AW: Wahlwerbung
Verfasst: Donnerstag 6. November 2014, 11:49
Hallo,
eine Anfechtung "nur mal so" geht nicht. Ein Beschlußantrag nach § 81 ArbGG muß zwingend - spätestens nach Aufforderung - begründet werden, damit er nicht als unzulässig verworfen wird. Die Begründung muß zumindest Indizien enthalten, auf welchen konkreten Verstoß sich die Anfechtung stützt.
So zB ErfK, Koch, § 81 ArbGG Rn.1
eine Anfechtung "nur mal so" geht nicht. Ein Beschlußantrag nach § 81 ArbGG muß zwingend - spätestens nach Aufforderung - begründet werden, damit er nicht als unzulässig verworfen wird. Die Begründung muß zumindest Indizien enthalten, auf welchen konkreten Verstoß sich die Anfechtung stützt.
So zB ErfK, Koch, § 81 ArbGG Rn.1