jada.wasi hat geschrieben:Wer ist dann einladungsberechtigt zur Wahlversammlung, wenn es keine SBV-Stufenvertretung gibt? Auch der BR/PR?
Bei einer "Zusammenfassung" ist
nie ein örtlicher BR/PR einladungsberechtigt zur Wahlversammlung: Steht zwar so in § 19
Absatz 2 SchwbVWO. Diese Norm ist aber auf einen Betrieb und nicht auf mehrere zusammengefassten Betriebe
zugeschnitten, so dass sich eine rein am Wortlaut haftende Auslegung verbietet. Dieses gilt ebenfalls für § 1
Absatz 2 SchwbVWO, da auch dort vom Betrieb in der
Einzahl die Rede ist.
Sollte keine überörtliche SBV bestehen und auch kein Fall des
§ 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX vorliegen, ginge es förmlich mit § 1
Abs. 2 SchwbVWO oder vereinfacht mit § 19
Abs. 2 SchwbVWO weiter. Dabei muss jedoch m.E. wohl bedacht werden, dass dann (abweichend vom Wortlaut) ggf. anstelle des BR/PR der GBR/KBR oder BPR/HPR tritt, da keiner der örtl. BR/PR jeweils mit Wirkung für alle anderen Betriebe/ Dienststellen die gemeinsame Wahl betriebsübergreifend starten kann.
Das wäre ansonsten (wohl) anfechtungsrelevant bzw. es könnte da schnell zu „Irritationen“ führen, sofern in einem dieser Betriebe ein betriebsfremder örtlicher Personalrat Aushänge zu gemeinsamen SBV-Wahlen anbringen würde.
Da hat der Verordnungsgeber Betriebe und Dienststellen richtig „im Regen stehen“ lassen bei dieser Rechtsfrage. Rechtsgelehrte sind bei der Auslegung uneinig.
Viele Grüße
Albin Göbel