Re: Freiumschlag/Briefwahl/Datenschutzgrundverordnung
Verfasst: Freitag 30. November 2018, 14:52
Hallo zusammen,
in einer Dienststelle meines Bezirks wurde vor Kurzem im förmlichen Wahlverfahren gewählt; der Wahlvorstand hatte die schriftliche Stimmabgabe beschlossen. Tatsächlich hatte einer der Wahlberechtigen nach Erhalt der Wahlunterlagen unseren Datenschutzbeauftragten aufgesucht und um datenschutzrechtliche Klärung gebeten.
Mit Einwilligung unseres Datenschutzbeaufragten stelle ich sein Dokument bzw. seine Antwort an dieser Stelle hier ein. Es rundet sozusagen die o. g. Erklärung von Herrn Göbel ab. Mir gelingt leider nicht die Einbindung einer PDF-Datei.
Dann den Text halt so:
"Durchführung der Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung; Personenbezogene Daten der Wahlberechtigten
1.
Eine betroffene Person (schwerbehindert, wahlberechtigt) fragte am 23.11.2018 an, ob folgender Vorgang datenrechtlich zulässig sei: Zusendung der Wahlunterlagen an die Privatanschrift mit einem Rücksendeumschlag, auf dem bereits der Absender (Name und Anschrift des Wahlberechtigten) und Adressat (Wahlvorstand) eingetragen sind. Hierdurch sei bei Rücksendung der Status „schwerbehindert“ verbunden mit dem Namen des Absenders nach außen ersichtlich.
2.
a) Datenrechtliche Betrachtung:
Rechtsgrundlage ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Nds. Datenschutzgesetz (NDSG). Der sachliche Anwendungsbereich der o.a. Bestimmungen ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 DSGVO und § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und § 2 Nr. 1 NDSG.
Bei Namen und Anschrift handelt es sich um „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Bei der zusätzlichen Information zur Schwerbehinderung handelt es sich um „Gesundheitsdaten“ im Sinne von Art. 4 Nr. 15 DSGVO, deren Verarbeitung ergänzend gesondert zu prüfen ist.
Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten regelt sich nach § 3 NDSG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 NDSG. U.a. ist eine rechtmäßige Verarbeitung gegeben (lit. c), wenn diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Dies ist hier auf Grund der Vorgaben der „Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen“ der Fall.
Da durch die Einbeziehung der Information „Schwerbehinderung“ eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten erfolgt, sind die Voraussetzungen des Art. 9 DSGVO zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu prüfen. Gem. Abs. 1 ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich untersagt. In Abs. 2 finden sich einzelne Erlaubnistatbestände zu diesem Verbot.
01.31 – DSB – 05456-025 27.11.2018
Abs. 2 lit. b lässt eine Verarbeitung zu, wenn sie erforderlich ist, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenen Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedsstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedsstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist.
Bei der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.04.1990 (BGBl. I S. 811), die durch Art. 19 Abs. 21 des Gesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, handelt es sich um eine gesetzliche Grundlage in diesem Sinne.
b) Bereichsspezifische Regelungen
Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) sieht in § 11 / Schriftliche Stimmabgabe vor, dass der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die zur schriftlichen Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen übergibt oder übersendet. Zum Freiumschlag für die Übersendung der Stimmabgabe an den Wahlvorstand ist in Abs. 1 Nr. 4 ausgeführt:
einen größeren Freiumschlag, der - die Anschrift des Wahlvorstandes und - als Absender Namen und Anschrift der wahlberechtigten Person sowie - den Vermerkt „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt.
c) Wahlausschreiben
Das Wahlausschreiben vom 10.10.2018 wurde gemäß den Vorgaben der SchwbVWO erstellt und am 11.10.2018 ausgehängt. Die Auslegung der Liste der Wahlberechtigten erfolgte zum gleichen Datum.
Im Rahmen der Auslegung der Liste wurde auch die SchwbVWO zur Einsichtnahme ausgelegt. Damit hatten alle Wahlberechtigten einen Hinweis auf die relevante Rechtsgrundlage und die Möglichkeit des Zuganges dazu erhalten.
FAZIT
Aus datenrechtlicher Sicht ist die Übersendung und die Gestaltung des Rücksendeumschlages nicht zu beanstanden. Die Form ist konkret gesetzlich vorgegeben."
