AW: Wahlleitung bei vereinfachter SBV-Wahl - entgegen BAG
Verfasst: Freitag 5. August 2016, 12:42
Richtig! Hat sich nur noch nicht überall rumgesprochen bei allen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen, obwohl bereits seit letztem Jahrhundert geltendes Recht. Danach gibt es bei einer vereinfachten Wahl in einer Wahlversammlung definitiv keinen Wahlvorstand (mehr) egal, ob eine örtliche SBV oder SBV-Stufenvertretung gewählt wird.Ulrich Römer hat geschrieben:Bitte beachten: Einen Wahlvorstand gibt es nur im förmlichen Verfahren! Im vereinfachten Verfahren gibt es den Wahlleiter.
Etwas anderes mag zwar für vereinfachte BR-Wahlen gelten nach den §§ 14a, 17a BetrVG. Diese Wahlnormen sind jedoch auf die SBV-Wahlen von vornherein nicht anwendbar, da lückenlos, abschließend und abweichend in SchwbVWO verordnet als "leges speciales" (vergl. nur Pahlen, NPM-SGB IX, § 20 SchwbVWO, Rn. 1).
BAG irreführend
Dieser Siebte Senat des BAG hat jedoch in seinem Beschluss vom 24.05.2006, 7 ABR 40/05, äußerst irreführend wiederholt vom "Wahlvorstand" gesprochen (ebenso falsch wie schon die Vorinstanz), obwohl es einen solchen gar nicht gab, da in einer SBV-Wahlversammlung im Rahmen einer "Jahresversammlung" gewählt wurde nach § 22 Abs. 3 SchwbVWO mit Wahlleitung. Zu dieser Wahlversammlung hatte die amtierende Haupt-SBV beim BMI geladen nach den Feststellungen des LAG Berlin: "Zur Wahl hatte die damals amtierende Hauptvertrauensperson der Schwerbehinderten beim BMI alle Schwerbehindertenvertretungen eingeladen."
Da gibt's nie einen bestellten Wahlvorstand nach der allein maßgebl. Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen, sondern eine gewählte Wahlleitung (§ 22 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 20 SchwbVWO). Entgegen der von den beiden Berliner Vorinstanzen unkritisch übernommenen BAG-Annahme war gerade kein "Wahlvorstand" zu bilden zur "Vorbereitung" und "Durchführung" der Wahl der SBV - und schon gar nicht nach "personalvertretungsrechtlichen" [???] Vorschriften (Rn. 13). Es erscheint höchst abwegig, hier Vorschriften des BPersVG ins Spiel zu bringen. Daher völlig haltlose bzw. offenbare Fehleinschätzung des BAG in diesem Punkt: Eine Wahlversammlung für HSBV-Wahlen wird entgegen der BAG-Ansicht nirgends und niemals von einem Wahlvorstand eingeleitet bzw. vorbereitet, geschweige denn durchgeführt, weil dem die SchwbVWO entgegensteht, wonach "entsprechend" § 20 SchwbVWO eine "Wahlleitung" gewählt wird zur Leitung der Wahlversammlung...
NEIN Bei der SBV-Wahlversammlung wird kein Wahlvorstand gebildet und schon gar nicht nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften. Das ist in jeder Hinsicht höchstrichterlicher Unsinn, der seinesgleichen sucht! Siehe dazu auch hier die Diskussion.BAG hat geschrieben:... den zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften gebildeten Wahlvorstand.
Diese abwegige Rechtsprechung ist ohnehin völlig unvereinbar mit der späteren Rechtsprechung BAG, 20.01.2010, 7 ABR 39/08, Rn. 24, wonach die Bestimmungen der SchwbVWO als ein "vollständiges und in sich widerspruchsfreies Regelungswerk" anzusehen seien.
Viele Grüße
Albin Göbel