen, wie ein Wahlvorstand die Wahl komplett "vergeigt", kann ich Ihnen die ganze Geschichte gern per Email zukommen lassen. Aber die Geschichte ist noch nicht zu Ende - Wahlergebnis erst am 28.11.2014.
Ulrich.Römer

AW: Stimmenhäufelung bei Stellvertretern

Beitrag von Ulrich.Römer »

Wir sind gespannt! ;)
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: Stimmenhäufelung bei Stellvertretern

Beitrag von albin.göbel »

Ich teile die Auslegung von Ulrich Römer, dass dann, wenn bei der Stellvertreterwahl neben den Bewerbernamen die Zahlen 1, 2 und 3 geschrieben werden, dies auch "als 1. Platz, 2. Platz, 3. Platz auslegbar" sein könnte. Die Vorgabe einer solchen Reihung steht den Wahlberechtigten aber auf dem Stimmzettel nicht zu.

Schon aus diesem Grunde wird demnach der Teil des Stimmzettels für die Stellvertreterwahl als ungültig anzusehen sein, aber auch deshalb, weil der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist (OVG Berlin vom 19.09.1969, OVG IV PV 1.69 Bln = PersV 1971, 188, wonach solche Ziffern den Willen des Wählers nicht eindeutig und jeden Zweifel ausschließend zum Ausdruck bringen).
dpolg-bayer hat geschrieben:Dass der Stimmzettel damit ungültig wird ist mir klar...

Bei förmlicher Wahl, bei der die Wahlordnung nur einen Stimmzettel für beide Wahlen zulässt (§ 9 Absatz 1 Satz 1 SchwbVWO), ist entgegen den rein am missverständlichen Wortlaut des § 9 Abs. 5 SchwbVWO orientieren Einzelmeinungen im Schrifttum nicht der komplette Stimmzettel ungültig, wenn beispielsweise lediglich bei der Stellvertreterwahl "mehr als die zulässige Anzahl der Bewerber" angekreuzt sind, sondern nur der Teil des Stimmzettels für die Stellvertreterwahl, nicht aber auch der Teil für die andere Wahl der Vertrauensperson (ebenso Hohmann, SchwbVWO, § 9 Rn. 51, unter Hinweis auf den amtlichen B­IH-Vordruck).


Viele Grüße
Albin Göbel
dpolg-bayer
Beiträge: 41
Registriert: Donnerstag 11. September 2014, 19:43

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Beitrag von dpolg-bayer »

Sehr aufschlussreich - VIELEN DANK. Ich werde Sie auf dem Laufenden halten.
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