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Wahl einer ­ Vertrauensperson in ­ die Gesamtmitarbeitervertretung

Verfasst: Mittwoch 27. März 2019, 13:00
von albin.göbel
Monika hat geschrieben:Gibt es für die Wahl einen spätesten Zeitpunkt?
NEIN ­ Nach zutreffender ­ Ansicht von Dr. ➔Sachadae, LPK-SGB IX, ist staatliches Wahlrecht nach § 180 SGB IX für die Wahl einer Vertretung in die GMAV schon des­we­gen nicht anwendbar, da in § 24 Abs. 4 MAVO nicht darauf verwiesen wird. Es gel­ten daher insoweit nicht die Re­gel­wahl­zeit­räu­me Dez./Jan. nach § 180 Abs. 7 SGB IX. Da nicht vor dem 01.12.2018 gewählt wurde ­ (dies wäre wohl ­ ein unzulässiger Frühstart), sehe ich auch insoweit keine Re­gel­ver­letzung. Hier hätte folglich schon viel früher ab ­­ Dezember gewählt werden können: Auf den Nachzügler (21.1.2019) hätte nicht gewartet werden müssen ent­spre­chend Fachschrifttum, da nach dem Regelwahlzeitraum für die örtl. SBV nach ­­ § 52 Abs. 1 MAVO, welcher insoweit auf den Regelzeitraum Okt./Nov. 2018 nach staatlichem ­­ Recht des SGB IX verweist ("Die entsprechend den Vorschriften des Sozialgesetzbuches IX gewählte Ver­trau­ens­per­son...")

Zum Recht der "Religionsgemeinschaften und ihren ­ karitativen ­­ und erzieherischen Einrichtungen" ­ aufgrund ihres Selbst­ver­wal­tungs­rechts vergl. entsprechend auch Überblick in SuI 4/2019, Seite 6.
Monika hat geschrieben:Vermutung: 01.02.-31.03.2019
NEIN Dieses ist die staatliche Vorgabe für Regelwahlen für die Konzern-SBV, die von vornherein nicht anwendbar ist, auch nicht bei erweiterter GMAV.

Viele Grüße
Albin Göbel

Turbo einschalten: GSBV bei zwei Wahlberechtigten im März 2019 ??

Verfasst: Mittwoch 27. März 2019, 13:55
von albin.göbel
frankr hat geschrieben: Mittwoch 27. März 2019, 10:58 Bei uns wurde die zweite SBV Vertretung erst am 08.03.2019 gewählt. Wann muss nun die GSBV gegründet werden?
Hallo, ­ sofern es in ­ diesem Unternehmen genau zwei örtliche Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen geben sollte und einen Ge­samt­be­triebs­rat, dann "Gas geben" und un­ver­züg­lich nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO ver­fah­ren. Dann darüber ein kurzes Protokoll schreiben (das von beiden unterzeichnet sein sollte) und zur Info an Ihren GBR und den Unternehmer schicken laut dem § 15 SchwbVWO "sinngemäß". Das gehört zu den Amtspflichten! In welchen Fällen nun außerhalb des ­­ (jeweiligen) gesetzlichen Regelwahlzeitraums ­ gewählt ­ (oder hier bestimmt) werden darf bzw. muss, vgl. § 180 Abs 7 in Ver­bin­dung mit § 177 Abs 5 Satz 2 bzw. Abs 8 SGB IX entsprechend. In solchen Fällen ist die GSBV zwangs­läu­fig außerhalb des Regelwahlzeitraums zu bilden, da ja vor dem 08.03.2019 nur eine örtl. SBV existierte – und dieser bis dahin das ­ GSBV-Mandat ­ kraft Gesetzes zufiel nach § 180 Absatz 1 Satz 2 SGB IX, wel­ches mit der ­ Wahl der zweiten örtl. SBV automatisch erlosch von Rechts wegen.

Ersatzvertretung?
Sofern es (weitere) Betriebe in diesem Un­ter­nehmen ohne örtliche SBV geben sollte, wäre es auch (unbedingt) geboten, jeweils auch den örtlichen Betriebsrat so­wie den jeweiligen Betrieb unverzüglich zu un­ter­rich­ten per Protokoll wegen der Er­satz­ver­tre­tung der GSBV laut § 180 Abs. 6 SGB IX, und natürlich auch InA und BA nach dem § 163 Abs. 8 SGB IX. Zweckmäßig wäre zudem, in solchen Betrieben einen ge­eig­ne­ten Aushang anzubringen, so dass die dor­ti­gen sbM wissen - an wen sich diese wenden können; sofern vorhanden, auch ggf. Eintrag im Intranet mit Foto und Kon­taktdaten, wie ver­brei­tet praktiziert.

Viele Grüße
Albin Göbel