Re: SBV - Datenschutz - Beschlussfassung PR - BW
Verfasst: Donnerstag 20. Januar 2022, 17:45
Hallo zusammen,
auch das Fachschrifttum hält seit jeher nichts von dieser Einzelmeinung dieses Autors (RD Joachim Abel), der die entgegenstehende Literatur, die obergerichtliche Rspr. und h.M. einfach „ausblendet“. Das ist irreführend für den Leser, da so suggeriert wird, als gäbe es keine gegenteilige Rspr. aus den 70-er und 80-er und 90-er Jahren z.B. für Bayern, Niedersachsen und NRW und als gäbs keine gegenteilige Kommentare z.B. aus dem Kanzleramt (Dr. Arnim Ramm) und aus dem BMAS (Dr. Horst Cramer) wie folgt:
Anderer Ansicht bspw. Dr. Horst Cramer, Ministerialrat a.D. im BMAS, SchwbG, 5. Auflage 1998, § 25 Rn. 9, wie folgt: „Zur Sitzung, an der die SV teilnehmen kann, gehört auch der Teil, in dem abgestimmt wird. Die SV kann sich zwar mangels Stimmrecht nicht an der Abstimmung beteiligen. Sie kann aber während dieser Zeit nicht von der Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen werden (u.a. OVG Lüneburg v 29.1.1982 – BehindR 1982, 92; VG München v. 30.11.1976 – DRiZ 1977, 246; VG Oldenburg vom 24.2.1981 – PL 3/81 – Nds. Rpfl. 1981, 127; OVG Münster v. 15.5.1979 – VIII A 285/77 – BehindR 1981, 89)“. Zustimmend OVG Münster – Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen – vom 02.10.1998, 1 A 905/97.PVL, mit mehrfacher Verweisung auf_Cramer. Zustimmend auch Ballerstedt / Schleicher / Faber, BayPVG, Art. 40 Rn. 26: „Zur Sitzung, an der die SchwbV teilnehmen kann, gehört auch der Teil, in dem abgestimmt wird.“ So auch Birkenfeld/ Schröder/ Theis, PersVG LSA, zu § 38 Rn. 1: „Sie sind an der Beratung beteiligt, auch durch Wortmeldungen und während der Beschlussfassung anwesend.“ Das o.g. OVG Lüneburg, 29.01.1982, P OVG L 3/81 (in Juris offenbar mit falschem Aktenzeichen zitiert „PL 3/81“), ist auszugsweise veröffentl. in: Die Personalvertretung, PersV 8/1985, Seite 343 - 346.
Ebenso Prof. Dr. Schnellenbach, Präsident a.D. des VG Gelsenkirchen, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst (Recht in der Praxis), „Beteiligung der SBV“, Seite 290, Fußnote 71: „Die Schwerbehindertenvertretung kann auch während der Abstimmung anwesend sein“. So auch Dr. Arnim Ramm in Lorenzen u.a., BPersVG 2021, § 37 Rn. 17, wonach „die weitere Anwesenheit während der Abstimmung“ eben nicht ausgeschlossen ist für die SBV (Fischer/Goeres/ Gronimus, § 40 Rn. 10; Altvater/Kröll, § 40 Rn. 1c).
Ferner RA und Referent zum BetrVG Wolf-Dieter Rudolph (Berlin), AiB 6/2011 Seite 383, Fußnote 8, mit Verweis auf Neumann/ Pahlen, SGB IX, § 95 Rn. 14, zur Anwesenheit der SBV im Sitzungssaal während Abstimmungen. So auch Dr. Tobias Mushoff, Richter am LSG NRW, in Hauck/Noftz, SGB IX, 4. Erg.-Lfg. 2021, § 178 Rn. 98: „Sie ist berechtigt, der Sitzung auch während der Abstimmung des Gremiums beizuwohnen“.
Ebenso zuletzt Prof. Düwell, LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 178 Rn. 113, zum bundesgesetzlichen Recht der SBV auf Anwesenheit während der Abstimmung m.w.N. Daran hat sich auch durch die DSGVO nichts geändert – so Franz Josef Düwell, Senatsvorsitzender am BAG a.D. Soweit die Gesetzesmaterialien zur Änderung des LPVG Ba-Wü aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie (LT-Drs. BW 16/9088 vom 10.10.2020 auf Seite 26: „… noch hat sie ein Recht auf Anwesenheit während der Beschlussfassung“) offensichtlich ungeprüft bzw. unkritisch diese haltlose Ansicht von Abel übernehmen, ist das ohne Belang, da u.a. unvereinbar mit Bundesrecht laut § 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und insoweit nichtig (Art. 31 GG).
