dpolg-bayer hat geschrieben:Das kann ich nicht nachvollziehen...
... das
VG München auch nicht:
1. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof München zu Recht nicht gefolgt, hat u.a. dessen Entscheidung vom 12.06.2012 als viel zu eng angesehen und hat daher den
Kernaussagen des Beschlusses des BVerwG vom 04.09.2012, 6 P 5.11, bzw. den stichhaltigen Nachweisen zu
Art. 69 BayPVG klar den Vorzug gegeben mit fundierter bzw. umfänglicher Begründung zur
Namensliste der BEM-Berechtigten, ohne die der Normvollzug nicht geprüft werden könne. Es hat herausgearbeitet sowie festgestellt, dass rein abstraktes Zahlenmaterial nicht ausreichend ist:
TENOR: "Der Beteiligte wird verpflichtet, einem vom Personalrat benannten Mitglied und im Verhinderungsfall dessen Vertretung die Namen und Organisationseinheiten der vom BEM betroffenen Beschäftigten monatlich aktualisiert mitzuteilen."
VG München, 4.11.2014, M 20 P 13.3160
2. Das Verwaltungsgericht hat demnach für Recht erkannt, dass der Personalrat nicht lediglich mindestens halbjährlich, sondern zumindest
monatlich zu unterrichten ist. Das entspricht dem Sinn des BEM und der ihm immanenten Gesundheitsprävention: Das VG München hat auch insoweit dem Feststellungsantrag zu Recht entsprochen, wonach eine Info von nur 2x jährlich beim BEM nicht ausreicht. Eine lediglich halbjährliche Info wäre nicht
"rechtzeitig" i.S.d. Art. 69 BayPVG, regelmäßig viel zu spät bzw. folglich nicht
ordnungsgemäß (vergl. dazu auch
ArbG Marburg vom 11.04.2008, 2 Ca 466/07). Der PR ist regelmäßig zeitnah nach 6 Wochen AU zu unterrichten und nicht irgendwann. Es gibt nirgends eine so lange gesetzliche Frist von sechs Monaten. Soweit vereinzelt in
Beschlüssen aller Instanzen dennoch von überlangen sechs Monaten die Rede ist, hat dies allein "prozessuale" Gründe und beruht auf ungeschickten Anträgen von Personalräten bzw. ihren Anwälten.
3. Die Dienststelle hat hier
unaufgefordert zu unterrichten. Die
"umfassende" Info i.S.d. Art. 69 BayPVG umfasst nicht nur die bloße BEM-Berechtigung, also die Namen derjenigen, denen ein BEM anzubieten ist, sondern nach h.M. zumindest auch das konkrete BEM-Hinweisschreiben mit BEM-Angebot (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 04.09.2012, 6 P 5.11, Rn. 36/37). Auf evtl. gegenteilige BEM-Vereinbarungen (nur "anonymisierte" Listen alle sechs Monate) wie hier, oder auf BEM-Umfragen in der Dienststelle (soll PR unterrichtet werden?) wie hier, oder auf eine gegenteilige
Ansicht von Datenschutzbeauftragten wie hier kommt es personalvertretungsrechtlich laut Beschluss des VG München hingegen nicht an! Der PR muss einen "besonderen Anlass" oder ein konkretes besonderes Überwachungsbedürfnis
nicht darlegen entgegen dem z.B. obsoleten Beschluss des
VG München vom 12.11.2008, M 20 P 08.3530. Denn das besteht generell von Rechts wegen kraft bundesgesetzlicher Aufgabenzuweisung! Vgl. dazu auch
BIH-Akademie sowie
BMAS wie folgt:
"Der Betriebs- oder Personalrat hat das Recht, vom Arbeitgeber darüber informiert zu werden, ob ein Beschäftigter im Betrieb länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist und ob diesem Beschäftigten ein BEM angeboten wurde. Denn die Aufgabe des Betriebs- oder Personalrates ist es, zu überwachen, ob der Arbeitgeber seine gesetzliche Verpflichtung zum BEM einhält..."
Vgl. zum namentlichen Auskunftsanspruch rechtsvergleichend auch Prof.
Kohte u.a., 06.04.2016, jurisPR-ArbR 14/2016 Anm. 1, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, und
SüdWest Datenschutz, Karlsruhe.
Die Unterrichtung umfasst dreierlei:
wem anzubieten ist (BEM-Namensliste),
wann angeboten wird (Anschreiben) und
wie angeboten wird (Hinweisschreiben), was alles natürlich auch gleichzeitig in einem Zug möglich ist.
tatekuru hat geschrieben:Würde gerne wissen, ob SBV das Recht hat, von Personalabteilung regelmäßig Listen der Mitarbeiter übermittelt zu bekommen, welche für das BEM in Frage kommen.
Ja, folgt bei sbM u.a. aus
VG München und
LAG München, 24.11.2010, 11 TaBV 48/10. Ist sinngemäß auch auf die SBV bei schwerbehinderten Arbeitnehmern sowie schwerbehinderten Beamten
übertragbar, weil identische Interessenlage (§ 95 Abs. 2 bzw. § 99 Abs. 1 i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 6 und 7 bzw. § 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX;
Düwell, LPK-SGB IX, § 84 Rn. 87 und § 99 Rn. 3;
BAG, 16.04.2003, 7 ABR 27/02, Rn. 18). Denn sonst könnte die SBV ohne einen solchen
Auskunftsanspruch weder ihr bundesgesetzliches BEM-
Initiativrecht noch ihr BEM-
Überwachungsrecht effektiv ausüben im Interesse (uninformierter) sbM, denen ein BEM nicht oder nicht rechtzeitig bzw. nicht ordnungsgemäß und folglich nicht wirksam angeboten wurde (ebenso Dr.
Paschke: Forum B, Beitrag B10-2014, Seite 6, zum SBV-Unterrichtungs- bzw. Auskunftsanspruch m.w.N. unter reha-recht.de). Demnach ist die SBV jeweils
unverzüglich zu unterrichten nach § 95 Abs. 2 SGB IX, sobald bei sbM die BEM-Voraussetzungen vorliegen. Das setzt voraus, dass AU-Zeiten laufend erfasst sowie ausgewertet werden.
Die Unterrichtung umfasst dreierlei:
wem anzubieten ist,
wann angeboten wird und
wie angeboten wird, was alles natürlich auch gleichzeitig in einem Zug möglich ist.
Viele Grüße
Albin Göbel