Ich wage mal die Prognose, wonach dieses Verfahren in einer Vorlage zum EuGH münden wird. Womöglich (auch) ein Anfragebeschluss an den Achten Senat wg. BAG vom 21.04.2016 – 8 AZR 402/14 – bzw. Sechsten Senat, BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 96/07. Dazu mehrere Fachbeiträge in Diskussion oben von Düwell, Nebe, Rabe-Rosendahl, zur Erörterung laut § 167 Abs. 1 SGB IX. Diese Prävention gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Probezeit im „sonstigen Beschäftigungsverhältnis“ wie zum Beispiel im Beamtenverhältnis auf Probe sowie auf Widerruf.albarracin hat geschrieben: ↑Montag 16. September 2024, 11:23 Die Entscheidung des LAG Thüringen ist übrigens beim BAG anhängig unter dem AZ 2 AZR 178/24, aber wohl noch nicht terminiert.
Kritisch zur BAG-Auslegung u.a. Gagel und Baßlsperger sowie wohl auch BGH-Dienstgericht in Diskussion 2016; ablehnend auch Robert Hotstegs 2016. Der BGH hat das Unterlassen des Präventionsverfahrens bei einer Richterin auf Probe als rechtswidrig bezeichnet: „das rechtswidrige Unterlassen der Präventionsmaßnahme …“
Viele Grüße
Annette