Das BIH-Forum ist kein Forum zu primär betriebsverfassungsrechtlichen Fragen – sondern vielmehr Fachforum für Rechtsfragen rund um das Schwerbehindertenrecht:moggl hat geschrieben:Verstehen kann ich allerdings nicht, daß ich nicht irgendeine im Betrieb bestehende SBV kontaktieren kann ...
Es sind hier nach wie vor die drei von Ulrich Römer zu Recht aufgeworfenen - ungeklärten Rechtsfragen - offen,
[1] ob Sie diesem Betrieb in BY nun angehören oder nicht,
[2] ob es in diesem Unternehmen einen Gesamt–BR gibt,
[3] welchem Unternehmen Sie denn eigentlich angehören, also wer Ihr Arbeitgeber ist. Mit dem reinen Rechtsbegriff „Betrieb“ ist nicht unbedingt gemeint, was man landläufig darunter versteht – sondern zuweilen eine davon völlig abweichende gesetzliche Fiktion des BetrVG, wie ja von albarracin schon verdeutlicht. Hiervon zu unterscheiden ist der Begriff „Unternehmen“ (z. B. GmbH als Arbeitgeber). Bevor nicht wenigstens diese drei vorgreiflichen (!) elementaren Vorfragen des „Betriebsverfassungsrechts“ abgeklärt sind – werden wir hier wohl nicht wirklich weiterkommen.
Personalchef von welchem Betrieb bzw. von welchem Unternehmen? Aus Bayern (Hauptwerk) oder Baden-Württemberg („Servicestelle“)?Personalchef hat geschrieben:Mir teilte der Personalchef mit, daß es für uns (Servicetechniker) weder einen Betriebsrat gibt noch eine Schwerbehindertenvertretung ...
• Betriebsteil (§ 4 BetrVG)albarracin hat geschrieben:Betriebsräte fallen nicht vom Himmel, sondern es braucht immer Beschäftigte, die einen Betriebsrat auch wollen und sich dafür engagieren ...
Sollte Ihre „Servicestelle“ zum Unternehmen der Firma in BY gehören, dann haben sich bisher wohl weder der dortige Betriebsrat in BY noch die Außendienstler in BW um eine Vertretung gekümmert laut § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Dies könnte z.B. schon jetzt (rein vorsorglich) nachgeholt werden für die nächste BR-Regelwahl 2022, so dass sich dann keiner der Außendienstler mit dem Wahlrecht näher befassen müsste ... Oder sind diese Techniker in Ba-Wü. überwiegend nicht (sonderlich) an der Vertretung ihrer Interessen durch einen BR interessiert? Dann bliebe Ihnen wohl nichts anderes übrig als dafür zu werben und noch sechs Gleichgesinnte zu finden ... Dieser Fall zeigt sehr anschaulich, wie wichtig es ist – sich beizeiten um eine Wahl eines Betriebsrats zu kümmern (hier hätte es wohl lediglich eines formlosen Mehrheitsbeschlusses bedurft, an der Betriebsratswahl in Bayern teilzunehmen - sowie rechtzeitige Mitteilung an den Betriebsrat). Der Aufwand selbst für die BR-Wahl 2022 erscheint eher marginal, da für diese Außendienstler zB einfach generelle Briefwahl angeordnet werden könnte durch den BR-Wahlvorstand gemäß § 24 Abs. 3 WahlO-BetrVG), und den im Außendienst Beschäftigten die Briefwahlunterlagen unaufgefordert übersendet werden nach Absatz 2.
Zum Erfordernis eines solchen wirksamen betriebsverfaassungsrechtlichen „Zuordnungsbeschlusses“ vergl. BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 692/10 - B III 2 b, Rn. 67 ff.
Das ist nicht in Stein gemeißelt und kann geändertBetriebsrat hat geschrieben:Er meinte, es tut ihm Leid, er darf keine Auskunft geben, da wir Servicetechniker nicht dem Werk zugeordnet sind.
werden, wenn das die Außendienstler denn wollen:
Da hatte dieser Betriebsrat wohl den § 4 Abs. 2 BetrVG im Blick, wonach die Servicestelle offenbar als betriebsratsfähiger Betrieb angesehen wird? Dann hätte ein verständigerr Betriebsrat aber hier aus gegebenem Anlass aus meiner Sicht bei dieser Gelegenheit (zumindest mal beiläufig bzw. zukunftsorientiert) – über den „Tellerrand“ schauend - auf die Optionsmöglichkeit des §_4 Abs 1 Satz 2 BetrVG gezielt hinweisen können, was wohl bei der_letzten BR-Wahl 2018 gleichfalls unterblieben ist? Diese Option für die Belegschaft von Betriebsteilen in § 4_Abs 1 BetrVG wurde bereits vor 18 Jahren normiert. Seit dieser Rechtsänderung liegt es (allein) in der Hand der_Belegschaft solcher Betriebsteile, ob diese zB nun einen gemeinsamen Betriebsrat mit dem Hauptbetrieb wählen. Zum BetrVG alles ohne Gewähr! Viel Erfolg!
• Zuordnungsbeschluss
Vgl. ausführlich HaKo-BetrVG, 5. Auflage 2018, § 4 Rn. 16 ff, 27/33, unter Verweis auf BAG, 17.09.2013, 1 ABR 21/12, B II 2 b, Rn. 20 zum Zeitpunkt einer Zuordnungsänderung per formlosen Zuordnungsbeschluss in einer Sprungrechtsbeschwerde - mit dem folgenden Leitsatz:
Ein Betriebsteil ist dem Hauptbetrieb zuzuordnen, wenn seine Belegschaft nach § 4 Absatz 1 Satz 2 BetrVG die Teilnahme an der dort stattfindenden Betriebsratswahl beschließt. Weder der Arbeitgeber noch die im Hauptbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer können die damit verbundene Zuordnung verhindern – laut Schrifttum sowie BAG, Rn. 33.
Viele Grüße
Albin Göbel