Neuwahl nach der erfolgreichen Anfechtung (lediglich) der Wahl der Vertrauensperson ?
Verfasst: Dienstag 28. Mai 2024, 17:50
Ministerialrat a.D. Hohmann ist voll zuzustimmen - entgegen den BIH-Wahlbroschüren 2014 und 2018 (weil_insoweit wahlrechtlich so nicht begründbar)Hohmann online hat geschrieben:Ungültigkeit der Wahl der SBV bewirkt nicht „von vornherein“ die Ungültigkeit der Wahl der stellvertretenden Mitglieder (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 14.12.1988, 4 A 3/88)
[Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, Einl. Rn. 48]
Über unanfechtbare und damit bestandskräftige Stelli-Wahlen ist es den Gerichten natürlich verwehrt – eine Sachentscheidung zu treffen. Vgl. entsprechend bspw BVerwG, 11.03.2010, 7 B 36/09 mit Orientierungssatz bezüglich „gesicherter Rechtsposition“ bei Fristablauf.
Vgl. Prof. Düwell, LPK-SGB IX, § 177 Rn. 95, wonach insoweit hier „die für die Betriebsratswahl geltenden Grundsätze nicht übertragbar“ sind auf SBV-Wahlen. Offenbar hat sich dieses aber nicht überall bei allen Arbeitsrichtern rumgesprochen - obwohl sehr naheliegend schon auf den ersten Blick, wenn man zum Beispiel nur einen Blick etwa auf die Nummer 5 des amtlichen Wahlausschreibens, bzw. Stimmzettel für beide „getrennte“ Wahlen wirft - wonach „getrennt“ vorgeschlagen, abgestimmt sowie ausgezählt wird:
Wer ausschließlich als Stellvertr. kandidiert – kann niemals als VP gewählt werden – sowie umgekehrt, da_eben unterschiedliche Wahlen. Siehe dazu auch kritisch Diskussion 2018 zum OVG Rheinland-Pfalz (Koblenz), 14.12.1988 – 4 A 3/88, und auch hier;
a.A. differenziert, fundiert, kompakt, verständl. und erschöpfend dargestellt OVG NRW, 06.04.2004, 1 A 4778/03.PVL, Rn. 53, wonach zwar die Nichtigkeit der Wahl einer VP (ex tunc) automatisch immer auch Unwirksamkeit der Wahl (aller) Stellvertreter bewirkt – jedoch nicht bloße Anfechtung (ex nunc) der Wahl einer_VP (Umkehrschluss aus OVG NRW 2004 - da zeitweilig das Amt „wirksam bestanden hat“, daher zwingend nachgerückt wird - entgegen nicht näher begründeten Einzelmeinungen im Schrifttum). Eine Akzessorietät wie bei der deklaratorischen Nichtigkeitsfeststellung gibt es also nicht bei Anfechtung, sondern Kausalität, so zu Recht OVG NRW 2004:
Wahlrecht und WahlordnungsrechtOVG NRW 2004 hat geschrieben:Ein Nachrücken gemäß § 94 Abs. 7 Satz 4 SGB IX findet nicht statt, da das Amt der Vertrauensperson zu keinem Zeitpunkt wirksam bestanden hat, also nicht (nur) vorzeitig endete.
Das Wahlrecht ist leider teils verwirrend normiert, da vielfach von „Wahl“ (Einzahl), jedoch andernorts und BAG richtig von „Wahlen“ (Mehrzahl) die Rede ist, als gäbe es diese Besonderheit „in zwei getrennten Wahlgängen“ im SBV-Wahlrecht nicht - im Gegensatz etwa zum BetrVG. Zu der „verunglückten“ Normtechnik aus dem letzten Jahrhundert, sowie dem SchwbG insoweit unverändert entnommene Normierung vgl. z. B. schon kritisch Diskussion 2014. Zu verbreiteten Defiziten im Wahlrecht und damit teils überfordert. Bundesrichtern vgl Düwell, LPK-SGB IX, § 177 Rn. 93. Gruß Jada Wasi