Michael Karpf hat geschrieben:Fristlauf mit Bekanntmachung der Gewählten durch Aushang beginnt.
Teile die Ansicht von Ulrich
Römer, dass das
Wahlergebnis am "Schwarzen Brett" für zwei Wochen auszuhängen ist nach den Wahlrechtsgrundsätzen der Tranzparenz und der Nachvollziehbarkeit (Nr. 7.1 des
Wahlkalenders zum Aushang) Ohne durchgängigen mindestens zweiwöchigen Aushang beginnt in keinem Fall eine Anfechtungsfrist zu laufen von Rechts wegen, egal ob nun förmliches oder vereinfachtes Wahlverfahren. So sieht das z.B. für Wahlversammlungen offenbar u.a. auch
LAG Hessen vom 14.03.2013, 9 TaBV 223/12, wegen der
entsprechenden Verweisung in § 20 Abs. 4 SchwbVWO, wie von Michael
Karpf zu Recht auf den Punkt gebracht:
LAG Hessen, Rn. 38
"Die Anfechtungsfrist des § 94 Abs 6 SGB IX in Verbindung mit § 19 Satz 2 BetrVG hatte noch nicht zu laufen begonnen, da weiterhin nicht festgestellt werden kann, dass das Wahlergebnis durch zweiwöchigen Aushang gemäß § 15 SchwbVWO bekannt gemacht worden ist."
Die gegenteilige Ansicht von albarracin halte ich für verfehlt für BR/SBV-Wahlen: Wogegen sollte geklagt werden, wenn die Personen, die das Amt "
innehaben" noch gar nicht
"endgültig feststehen" i.S.d. § 20 Abs. 4 i.V.m.
§ 15 SchwbVWO - bei mithin noch offenen Wahlverfahren
? Kenne keinen Fachkommentar, der diese exklusive Einzelmeinung von albarracin teilt. Vergl.
Sachadae, Die Wahl der SBV, Diss. 2013, Seite 481 mwN, wonach "eine Bekanntgabe in anderer Weise als durch Aushang ausgeschlossen" ist.
albarracin hat geschrieben:Im vereinfachten Wahlverfahren nach BetrVG beginnt Frist mit Bekanntmachung des Wahlergebnisses auf der Wahlversammlung.
a.A.
Düwell, HaKo-BetrVG, § 21 Rn. 10, für BR-Wahl m.w.N. sowie
Hohmann, in Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, Einleitung, Rn. 58.
BIH hat geschrieben:unter Wahlergebnis sind dabei alle in § 13 Absatz 4 Satz 2 SchwbVWO aufgeführten Angaben zu verstehen
Rechtsprechung dazu, ob ordnungsgemäße
Aushänge zwingend auch Niederschrift umfassen (bzw. alle Daten laut
§ 13 Abs. 4 S. 2 SchwbVWO) bei förmlicher bzw vereinfachter SBV-Wahl, wie wohl in BIH-Wahlbroschüre in Abschnitt 8.2 auf Seite 93, zur
"Wahlanfechtung" erwogen
("unter Wahlergebnis sind dabei alle in § 13 Abs 4 Satz 2 SchwbVWO aufgeführten Angaben zu verstehen") durch Verweis in Endnote 262 auf
BVerwG, 23.10.2003, 6 P 10.03, für PR-Wahlen, ist mir nicht bekannt;
a.A. Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 13 Rn. 54, wonach die Wahlniederschrift "nicht zur Veröffentlichung bestimmt" sei, auch nicht zum Aushang. Als Info sei "ausschließlich die Bekanntmachung der Gewählten" nach dem Wortlaut des § 15 SchwbVWO vorgesehen. Vergl. zu dieser Rechtsfrage auch
Düwell, Wahl der SBV, 2. Auflage 2018, Abschnitt 10.3.10, zur
"Bekanntgabe des Wahlergebnisses"
Die Wahlvorstände sind also gut beraten, diese
Daten bzw.
Niederschrift über die Auszählung als Bestandteil des Ergebnisses der Wahl gleichzeitig neben dem Formular "
Wahlergebnis"
höchst vorsorglich mit auszuhängen getrennt für die Wahlen:
• Zahl der gültigen Stimmzettel
• Zahl der ungültigen Stimmzettel
• Stimmenzahl für jeden Bewerber
Viele Grüße
Albin Göbel