NACHTRAG
zum Wahlrecht von Ein-Euro-Jobbern
Vergleiche dazu auch DVfR-Fachbeitrag D34-2018 vom 12.09.2018 auf reha-recht, "Fragen zur Wahl der SBV":
"Für Ein-Euro-Jobber wurde die Wahlberechtigung in der Diskussion bejaht. Arbeitsgelegenheiten begründen nach § 16d Abs. 7 S. 2 SGB II kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB IV. Das SGB IV ist für das Schwerbehindertenrecht des SGB IX nicht allein maßgeblich. Darüber hinaus stelle das Wahlrecht ausdrücklich auf das Beschäftigungs- und nicht auf das Arbeitsverhältnis ab...
„Bereits mit Beschluss vom 27. Juni 2001 - 7 ABR 50/99 - entschied das BAG*) daher zutreffend, dass die aktive Wahlberechtigung von Rehabilitanden nicht zwingend einen Arbeitsvertrag voraussetzt. Entscheidend für das Beschäftigungsverhältnis und damit für die Wahlberechtigung ist vielmehr die betriebliche Eingliederung im Betrieb bzw. der Dienststelle. Für Ein-Euro-Jobber gilt insoweit nichts anderes.“ [9] (Matthias Liebsch)"
Für SBV-Wahlrecht auch Düwell in: LPK-SGB IX, 5. Auflage, § 177 Rn. 15, unter Ablehnung der abweichenden Ansicht der BIH, ZB Spezial SBV Wahl 2018, Seite 16/17, die den "maßgebenden" Beschäftigungsbegriff für diese Dienststellen- und Betriebsangehörigen verkannt habe. Für SBV-Wahlrecht von Ein-Euro-Jobbern ferner Krämer/Gün, FKS-SGB IX, 4. Auflage 2018, § 177 Rn. 25. Die (ggü. den Vorauflagen geänderte) Ansicht in BIH-Wahlbroschüre 2018 ist folglich laut herrschender Meinung sowie laut neuestem Fachschrifttum abzulehnen; a.A. Schubert/Jerchel in Knittel, § 177 Rn. 9.
Das mag schon sein, dass in einzelnen Ländern Ein-Euro-Jobber nach § 16d SGB II bei der PR-Wahl nicht wahlberechtigt sind etwa in Sachsen-Anhalt laut § 4 Abs. 4 Nr. 8 PersVG LSA. In anderen Ländern hingegen wurden diese hingegen nicht vom Beschäftigtenbegriff ausgenommen wie etwa in Baden-Württemberg. Darauf kommt es beim bundesrechtlichen „Beschäftigtenbegriff“ so oder so gerade nicht an nach § 177 SGB IX, da für SBV-Wahl bundesrechtlich abschließend geregelter Beschäftigtenbegriff in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1.
Viele Grüße
Albin Göbel
*) Darauf hat BAG erst kürzlich wieder Bezug genommen in dem Beschluss vom 25.10.2017 – 7 ABR 2/16 – B I 2 b aa, Rn.17 zur „Wählbarkeit gestellter Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in privatrechtlich organisierten Unternehmen“ – und damit zum aktiven SBV-Wahlrecht: Denn die Beschäftigtenbegriffe im § 177 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sind wahlrechtlich identisch!
!
SBV Versammlung/Wahl: Wer darf teinehmen?
-
- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
-
- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
Ein-Euro-Jobber wahlberechtigt? Rechtsvergleich mit PR-Wahlen
NACHTRAG
zum Wahlrecht von Ein-Euro-Jobbern
• Baden-Württemberg (amtlich*)
Diese werden sogar personalvertretungsrechtlich etwa in Baden-Württemberg als Beschäftigte angesehen laut § 4 Abs. 1 LPVG BW, sagte schon am 11.02.2014 das StMI Stuttgart in Orientierungshilfe für PR-Wahlen 2014, S. 13:
• Ministerium für Inneres (Ba-Wü)
"Vom Beschäftigtenbegriff nach § 4 Abs. 1 LPVG sind ferner insbesondere erfasst: erwerbsfähige Arbeitssuchende, die in der Dienststelle eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch wahrnehmen (so genannte Ein-Euro-Jobs)"
• Landesrecht (Auswahl)
Ferner in die gleiche Richtung - wonach akt. Wahlrecht für PR-Wahl nicht zwingend ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Dienststelle erfordert sowie ein PR-Wahlrecht sogleich oder später (NI: „am Wahltag mindestens seit einem Monat in der Dienststelle tätig“, § 11 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG) entsteht, zum Beispiel ...
• Baden-Württemberg
§ 4 Abs. 1 LPVG BW*)
§ 8 Abs. 1 LPVG BW
• Niedersachsen
§ 4 Abs. 2 NPersVG
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG
• Nordrhein-Westfalen
§ 5 Abs. 1 LPVG NW**)
§ 10 Abs. 1 LPVG NW
• Sachsen
§ 4 Abs. 1 SächsPersVG
§ 13 Abs. 1 S. 1 SächsPersVG
• Schleswig-Holstein
§ 3 Abs. 1 MBG Schl.-H.
§ 11 Abs. 1 S. 1 MBG Schl.-H.
