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Re: SBV Wahl

Verfasst: Dienstag 10. April 2018, 11:20
von Ulrich.Römer
Da die Abwesenheit vom Betrieb bei unbefristeter Rente nicht auf eine Rückkehr gerichtet ist, würde ich das analog zum Altersteilzeitler in der Freistellungsphase beurteilen.
Kein berechtigtes Interesse an der betrieblichen Gestaltung und nicht verfügbar wegen Abwesenheit, deshalb bei unbefristeter Erwerbsminderungsrente weder aktives noch passives Wahlrecht. Ebenso keine Berücksichtigung bei der Mindestzahl "fünf".

Re: SBV Wahl

Verfasst: Dienstag 10. April 2018, 11:54
von tom.
Ulrich und Wolfgang

Vielen Dank

Re: SBV Wahl

Verfasst: Dienstag 10. April 2018, 16:18
von albarracin_01
Hallo,

ich stimme Herrn Römer zu.
Bei unbefristeter voller Erwerbsminderungsrente ohne weitere Beschäftigung (zB in Teilzeit) würde ich das tendenziell wie eine unwiderrufliche Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sehen.

Allerdings ist die formale Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses durch den AG seltsam, da dieser Grund
bei dem Unternehmen nur noch auf dem "Zettel" für die Ausgleichsabgabe geführt werden ,
nicht zählt.
Hat der AN keine Beschäftigung, dann kann er auch für nichts angerechnet werden - wenn der AG nicht die AA besch....

Re: SBV Wahl

Verfasst: Dienstag 10. April 2018, 17:07
von Ulrich.Römer
Hallo albarracin,
die Anrechnung auf die Beschäftigungsquote ist aus Sicht der Ausgleichsabgabe in Ordnung.
Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses wird durch den Bezug einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nicht berührt. Das Arbeitsverhältnis zählt in Spalte 1 als Arbeitsplatz, bis es durch Kündigung oder kraft Tarifvertrag endet.

Re: SBV Wahl

Verfasst: Mittwoch 11. April 2018, 08:09
von tom.
Ulrich und Wolfgang,

vielen Dank für Eure Hilfestellung zur Lösungsfindung !

Ihr habt mit Euren Antworten meine Vermutung bestätigt - somit SBV Wahl = nein.