albarracin hat geschrieben: ↑Dienstag 11. Mai 2021, 13:46
Deswegen ist daher mE davon auszugehen, daß die Wahl der SBV nach den gesetzlichen Vorschriften des § 177 SGB IX und der auf Grundlage des § 177 erlassene SchwbVWO voll inhaltlich gelten und die SBV den WV bestellt.
Hallo albarracin,
ich denke,
nichts davon ist richtig, da hier ja kein staatliches Wahlordnungsrecht bei der Diakonie gilt. Außerdem gibt es in § 177 keine VO-Ermächtigung: Deine
_ganze „Auslegung“ ist völlig daneben, oder?
Mit dieser Auslegung des Kirchenrechts wäre ich etwas vorsichtig, weil m.E. für die Diakonie nicht die staatliche Wahlordnung gilt und weil die SchwbVWO nicht auf der Grundlage des § 177 SGB IX erlassen wurde, sondern aufgrund „Verordnungsermächtigung“ im
§ 183 SGB IX. Neue Rechtsprechung des Kirchengerichtshofs zu den beiden Wahlordnungen
siehe hier:
Die WahlO-MVG.EKD gilt für die Wahlen der MAV und SBV. Es gibt also nicht mehrere gesonderte Wahlordnungen wie im staatlichen Recht. Es gilt also zum Beispiel gemäß dem
“Leitfaden für Wahlvorstände zur Durchführung der Wahlen zur Mitarbeitervertretung“ der Evang.-luth. Landeskirche Hannover v. 19.01.2021 für die Wahl der VP Folgendes:
„Der Wahlvorstand, welcher für die Durchführung der Wahlen zur Mitarbeitervertretung gewählt bzw. bestimmt wurde, führt parallel
auch die Wahlen zur VP der Schwerbehinderten im Rahmen des
§ 15 WahlO-MVG durch.“ (Seite 14)
So wie ich diesen Leitfaden 2021 verstehe, gibt es demnach keinen gesonderten Wahlvorstand für SBV-Wahlen, sondern einzig und allein nur einen gemeinsamen Wahlvorstand für alle Wahlen. Denn
§ 50 Absatz 1 Satz 2 MVG-EKD verweist ausdrücklich auf
§ 11 Abs. 2 MVG-EKD zum Wahlverfahren. Sollte dieser Leitfaden insoweit auch für die Diakonie gelten, so ist nicht nach § 1 SchwbVWO zu verfahren! Gibt es hier evtl. einen versierten Kirchenrechtler, welcher sich in diesem Punkt zum Wahlverfahren (Wahlordnung) auskennt?
Und sollte hier das MVG-EKD gelten, dann wäre entgegen der BIH-Wahlbroschüre, Abschnitt 6.4.2 auf Seite 81, nicht generell ein „Wahlausschuss“ zu bilden, wie dort mehrfach falsch geschrieben, sondern wohl einen Wahlvorstand.
Viele Grüße
Magdalena Mayer