Re: Widerspruchsverfahren Integrationsamt
Verfasst: Dienstag 2. Juli 2024, 14:04
Hallo,
wenn das Verwaltungsgericht eine vom Integrationsamt ausgesprochene Zustimmung zur Kündigung später aufgrund einer Klage des sbM aufhebt, entfällt die rechtliche Voraussetzung für eine durch den AG bereits ausgesprochene Kündigung und diese wird rückwirkend unwirksam. Mit der Folge eines (möglichen) Annahmeverzugs durch den AG und d. f. Lohnfortzahlungsansprüche des sb Arbeitnehmers (Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben, § 168, Rd.-Nr. 79).
Achtung: Wenn der AN nicht fristgerecht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben hat und erhebt er gegen Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes (in Gestalt des Widerspruchsbescheides) Klage vor dem Verwaltungsgericht, fehlt es in diesem Fall am Rechtsschutzbedürfnis! Denn die Kündigung ist in diesem Falle wegen der versäumten Kündigungsschutzklage offensichtlich wirksam. Hingegen besteht ein "Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn die Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen worden ist, da in diesem Fall nach Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes eine Restitutionsklage des schwerbehinderten Arbeitnehmers möglich ist." (ausführlich dazu in "Schwerbehindertenarbeitsrecht", S. 233, Rd.-Nr. 742 ff., 3. Aufl. 2019).
Das BAG geht in seiner Entscheidung vom 02.03.2006, 2 AZR 53/05 und vom 23.05.2013, 2 AZR 991/11 übrigens davon aus, dass die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses für die Dauer des Verwaltungsrechtsstreits über die Wirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung in der Regel nicht angezeigt ist. Das Arbeitsgericht muss also den Kündigungsschutzprozess nicht nach § 148 ZPO aussetzen und kann trotz anhängiger Klage beim VerwG die Kündigungsschutzklage rechtskräftig abweisen (weil nach Auffassung des Arbeitsgerichtes die Kündigung arbeitsrechtlich wirksam war).
wenn das Verwaltungsgericht eine vom Integrationsamt ausgesprochene Zustimmung zur Kündigung später aufgrund einer Klage des sbM aufhebt, entfällt die rechtliche Voraussetzung für eine durch den AG bereits ausgesprochene Kündigung und diese wird rückwirkend unwirksam. Mit der Folge eines (möglichen) Annahmeverzugs durch den AG und d. f. Lohnfortzahlungsansprüche des sb Arbeitnehmers (Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben, § 168, Rd.-Nr. 79).
Achtung: Wenn der AN nicht fristgerecht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben hat und erhebt er gegen Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes (in Gestalt des Widerspruchsbescheides) Klage vor dem Verwaltungsgericht, fehlt es in diesem Fall am Rechtsschutzbedürfnis! Denn die Kündigung ist in diesem Falle wegen der versäumten Kündigungsschutzklage offensichtlich wirksam. Hingegen besteht ein "Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn die Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen worden ist, da in diesem Fall nach Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes eine Restitutionsklage des schwerbehinderten Arbeitnehmers möglich ist." (ausführlich dazu in "Schwerbehindertenarbeitsrecht", S. 233, Rd.-Nr. 742 ff., 3. Aufl. 2019).
Das BAG geht in seiner Entscheidung vom 02.03.2006, 2 AZR 53/05 und vom 23.05.2013, 2 AZR 991/11 übrigens davon aus, dass die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses für die Dauer des Verwaltungsrechtsstreits über die Wirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung in der Regel nicht angezeigt ist. Das Arbeitsgericht muss also den Kündigungsschutzprozess nicht nach § 148 ZPO aussetzen und kann trotz anhängiger Klage beim VerwG die Kündigungsschutzklage rechtskräftig abweisen (weil nach Auffassung des Arbeitsgerichtes die Kündigung arbeitsrechtlich wirksam war).