Guten Tag Herr Vedder,
Sie haben zwar streng genommen Recht mit Ihrem Einwand der fehlenden Wirksamkeitsvoraussetzung bei Verstößen gegen § 95 SGB IX. Allerdings resultiert die Rechtswidrigkeit einer Abmahnung eines sb AN ohne Beteiligung der SBV auch nicht aus einem Verstoss gegen § 95, sondern aus der Nichtbeachtung des § 84 Abs. 1 SGB IX.
Die Pflicht aus § 84 Abs. 1 entfaltet bei Abmahnungen durchaus die Wirkung einer faktischen Wirksamkeitsvoraussetzung, da der AG bei einer Abmahnung regelmäßig die Angemessenheit zu prüfen hat. Hat er kein Integrationsverfahren eingeleitet, zu dem die Beteiligung der SBV zwingend gehört, scheitert eine Abmahnung regelmäßig am Verstoß gegen den Grundsatz, das "mildeste Mittel" anzuwenden - übrigens auch eine Grundlage, die auch von Integrationsämtern zur Versagung einer Kündigungszustimmung benutzt werdern kann und benutzt wird.
Abmahnung
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&Tschüß
Wolfgang
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