Vielen Dank an Albin Göbel für diese schnelle Antwort
Laut telefonischer Information einer "Hotline", die unser amtierender Schwerbehindertenvertreter angerufen hat, sei der frühere Wahltermin zulässig. Der Amtsantritt der neuen SBV käme dann erst mit Ablauf der Amtszeit der amtierenden SBV zustande. Damit würde man Zeit für die Vorbereitung der "Neuen" gewinnen, so seine Argumentation.
Ich hatte da auch meine Zweifel, und habe deshalb hier gefragt.
Die "Hotline" hat er eventuell von dieser Seite http://www.sbv-wahl.de/de/
Ich verlasse mich lieber auf das BIH Forum.
Grüße von Monika
Wahlberechtigungliste
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Früherer Wahltermin zulässig?
Zulässig wäre das (nur) unter den vom Gesetzgeber eigens zugelassenen drei Ausnahmen in § 177 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 SGB IX, außerhalb des gesetzlichen Regelwahlzeitraums zu wählen, sonst nicht !!!Monika hat geschrieben:Laut Information einer "Hotline" sei der frühere Wahltermin zulässig.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Wahlberechtigungliste
Herzlichen dank für das Lob! Und wenn schon "Hotline", dann lieber beim Integrationsamt anrufen. Kostet nichts, die wollen keine überteuerten Kurse verkaufen und sind rechtlich auf dem aktuellen Stand.Ich verlasse mich lieber auf das BIH Forum.