christawild hat geschrieben:Geschickt wäre es ja vor der Wahl eine SB-Versammlung zu machen, auf der sich alle Kandidaten vorstellen können. Warum nicht grundsätzlich verpflichtend weiß ich nicht.
Wenn
ein Viertel der wahlberechtigten sbM zur Wahl eine solche "außerordentliche" Schwerbehindertenversammlung einfordert (vgl. z.B. § 95 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m.
§ 43 Abs. 3 BetrVG für Betriebe oder
§ 49 Abs. 2 BPersVG für Dienststellen
entsprechend) zwecks Vorstellung der Kandidaten mit Fragemöglichkeit, um sich im Vorfeld ein Bild über die Wahlbewerber verschaffen zu können, hat dem die amtierende SBV idR nachzukommen und zu einer Schwerbehindertenversammlung einzuladen unter Hinweis auf diesen TOP in der Einladung (
Düwell, LPK-SGB IX, § 95 Rn. 98). Das ist dann "
verpflichtend". Diese Schwerbehindertenversammlung kann dann natürlich auch unmittelbar vor der Wahlversammlung stattfinden.
Vorstellungsrunden von Wahlbewerbern hingegen in der
Wahlversammlung selbst werden schon deswegen als kritisch bzw. fragwürdig anzusehen sein, da wahlrechtlich nirgends im SGB IX und in der Wahlordnung vorgesehen und Wahlwerbung ohnehin nicht in die Wahlversammlung bzw. nicht in das
Wahllokal gehört. Vgl. analog auch Düwell, LPK-SGB IX, § 97 Rn. 14, zu nicht wahlberechtigten Kandidaten ohne Teilnahmerecht an der eigentlichen nichtöffentlichen Wahlversammlung der aktiv Wahlberechtigten.
christawild hat geschrieben:Der derzeitige GSBV behauptet, dass er wieder gewählt werden kann, obwohl er an keinem Standort als SBV mehr gewählt wurde.
Das ist korrekt! Siehe
FAQ wie folgt:
"Voraussetzungen für das Amt: Muss die Gesamtvertrauensperson auch örtliche Vertrauensperson sein?
Nein, wählbar ist jeder Angehörige eines Betriebes oder einer Dienststelle*), der zur Schwerbehindertenvertretung gewählt werden kann (§ 94 Abs. 3 SGB IX)."
Viele Grüße
Albin Göbel
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*) Dem ist allerdings hinzuzufügen, dass es nicht darauf ankommt, dass jemand dem örtlichen PR angehören kann, sondern vielmehr darauf, dass jemand dem GPR angehören kann, was bei den Wahlen zur überörtlichen SBV im ÖD häufig nicht bedacht bzw.
verkannt wird.