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Re: Ende der Anfechtungsfrist der Wahl

Verfasst: Montag 23. Juli 2018, 23:40
von Michael Karpf
Im vereinfachten Wahlverfahren nach BetrVG beginnt die Frist mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses auf der Wahlversammlung.
Da in § 20 Abs. 4 SchwbVWO (Vereinfachtes Wahlverfahren) geregelt ist, dass §§ 14 - 16 SchwbVWO (Förmliches Wahlverfahren) entsprechend gelten, gehe ich fest davon aus, dass der Fristlauf mit der Bekanntmachung der Gewählten durch Aushang beginnt.

Beste Grüße
Michael Karpf

Re: Ende der Anfechtungsfrist der Wahl

Verfasst: Dienstag 24. Juli 2018, 09:19
von Ulrich.Römer
..Fristlauf mit der Bekanntmachung der Gewählten durch Aushang beginnt.
Völlig richtig.
In der Wahlversammlung wird lediglich ausgezählt und das Ergebnis festgestellt: § 20 Absatz 3 SchwbVWO

Anfechtungsfrist ohne Aushang?

Verfasst: Dienstag 24. Juli 2018, 13:30
von albin.göbel
Michael Karpf hat geschrieben:Fristlauf mit Bekanntmachung der Gewählten durch Aushang beginnt.
Teile die Ansicht von Ulrich Römer, dass das Wahlergebnis am "Schwarzen Brett" für zwei Wochen auszuhängen ist nach den Wahlrechtsgrundsätzen der Tranz­pa­renz und der Nachvollziehbarkeit (Nr. 7.1 des Wahlkalenders zum Aushang) Ohne durchgängigen mindestens zweiwöchigen Aus­hang­ be­ginnt­ in keinem Fall eine An­fech­tungs­frist zu laufen von Rechts wegen, egal ob nun förm­li­ches oder ver­ein­fach­tes Wahl­ver­fah­ren. So sieht das z.B. für Wahl­ver­samm­lun­gen offenbar u.a. auch LAG Hessen vom 14.03.2013, 9 TaBV 223/12, wegen der entsprechenden Verweisung in § 20 Abs. 4 SchwbVWO, wie von Michael Karpf zu Recht auf den Punkt gebracht:

LAG Hessen, Rn. 38
"Die Anfechtungsfrist des § 94 Abs 6 SGB IX in Verbindung mit § 19 Satz 2 BetrVG hatte noch nicht zu laufen begonnen, da weiterhin nicht festgestellt werden kann, dass das Wahlergebnis durch zwei­wö­chi­gen Aushang gemäß § 15 SchwbVWO be­kannt gemacht worden ist."

Die gegenteilige Ansicht von albarracin halte ich für verfehlt für BR/SBV-Wahlen: Wogegen sollte geklagt werden, wenn die Personen, die das Amt "innehaben" noch gar nicht "endgültig feststehen" i.S.d. § 20 Abs. 4 i.V.m. § 15 SchwbVWO - bei mithin noch offenen Wahlverfahren? ­ Kenne kei­nen Fach­kom­men­tar, ­ der diese exklusive Einzelmeinung von albarracin teilt. Vergl. Sachadae, Die Wahl der SBV, Diss. 2013, Seite 481 mwN, wonach "eine Be­kannt­ga­be in anderer Weise als durch Aushang ausgeschlossen" ist.
albarracin hat geschrieben:Im vereinfachten Wahlverfahren nach BetrVG beginnt Frist mit Be­kannt­ma­chung des Wahl­er­geb­nis­ses­­ auf der Wahl­ver­samm­lung.
a.A. Düwell, HaKo-BetrVG, § 21 Rn. 10, ­ für BR-Wahl m.w.N. sowie Hohmann, in Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, Ein­lei­tung, Rn. 58.
BIH hat geschrieben:unter Wahlergebnis sind dabei alle in § 13 Absatz 4 Satz 2 SchwbVWO aufgeführten An­ga­ben­ zu verstehen
:idea: Rechtsprechung dazu, ob ordnungs­gemäße Aushänge zwingend auch Nie­der­schrift umfassen (bzw. alle Daten laut § 13 Abs. 4 S. 2 SchwbVWO) bei förmlicher bzw ver­ein­fach­ter SBV-Wahl, wie wohl in BIH-Wahl­bro­schü­re in Abschnitt 8.2 auf Seite 93, zur "Wahlanfechtung" er­wo­gen­ ("unter Wahl­er­geb­nis sind dabei alle in § 13 Abs 4 Satz 2 SchwbVWO aufgeführten An­ga­ben­ zu verstehen") durch Verweis in Endnote 262 auf BVerwG, 23.10.2003, 6 P 10.03, für PR-Wahlen, ist mir nicht be­kannt­­; a.A. Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 13 Rn. 54, wonach die Wahlniederschrift "nicht zur Veröffentlichung bestimmt" sei, auch nicht zum Aushang. Als Info sei "aus­schließ­lich­­ die Bekanntmachung der Ge­wähl­ten­­" nach dem Wortlaut des § 15 SchwbVWO vor­ge­se­hen. Vergl. zu dieser Rechts­fra­ge auch Düwell, Wahl der SBV, 2. Auflage 2018, Abschnitt 10.3.10, zur "Be­kannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses"

Die Wahlvorstände sind also gut beraten, diese Daten bzw. Niederschrift über die Auszählung als Bestandteil des Er­geb­nis­ses der Wahl gleichzeitig neben dem For­mu­lar­ "Wahlergebnis" höchst vorsorglich mit auszuhängen getrennt für die Wahlen:

• Zahl der gültigen Stimmzettel
• Zahl der ungültigen Stimmzettel
• Stimmenzahl für jeden Bewerber

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Ende der Anfechtungsfrist der Wahl

Verfasst: Mittwoch 8. August 2018, 21:10
von jada.wasi
Danke für die Hinweise zum Aushang der Niederschrift. Hatte ich bisher so nie in den Wahlseminaren gehört weder für förmliche noch für vereinfachte SBV-Wahlen. Das dürfte dann ja wohl auch für das jeweils festgestellte "Ergebnis" nach § 20 Abs. 3 Satz 6 SchwbVWO entsprechend für die Wahlversammlung gelten.

Gruß,
Jada Wasi