Seite 2 von 2

LAG Thüringen, 04.06.2024, 1 Sa 201/23

Verfasst: Montag 16. September 2024, 13:30
von annette.rosenberg
albarracin hat geschrieben: Montag 16. September 2024, 11:23 Die Entscheidung des LAG Thüringen ist übrigens beim BAG anhängig unter dem AZ 2 AZR 178/24, aber wohl noch nicht terminiert.
Ich wage mal die Prognose, wonach dieses Verfahren in einer Vorlage zum EuGH münden wird. Womöglich (auch) ein Anfragebeschluss an den Achten Senat wg. BAG vom 21.04.2016 – 8 AZR 402/14 – bzw. Sechsten Senat, BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 96/07. Dazu mehrere Fachbeiträge in Diskussion oben von Düwell, Nebe, Rabe-Rosendahl, zur Erörterung laut § 167 Abs. 1 SGB IX. Diese Prävention gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Probezeit im „sonstigen Beschäftigungsverhältnis“ wie zum Beispiel im Beamtenverhältnis auf Probe sowie auf Widerruf.

Kritisch zur BAG-Auslegung u.a. Gagel und Baßlsperger sowie wohl auch BGH-Dienstgericht in Diskussion 2016; ablehnend auch Robert Hotstegs 2016. Der BGH hat das Unterlassen des Präventionsverfahrens bei einer Richterin auf Probe als rechtswidrig bezeichnet: „das rechtswidrige Unterlassen der Präventionsmaßnahme …“

Viele Grüße
Annette

§ 167 Absatz 1 SGB IX („zu erörtern“)
§ 167 Absatz 1 SGB IX („zu erörtern“)
IMG_6592.jpeg (95.25 KiB) 503 mal betrachtet

Re: LAG Köln, 12.09.2024 – 6 SLa 76/24

Verfasst: Donnerstag 26. September 2024, 09:19
von MatthiasOtto
annette.rosenberg hat geschrieben: Samstag 14. September 2024, 21:45 Präventionsverfahren schon in der Wartezeit

Das LAG Köln, 12.09.2024 – 6 SLa 76/24, hat die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen (Pressemitteilung 6/2024) Vorinstanz: ArbG Köln, 20.12.2023, 18 Ca 3954/23. Dieses LAG hat zwar festgestellt, dass Präventionsverfahren auch in der „Wartezeit“ nötig sei – es hat jedoch aus anderen Gründen_der Berufung der beklagten Kommune stattgegeben.
Hier nun die veröffentlichte Entscheidung im Volltext:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/ko ... 40912.html