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WfbM: BAG, 23.10.2024, 7 ABR 36/23

Verfasst: Mittwoch 30. Oktober 2024, 17:36
von annette.rosenberg
Fanny hat geschrieben:Es wird zur Nachwahl weiterer Stellvertreter kommen müssen.
Das ist so nicht ganz richtig. Nachwahl kommt dann und nur_dann in Betracht, wenn keine Stellvertretung (mehr) existieren sollte laut SchwbVWO nach Prof. Dr. Kohte. Demnach können nicht einzelne „weitere“ Stellvertreter hinzugewählt werden - quasi per Ergänzungswahl: Das wäre_nichtig (Bestellung eines Wahlvorstands als auch „Nachwahl“ selbst wäre offensichtlich immer unzulässig bei_dieser Konstellation).

Viele Grüße
Annette