Beste Grüße
Heidi Stuffer
auch das Fachschrifttum hält seit jeher nichts von dieser Einzelmeinung dieses Autors (RD Joachim Abel), der die entgegenstehende Literatur, die obergerichtliche Rspr. und h.M. einfach „ausblendet“. Das ist irreführend für den Leser, da so suggeriert wird, als gäbe es keine gegenteilige Rspr. aus den 70-er und 80-er und 90-er Jahren z.B. für Bayern, Niedersachsen und NRW und als gäbs keine gegenteilige Kommentare z.B. aus dem Kanzleramt (Dr. Arnim Ramm) und aus dem BMAS (Dr. Horst Cramer) wie folgt:
Anderer Ansicht bspw. Dr. Horst Cramer, Ministerialrat a.D. im BMAS, SchwbG, 5. Auflage 1998, § 25 Rn. 9, wie folgt: „Zur Sitzung, an der die SV teilnehmen kann, gehört auch der Teil, in dem abgestimmt wird. Die SV kann sich zwar mangels Stimmrecht nicht an der Abstimmung beteiligen. Sie kann aber während dieser Zeit nicht von der Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen werden (u.a. OVG Lüneburg v 29.1.1982 – BehindR 1982, 92; VG München v. 30.11.1976 – DRiZ 1977, 246; VG Oldenburg vom 24.2.1981 – PL 3/81 – Nds. Rpfl. 1981, 127; OVG Münster v. 15.5.1979 – VIII A 285/77 – BehindR 1981, 89)“. Zustimmend OVG Münster – Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen – vom 02.10.1998, 1 A 905/97.PVL, mit mehrfacher Verweisung auf_Cramer. Zustimmend auch Ballerstedt / Schleicher / Faber, BayPVG, Art. 40 Rn. 26: „Zur Sitzung, an der die SchwbV teilnehmen kann, gehört auch der Teil, in dem abgestimmt wird.“ So auch Birkenfeld/ Schröder/ Theis, PersVG LSA, zu § 38 Rn. 1: „Sie sind an der Beratung beteiligt, auch durch Wortmeldungen und während der Beschlussfassung anwesend.“ Das o.g. OVG Lüneburg, 29.01.1982, P OVG L 3/81 (in Juris offenbar mit falschem Aktenzeichen zitiert „PL 3/81“), ist auszugsweise veröffentl. in: Die Personalvertretung, PersV 8/1985, Seite 343 - 346.
Ebenso Prof. Dr. Schnellenbach, Präsident a.D. des VG Gelsenkirchen, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst (Recht in der Praxis), „Beteiligung der SBV“, Seite 290, Fußnote 71: „Die Schwerbehindertenvertretung kann auch während der Abstimmung anwesend sein“. So auch Dr. Arnim Ramm in Lorenzen u.a., BPersVG 2021, § 37 Rn. 17, wonach „die weitere Anwesenheit während der Abstimmung“ eben nicht ausgeschlossen ist für die SBV (Fischer/Goeres/ Gronimus, § 40 Rn. 10; Altvater/Kröll, § 40 Rn. 1c).
Ferner RA und Referent zum BetrVG Wolf-Dieter Rudolph (Berlin), AiB 6/2011 Seite 383, Fußnote 8, mit Verweis auf Neumann/ Pahlen, SGB IX, § 95 Rn. 14, zur Anwesenheit der SBV im Sitzungssaal während Abstimmungen. So auch Dr. Tobias Mushoff, Richter am LSG NRW, in Hauck/Noftz, SGB IX, 4. Erg.-Lfg. 2021, § 178 Rn. 98: „Sie ist berechtigt, der Sitzung auch während der Abstimmung des Gremiums beizuwohnen“.
Ebenso zuletzt Prof. Düwell, LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 178 Rn. 113, zum bundesgesetzlichen Recht der SBV auf Anwesenheit während der Abstimmung m.w.N. Daran hat sich auch durch die DSGVO nichts geändert – so Franz Josef Düwell, Senatsvorsitzender am BAG a.D. Soweit die Gesetzesmaterialien zur Änderung des LPVG Ba-Wü aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie (LT-Drs. BW 16/9088 vom 10.10.2020 auf Seite 26: „… noch hat sie ein Recht auf Anwesenheit während der Beschlussfassung“) offensichtlich ungeprüft bzw. unkritisch diese haltlose Ansicht von Abel übernehmen, ist das ohne Belang, da u.a. unvereinbar mit Bundesrecht laut § 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und insoweit nichtig (Art. 31 GG).
@albarracin: Geht das evtl. etwas präziser? Mir ist keine derartige Rspr. der „untersten Instanzen“ bekannt. Ein einzelner Beschluss irgendeines ArbG mit Aktenzeichen wäre da schon hilfreich. Wo haben Sie das her? Danke!albarracin_01 hat geschrieben: ↑Mittwoch 24. Juni 2020, 22:09 Und die Arbeitsgerichtsbarkeit hat mit der Teilnahme der SBV an der Beschlußfassung überhaupt keine Schmerzen. Da die Teilnahme während der Beschlußfassung bei den Arbeitsgerichten völlig unstrittig ist, gibt es nur einige wenige Entscheidungen der untersten Instanzen.
Beste Grüße
Heidi Stuffer