Herzliche Grüße aus Niedersachsen
Maiko
in einer Dienststelle meines Bezirks wurde vor Kurzem im förmlichen Wahlverfahren gewählt; der Wahlvorstand hatte die schriftliche Stimmabgabe beschlossen. Tatsächlich hatte einer der Wahlberechtigen nach Erhalt der Wahlunterlagen unseren Datenschutzbeauftragten aufgesucht und um datenschutzrechtliche Klärung gebeten.
Mit Einwilligung unseres Datenschutzbeaufragten stelle ich sein Dokument bzw. seine Antwort an dieser Stelle hier ein. Es rundet sozusagen die o. g. Erklärung von Herrn Göbel ab. Mir gelingt leider nicht die Einbindung einer PDF-Datei.
Dann den Text halt so:
"Durchführung der Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung; Personenbezogene Daten der Wahlberechtigten
1.
Eine betroffene Person (schwerbehindert, wahlberechtigt) fragte am 23.11.2018 an, ob folgender Vorgang datenrechtlich zulässig sei: Zusendung der Wahlunterlagen an die Privatanschrift mit einem Rücksendeumschlag, auf dem bereits der Absender (Name und Anschrift des Wahlberechtigten) und Adressat (Wahlvorstand) eingetragen sind. Hierdurch sei bei Rücksendung der Status „schwerbehindert“ verbunden mit dem Namen des Absenders nach außen ersichtlich.
2.
a) Datenrechtliche Betrachtung:
Rechtsgrundlage ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Nds. Datenschutzgesetz (NDSG). Der sachliche Anwendungsbereich der o.a. Bestimmungen ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 DSGVO und § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und § 2 Nr. 1 NDSG.
Bei Namen und Anschrift handelt es sich um „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Bei der zusätzlichen Information zur Schwerbehinderung handelt es sich um „Gesundheitsdaten“ im Sinne von Art. 4 Nr. 15 DSGVO, deren Verarbeitung ergänzend gesondert zu prüfen ist.
Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten regelt sich nach § 3 NDSG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 NDSG. U.a. ist eine rechtmäßige Verarbeitung gegeben (lit. c), wenn diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Dies ist hier auf Grund der Vorgaben der „Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen“ der Fall.
Da durch die Einbeziehung der Information „Schwerbehinderung“ eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten erfolgt, sind die Voraussetzungen des Art. 9 DSGVO zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu prüfen. Gem. Abs. 1 ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich untersagt. In Abs. 2 finden sich einzelne Erlaubnistatbestände zu diesem Verbot.
01.31 – DSB – 05456-025 27.11.2018
Abs. 2 lit. b lässt eine Verarbeitung zu, wenn sie erforderlich ist, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenen Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedsstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedsstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist.
Bei der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.04.1990 (BGBl. I S. 811), die durch Art. 19 Abs. 21 des Gesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, handelt es sich um eine gesetzliche Grundlage in diesem Sinne.
b) Bereichsspezifische Regelungen
Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) sieht in § 11 / Schriftliche Stimmabgabe vor, dass der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die zur schriftlichen Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen übergibt oder übersendet. Zum Freiumschlag für die Übersendung der Stimmabgabe an den Wahlvorstand ist in Abs. 1 Nr. 4 ausgeführt:
einen größeren Freiumschlag, der - die Anschrift des Wahlvorstandes und - als Absender Namen und Anschrift der wahlberechtigten Person sowie - den Vermerkt „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt.
c) Wahlausschreiben
Das Wahlausschreiben vom 10.10.2018 wurde gemäß den Vorgaben der SchwbVWO erstellt und am 11.10.2018 ausgehängt. Die Auslegung der Liste der Wahlberechtigten erfolgte zum gleichen Datum.
Im Rahmen der Auslegung der Liste wurde auch die SchwbVWO zur Einsichtnahme ausgelegt. Damit hatten alle Wahlberechtigten einen Hinweis auf die relevante Rechtsgrundlage und die Möglichkeit des Zuganges dazu erhalten.
FAZIT
Aus datenrechtlicher Sicht ist die Übersendung und die Gestaltung des Rücksendeumschlages nicht zu beanstanden. Die Form ist konkret gesetzlich vorgegeben."
Herzliche Grüße aus Niedersachsen
Maiko