vereinfachtes Wahlverfahren Einsicht Wählerliste
AW: vereinfachtes Wahlverfahren Einsicht Wählerliste
Nochmal herzlichen Dank für die Infos. Noch eine Frage hätte ich. Bei uns wird morgen die Gesamtschwerbehindertenvertretung (der Betrieb besteht aus 5 Standorten) gewählt. Wer darf gewählt werden und wer darf wählen? Der derzeitige Gesamtschwerbehindertenvertreter behauptet, dass er wieder gewählt werden kann, obwohl er an keinem Standort als Schwerbehindertenvertreter mehr gewählt wurde. Das gleiche war vor 4 Jahren schon einmal.
AW: vereinfachtes Wahlverfahren Einsicht Wählerliste
Hallo christawild,
gewählt werden können alle, die auch bei der Wahl zur örtlichen SBV wählbar waren. Nur ein aktives Wahlrecht hat der Kollege für die GesamtSBV nun aber nicht. Als amtierende GesamtSBV darf er selbstverständlich zur Wahlversammlung einladen. Gewählt werden kann er aber nur, wenn er von einem der Wahlberechtigten (die anwesenden SBV´s) vorgeschlagen wird.
Gruß
Christian Vedder
gewählt werden können alle, die auch bei der Wahl zur örtlichen SBV wählbar waren. Nur ein aktives Wahlrecht hat der Kollege für die GesamtSBV nun aber nicht. Als amtierende GesamtSBV darf er selbstverständlich zur Wahlversammlung einladen. Gewählt werden kann er aber nur, wenn er von einem der Wahlberechtigten (die anwesenden SBV´s) vorgeschlagen wird.
Gruß
Christian Vedder
AW: vereinfachtes Wahlverfahren Einsicht Wählerliste
... und das wurde auch in diesem Beitrag ausführlich erläutert.
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AW: Vorstellung der Kandidaten in Wahlversammlung?
Wenn ein Viertel der wahlberechtigten sbM zur Wahl eine solche "außerordentliche" Schwerbehindertenversammlung einfordert (vgl. z.B. § 95 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 43 Abs. 3 BetrVG für Betriebe oder § 49 Abs. 2 BPersVG für Dienststellen entsprechend) zwecks Vorstellung der Kandidaten mit Fragemöglichkeit, um sich im Vorfeld ein Bild über die Wahlbewerber verschaffen zu können, hat dem die amtierende SBV idR nachzukommen und zu einer Schwerbehindertenversammlung einzuladen unter Hinweis auf diesen TOP in der Einladung (Düwell, LPK-SGB IX, § 95 Rn. 98). Das ist dann "verpflichtend". Diese Schwerbehindertenversammlung kann dann natürlich auch unmittelbar vor der Wahlversammlung stattfinden.christawild hat geschrieben:Geschickt wäre es ja vor der Wahl eine SB-Versammlung zu machen, auf der sich alle Kandidaten vorstellen können. Warum nicht grundsätzlich verpflichtend weiß ich nicht.
Vorstellungsrunden von Wahlbewerbern hingegen in der Wahlversammlung selbst werden schon deswegen als kritisch bzw. fragwürdig anzusehen sein, da wahlrechtlich nirgends im SGB IX und in der Wahlordnung vorgesehen und Wahlwerbung ohnehin nicht in die Wahlversammlung bzw. nicht in das Wahllokal gehört. Vgl. analog auch Düwell, LPK-SGB IX, § 97 Rn. 14, zu nicht wahlberechtigten Kandidaten ohne Teilnahmerecht an der eigentlichen nichtöffentlichen Wahlversammlung der aktiv Wahlberechtigten.
Das ist korrekt! Siehe FAQ wie folgt:christawild hat geschrieben:Der derzeitige GSBV behauptet, dass er wieder gewählt werden kann, obwohl er an keinem Standort als SBV mehr gewählt wurde.
"Voraussetzungen für das Amt: Muss die Gesamtvertrauensperson auch örtliche Vertrauensperson sein?
Nein, wählbar ist jeder Angehörige eines Betriebes oder einer Dienststelle*), der zur Schwerbehindertenvertretung gewählt werden kann (§ 94 Abs. 3 SGB IX)."
Viele Grüße
Albin Göbel
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*) Dem ist allerdings hinzuzufügen, dass es nicht darauf ankommt, dass jemand dem örtlichen PR angehören kann, sondern vielmehr darauf, dass jemand dem GPR angehören kann, was bei den Wahlen zur überörtlichen SBV im ÖD häufig nicht bedacht bzw. verkannt wird.