Wahl einer Vertrauensperson in die Gesamtmitarbeitervertretung
Verfasst: Mittwoch 27. März 2019, 13:00
NEIN Nach zutreffender Ansicht von Dr. ➔Sachadae, LPK-SGB IX, ist staatliches Wahlrecht nach § 180 SGB IX für die Wahl einer Vertretung in die GMAV schon deswegen nicht anwendbar, da in § 24 Abs. 4 MAVO nicht darauf verwiesen wird. Es gelten daher insoweit nicht die Regelwahlzeiträume Dez./Jan. nach § 180 Abs. 7 SGB IX. Da nicht vor dem 01.12.2018 gewählt wurde (dies wäre wohl ein unzulässiger Frühstart), sehe ich auch insoweit keine Regelverletzung. Hier hätte folglich schon viel früher ab Dezember gewählt werden können: Auf den Nachzügler (21.1.2019) hätte nicht gewartet werden müssen entsprechend Fachschrifttum, da nach dem Regelwahlzeitraum für die örtl. SBV nach § 52 Abs. 1 MAVO, welcher insoweit auf den Regelzeitraum Okt./Nov. 2018 nach staatlichem Recht des SGB IX verweist ("Die entsprechend den Vorschriften des Sozialgesetzbuches IX gewählte Vertrauensperson...")Monika hat geschrieben:Gibt es für die Wahl einen spätesten Zeitpunkt?
Zum Recht der "Religionsgemeinschaften und ihren karitativen und erzieherischen Einrichtungen" aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts vergl. entsprechend auch Überblick in SuI 4/2019, Seite 6.
NEIN Dieses ist die staatliche Vorgabe für Regelwahlen für die Konzern-SBV, die von vornherein nicht anwendbar ist, auch nicht bei erweiterter GMAV.Monika hat geschrieben:Vermutung: 01.02.-31.03.2019
Viele Grüße
Albin Göbel