Wahlwerbung

albarracin_01
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Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

AW: Wahlwerbung

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

eine Anfechtung "nur mal so" geht nicht. Ein Beschlußantrag nach § 81 ArbGG muß zwingend - spätestens nach Aufforderung - begründet werden, damit er nicht als unzulässig verworfen wird. Die Begründung muß zumindest Indizien enthalten, auf welchen konkreten Verstoß sich die Anfechtung stützt.
So zB ErfK, Koch, § 81 ArbGG Rn.1
&Tschüß
Wolfgang
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