Re: Liste der Wahlberechtigten: Daten
Verfasst: Donnerstag 6. September 2018, 11:15
Ja stimmt. Nach SchwbVWO §3 (1): "Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. ..."
Nach Broschüre ZB-Spezial 2018 unter 5.1 Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers:
Gemäß § 2 Absatz 6 SchwbVWO hat der Arbeitgeber den Wahlvorstand und den Wahlleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Er hat ihnen insbesondere alle für die Anfertigung der Liste der Wahlberechtigten erforderlichen Auskünfte und Unterlagen der bei ihm beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen (§ 163 Absätze 1 und 2 SGB IX) zur Verfügung zu stellen.
Sieht in der Praxis bei uns aber anders aus. Die Personalabteilung erstellt die Liste und diese wird dann ausgelegt. Das ist natürlich nur richtig wenn die Liste auch nach allen Kriterien korrekt ist. Verantwotlich bleibt für mich der Wahlvorstand.
Nach Broschüre ZB-Spezial 2018 unter 5.1 Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers:
Gemäß § 2 Absatz 6 SchwbVWO hat der Arbeitgeber den Wahlvorstand und den Wahlleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Er hat ihnen insbesondere alle für die Anfertigung der Liste der Wahlberechtigten erforderlichen Auskünfte und Unterlagen der bei ihm beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen (§ 163 Absätze 1 und 2 SGB IX) zur Verfügung zu stellen.
Sieht in der Praxis bei uns aber anders aus. Die Personalabteilung erstellt die Liste und diese wird dann ausgelegt. Das ist natürlich nur richtig wenn die Liste auch nach allen Kriterien korrekt ist. Verantwotlich bleibt für mich der Wahlvorstand.