• Thüringen
§ 4 Abs. 2 ThürPersVG
§ 13 Abs. 2 S. 1 ThürPersVG
Der durch nichts zu rechtfertigenden Gegenansicht steht nach alledem die h.M. in dem Fachschrifttum klar entgegen, wonach aktives SBV-Wahlrecht besteht (und zwar „sofort“ nach Eintritt in Dienststelle) als „Ein-Euro-Jobber“ - entgegen BIH-Broschüre 2018 (a.A. noch BIH-Wahlbroschüre in Vorauflage 2014, Seite 16 und 31***)
Die in BIH-Wahlbroschüre 2018 (Seite 17) angegebene Begründung mit Quellen von Hahn und Koch in Endnote 56/57, wonach „durch die Zuweisung kein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB VI begründet“ werde, mag so zutreffen, geht jedoch an der Rechtsfrage doppelt vorbei, da es auf beides nicht ankommt schon laut Wortlaut des § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, in dem weder das Wort „Arbeitsverhältnis“ noch „SGB VI“ vorkommen. Zur Eingliederung bei Arbeitsgelegenheiten vergl. BAG vom 05.04.2000, 7 ABR 20/99, B II 2/3, Rn. 14 ff für BR-Wahl.
Viele Grüße
Albin Göbel
...............................
*) LT-Drs. 15 / 4224 vom 22.10.2013 (Ba-Wü)
„Vom Beschäftigtenbegriff nach Absatz 1 sollen danach insbesondere erfasst werden: Erwerbsfähige Arbeitssuchende, die in der Dienststelle eine Arbeitsgelegenheit nach §16d des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch wahrnehmen (sogenannte Ein-Euro-Jobs)“ – Seite 85
**) Komba-Leitfaden für PR-Wahl 2016, wonach aktives PR-Wahlrecht für Ein-Euro-Jobber in NRW (Seite 15/16), also Beschäftigte laut Landespersonalvertretungsgesetz.
***) Unter Verweis in Endnote 42 auf Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, Rn. 37 zu § 94 SGB IX a.F. zu Ein-Euro-Jobber.
zum Wahlrecht von Ein-Euro-Jobbern
• Baden-Württemberg (amtlich*)
Diese werden sogar personalvertretungsrechtlich etwa in Baden-Württemberg als Beschäftigte angesehen laut § 4 Abs. 1 LPVG BW, sagte schon am 11.02.2014 das StMI Stuttgart in Orientierungshilfe für PR-Wahlen 2014, S. 13:
• Ministerium für Inneres (Ba-Wü)
"Vom Beschäftigtenbegriff nach § 4 Abs. 1 LPVG sind ferner insbesondere erfasst: erwerbsfähige Arbeitssuchende, die in der Dienststelle eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch wahrnehmen (so genannte Ein-Euro-Jobs)"
• Landesrecht (Auswahl)
Ferner in die gleiche Richtung - wonach akt. Wahlrecht für PR-Wahl nicht zwingend ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Dienststelle erfordert sowie ein PR-Wahlrecht sogleich oder später (NI: „am Wahltag mindestens seit einem Monat in der Dienststelle tätig“, § 11 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG) entsteht, zum Beispiel ...
• Baden-Württemberg
§ 4 Abs. 1 LPVG BW*)
§ 8 Abs. 1 LPVG BW
• Niedersachsen
§ 4 Abs. 2 NPersVG
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG
• Nordrhein-Westfalen
§ 5 Abs. 1 LPVG NW**)
§ 10 Abs. 1 LPVG NW
• Sachsen
§ 4 Abs. 1 SächsPersVG
§ 13 Abs. 1 S. 1 SächsPersVG
• Schleswig-Holstein
§ 3 Abs. 1 MBG Schl.-H.
§ 11 Abs. 1 S. 1 MBG Schl.-H.
• Thüringen
§ 4 Abs. 2 ThürPersVG
§ 13 Abs. 2 S. 1 ThürPersVG
Der durch nichts zu rechtfertigenden Gegenansicht steht nach alledem die h.M. in dem Fachschrifttum klar entgegen, wonach aktives SBV-Wahlrecht besteht (und zwar „sofort“ nach Eintritt in Dienststelle) als „Ein-Euro-Jobber“ - entgegen BIH-Broschüre 2018 (a.A. noch BIH-Wahlbroschüre in Vorauflage 2014, Seite 16 und 31***)
Die in BIH-Wahlbroschüre 2018 (Seite 17) angegebene Begründung mit Quellen von Hahn und Koch in Endnote 56/57, wonach „durch die Zuweisung kein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB VI begründet“ werde, mag so zutreffen, geht jedoch an der Rechtsfrage doppelt vorbei, da es auf beides nicht ankommt schon laut Wortlaut des § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, in dem weder das Wort „Arbeitsverhältnis“ noch „SGB VI“ vorkommen. Zur Eingliederung bei Arbeitsgelegenheiten vergl. BAG vom 05.04.2000, 7 ABR 20/99, B II 2/3, Rn. 14 ff für BR-Wahl.
Viele Grüße
Albin Göbel
...............................
*) LT-Drs. 15 / 4224 vom 22.10.2013 (Ba-Wü)
„Vom Beschäftigtenbegriff nach Absatz 1 sollen danach insbesondere erfasst werden: Erwerbsfähige Arbeitssuchende, die in der Dienststelle eine Arbeitsgelegenheit nach §16d des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch wahrnehmen (sogenannte Ein-Euro-Jobs)“ – Seite 85
**) Komba-Leitfaden für PR-Wahl 2016, wonach aktives PR-Wahlrecht für Ein-Euro-Jobber in NRW (Seite 15/16), also Beschäftigte laut Landespersonalvertretungsgesetz.
***) Unter Verweis in Endnote 42 auf Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, Rn. 37 zu § 94 SGB IX a.F. zu Ein-Euro-Jobber.